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Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz Vom

  1. April 2016 Auf Grund des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom
  2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom
  3. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5) verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 447), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
  5. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  6. In der Überschrift werden nach dem Wort „Öko-Landbaugesetz“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „(Sächsische Öko-Beleihungsverordnung – SächsÖBelVO)“ eingefügt.
  7. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „

(1)Jede private Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen im Rahmen der Durchführung
  1. der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom
  2. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1, L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom
  4. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1, L 256 vom 29.9.2009, S. 39, L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1358/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 97) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
  5. des Öko-Landbaugesetzes vom
  6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 408 der Verordnung vom
  7. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tätig werden will, bedarf der Beleihung durch die zuständige Behörde. Eine Mitwirkung im Sinne des § 2 Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes findet nicht statt.“
  8. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „
(1)Mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und 3 kann nur beliehen werden, wer gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen ist und über eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe verfügt.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „
(2)Die Beleihung erfolgt auf schriftlichen Antrag, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
  1. die Nachweise über das Vorliegen der Beleihungsvoraussetzungen nach Absatz 1,
  2. das Qualitätsmanagement-Handbuch gemäß § 4 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom
  3. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044), in der jeweils geltenden Fassung,
  4. der Musterkontrollvertrag gemäß § 5 Absatz 7 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung nebst der vorgesehenen Regelung für eine angemessene Vergütung sowie
  5. die Verfahrensanweisung und den Maßnahmenkatalog gemäß § 10 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung.“ c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)“ durch das Wort „Verpflichtungsgesetzes“ ersetzt.
  6. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „
(1)Im Rahmen der Durchführung der übertragenen Aufgaben stehen den Beschäftigten der beliehenen privaten Kontrollstelle die Befugnisse aus § 8 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes gegenüber den zu kontrollierenden Unternehmen zu. Im Rahmen der Kontrollen wenden die beliehenen privaten Kontrollstellen den Maßnahmenkatalog nach den Vorgaben der Verfahrensanweisung gemäß § 10 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung an.“
  1. b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  2. aa)In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 ÖLG“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes“ ersetzt.
  3. bb)Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. die kontrollierten Unternehmen auf die Regelungen der Kennzeichnung gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel III der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage erlassenen Durchführungsverordnungen hinzuweisen;“.
  4. cc)Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. den Freistaat Sachsen von der Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch Kontrollmaßnahmen verursacht werden, freizustellen und das Haftungsrisiko zu versichern, sowie“. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Widerruf der Beleihung Die Beleihung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist oder die beliehene Kontrollstelle ihren Verpflichtungen nach § 3 Absatz 2 nicht nachkommt.“ 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Übergangsbestimmung Im Falle einer am 6. Juni 2016 bestehenden Beleihung nach dieser Verordnung kann die zuständige Behörde diese mit der Auflage versehen, innerhalb eines Monats die in § 2 Absatz 2 genannten Unterlagen vorzulegen.“ Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Öko-Beleihungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 29. April 2016 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.