Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen an Oberschulen (VwV Klassenarbeiten Oberschulen) Vom 9. Juni 2016 [geändert durch VwV vom 11. Juli 2018 (MBL. SMK. S. 337) mit Wirkung ab 1. August 2018] I. Geltungsbereich Die Verwaltungsvorschrift gilt für alle Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. II. Regelungsgegenstand Die Verwaltungsvorschrift ergänzt und konkretisiert die Regelungen der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, zur Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen, insbesondere § 22 Absatz 3 und 4, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1 bis 4 und 6 sowie § 27 Absatz 2. III. Grundsätze Nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen geben Klassenarbeiten Aufschluss über den Unterrichtserfolg und den Kenntnisstand einer Gruppe, Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Komplexe Leistungen dienen nach § 24 Absatz 6 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. Klassenarbeiten und Komplexe Leistungen sollen auf Anwendungsfähigkeit des Gelernten, Transfer von Wissen und auf Beurteilungs- und Problemlösefähigkeiten zielen. Klassenarbeiten und Komplexe Leistungen sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen. IV. Klassenarbeiten 1. Anzahl der Klassenarbeiten Klassenarbeiten werden in der Regel in allen Fächern geschrieben. Nach § 24 Absatz 2 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen wird die Anzahl der Klassenarbeiten am Schuljahresanfang auf der Grundlage der Lehrpläne durch die Fachkonferenzen festgelegt. Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Mindestanzahlen von Klassenarbeiten pro Klassenstufe in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Schuljahr sollen nicht unterschritten werden. In den einzelnen Fächern kann pro Schuljahr eine Klassenarbeit durch eine Komplexe Leistung ersetzt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter in Abstimmung mit den Fachkonferenzen unter Abwägung pädagogischer Gesichtspunkte. Anzahl der Klassenarbeiten Fächer Mindestanzahl von Klassenarbeiten in den Klassenstufen 5 bis 10 Fächer Mindestanzahl von Klassenarbeiten in den Klassenstufen 5 6 7 8 9 10 Deutsch 4 4 4 4 4 3 Mathematik 4 4 4 4 4 3 Englisch 3 3 3 3 3 3 2. Zeitumfang der Klassenarbeiten Die Dauer einer Klassenarbeit soll in der Regel 45 Minuten betragen. Ab der Klassenstufe 8 soll in mehrstündigen Fächern mindestens eine Klassenarbeit mit einem größeren Zeitumfang geschrieben werden. In den Abschlussklassen der Bildungsgänge soll mindestens eine Klassenarbeit geschrieben werden, die in Aufgabenstellung und Zeitumfang einer Prüfungsarbeit entspricht. V. Komplexe Leistungen 1. Anzahl und Inhalt der Komplexen Leistungen Von den Schülern sollen mindestens zwei Komplexe Leistungen im Schuljahr erbracht werden. Die Entscheidung, in welchen Fächern Komplexe Leistungen gefordert werden, trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen. Bei fachübergreifenden oder fächerverbindenden Komplexen Leistungen ist vorab eine Abstimmung zwischen den Fachkonferenzen erforderlich. Komplexe Leistungen können zum Beispiel sein:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.