Förderzuständigkeitsverordnung SMK vom 22. März 2006 (SächsGVBl. S. 83),
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
Förderung von Neubauten, baulichen Änderungen und Ausstattungen von Ganztagsschulen und Schulen mit Ganztagsangeboten.
Förderung von
Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Förderzeitraum 1993 bis 1999 oder im Förderzeitraum 2000 bis 2006 erfolgte.
pauschalierte Förderung von
Beseitigung der baulichen Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 an Schulgebäuden, Schulsporthallen, Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen.
Durchführung der Förderung gemäß den Absätzen 1 bis 4 ist
Landesdirektion Sachsen.“ 2. § 2 wird aufgehoben. 3. § 4 wird § 2 und wie folgt geändert:
Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2
Sächsische Bildungsagentur, gemäß Absatz 1 Nummer 3 das Staatsministerium für Kultus und gemäß Absatz 1 Nummer 4 der IRIS e. V. – Institut für regionale Innovation und Sozialforschung.“ 4.
und 6 werden
5.
und 9 werden
und 6 und § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Förderprogramme für den Sportstättenbau
Landesdirektion Sachsen ist zuständig für
Durchführung von Förderprogrammen für den Sportstättenbau, soweit es um
Beseitigung von Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 geht und im Übrigen, soweit
Verwendungsnachweisprüfung vor dem
bis 6 finden keine Anwendung auf in den Förderzeiträumen 2007 bis 2013 und 2014 bis 2020 aufgrund von Richtlinien des Staatsministeriums für Kultus aus dem Europäischen Sozialfonds geförderte Vorhaben.“ 7.
und 11 werden
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut der Förderzuständigkeitsverordnung SMK in der vom Inkrafttreten
ser Verordnung an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten
se Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 6. September 2016
Staatsministerin für Kultus Brunhild Kurth
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.