Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
m Vollzug des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (VwV SächsBeamtVG) Az.: 15-P 1601/25/27-2016/29593 Vom
- August 2016 [geändert durch VwV vom
- Juni 2023 (SächsABl. S. 699) mit Wirkung vom
- Juli 2023] Aufgrund von § 104 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom
- Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium der Finanzen folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift: I. Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift entspricht der Paragrafenreihenfolge des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes . Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich in der Regel auf den Absatz des Paragrafen (
m Beispiel enthält die Nummer 4.1 Hinweise
§ 4
Absatz 1); soweit allgemeine Hinweise
r jeweiligen Vorschrift erforderlich sind, werden diese mit der Ziffer Null an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet und den Erläuterungen im Einzelnen vorangestellt (
m Beispiel Nummer 10.0 mit allgemeinen Hinweisen
§ 10). Ab der dritten Ziffer folgen laufende Nummern.
Bei Regelungen
Paragrafen, die nicht in Absätze untergliedert sind, beginnt die laufende Nummerierung bereits bei der zweiten Ziffer. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes . Soweit die maßgeblichen Vorschriften des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner gelten, schließt der Begriff der Witwen in den nachfolgenden Erläuterungen die Witwer und hinterbliebenen Lebenspartner mit ein (vergleiche § 31 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes ). II. 1.
§ 1
Geltungsbereich 1.0 Die Vorschrift regelt den sachlichen und personellen Geltungsbereich des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes . 1.1 Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz gilt für alle Beamten, die in einem Dienstverhältnis
einem sächsischen Dienstherrn stehen, sowie ihre Hinterbliebenen.
dem enthält es Regelungen
r Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln. So erklärt § 81 den Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag in diesen Fällen für entsprechend anwendbar. Mit dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz wurde das Alters- und Hinterbliebenengeld eingeführt. Da es sich dabei nicht um Versorgungsbezüge handelt, ist dieser Anspruchskreis gesondert im Geltungsbereich aufgeführt. 1.2 Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz gilt für die Richter des Freistaates Sachsen entsprechend. 1.3 Versorgungsansprüche nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz können sich für Ehrenbeamte (§ 5 des Beamtenstatusgesetzes ) nur aus § 63 ergeben. 1.4 Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus sind ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen. Sie regeln ihre Angelegenheiten selbst. 2.
§ 2
Regelung durch Gesetz (Nicht belegt.) 3.
§ 3
Arten der Versorgung Diese Vorschrift zählt die Grundarten der Versorgungsbezüge abschließend auf. 4.
§ 4
Teilzeitbeschäftigung, Hauptberuflichkeit 4.1 Teilzeitbeschäftigung 4.1.1 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur in dem Verhältnis als ruhegehaltfähige Zeiten anzusetzen, in dem der bewilligte Beschäftigungsumfang
r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit stand. Maßgeblich sind die Verhältnisse
m Zeitpunkt der Tätigkeit. Erfasst werden Zeiten nach §§ 7, 8, 10, 11, 12 und 62. 4.1.2 Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind wie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung
behandeln, aber mindestens im Umfang einer
rechnungszeit anzurechnen (vergleiche § 7 Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1). 4.1.3 Bei Lehrern und Hochschullehrern ist von der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl beziehungsweise Regellehrverpflichtung auszugehen. 4.2 Hauptberuflichkeit 4.2.1.1 Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift ist nur eine Beschäftigung, die gegen Besoldung oder Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Auf die Höhe des Entgeltes kommt es nicht an. Bei freiberuflicher oder selbstständiger Tätigkeit ist Entgeltlichkeit gegeben, wenn sie erkennbar mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wurden. Entgeltlichkeit liegt auch vor, wenn bei einer durch Erkrankung oder Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zwar kein Entgelt gezahlt wurde, das Arbeitsverhältnis aber fortbestand. Das gleiche gilt, wenn anstelle des Entgeltes Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz gewährt wurde. 4.2.1.2 Nicht entgeltlich sind: – die Tätigkeit eines Soldaten nach dem Wehrpflichtgesetz , – die Tätigkeit als Zivildienstleistender oder – die Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen Jahr oder in einem freiwilligen ökologischen Jahr. 4.2.2 Bei der Prüfung des Tatbestandes, dass die Tätigkeit den Schwerpunkt einer beruflichen Tätigkeit bilden muss, ist
beachten, dass sie die Ausübung eines Berufes darstellen muss. 4.2.2.1 Tätigkeiten, die ausschließlich oder weit überwiegend ausbildenden Charakter haben, stellen keine berufliche Tätigkeit dar. Es ist jedoch
beachten, dass auf die tatsächliche Tätigkeit abgestellt werden muss. Eine berufliche Tätigkeit kann im Einzelfall auch im Rahmen einer formell der Ausbildung dienenden Tätigkeit erfolgen. So ist
m Beispiel ein Praktikant beruflich tätig, wenn die Tätigkeit nicht Bestandteil einer Ausbildung ist und er – vergleichbar den anderen Mitarbeitern – in die Arbeitsprozesse voll integriert ist. Ebenso können auch Nebenjobs, die
r Finanzierung eines Studiums aufgenommen werden, das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit darstellen. 4.2.2.2 Dass die Tätigkeit den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, kann unterstellt werden, wenn die übrigen konkretisierenden Tatbestände des § 4 Absatz 2 (vergleiche insbesondere Nummer 4.2.3 bis 4.2.5) erfüllt sind, sie also – den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht, – dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und – in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis
lässigen Umfang abgeleistet wird. 4.2.3 Bei mehreren Tätigkeiten beansprucht die Tätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft, die den größten Teil der geleisteten Arbeitszeit einnimmt. Bei geringen Abweichungen kann auch eine Tätigkeit als hauptberuflich betrachtet werden, die einen kleineren als den größten Teil der Arbeitszeit einnimmt. Eine geringfügige Abweichung kann unterstellt werden, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Arbeitszeit ausmacht. 4.2.4 Die Tätigkeit entspricht dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild, wenn dies nach den Lebensumständen des Betroffenen glaubhaft erscheint. Liegt noch keine abgeschlossene Ausbildung vor sowie bei Übergangszeiträumen kann auch für Hilfsarbeiten unterstellt werden, dass diese der Berufswahl entsprechen. Erfolgt eine berufliche Neuausrichtung kann auch die Tätigkeit in einem anderen Beruf als eine der Berufswahl entsprechende Tätigkeit angesehen werden. 4.2.5 Die Mindestbeschäftigungszeit für eine Hauptberuflichkeit ist ab einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 12 Stunden erreicht. Im Einzelfall können Teilzeitbeschäftigungen im Rahmen der Elternzeit mit weniger als 12 Stunden als hauptberuflich gelten, wenn die Umstände eine ernsthafte berufliche Beschäftigung nicht zweifelhaft erscheinen lassen. 4.2.6 Die unter Nummer 4.2.3 und 4.2.5 aufgeführten Zeiteinheiten sind in der Regel je Arbeitsverhältnis
betrachten. Inhaltlich sehr ähnliche Tätigkeiten
m selben Arbeitgeber können
einer Tätigkeit
sammengefasst werden. Dies gilt insbesondere, wenn – wie
m Beispiel bei wissenschaftlichen Mitarbeitern – nur aus organisatorischen oder fiskalischen Gründen mehrere Arbeitsverträge geschlossen werden. Der inhaltliche
sammenhang ist glaubhaft
machen. 5.
§ 5
Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts 5.0 Allgemeines Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Ruhegehalt und seine Berechnung. 5.1 Wartezeit 5.1.1 Die fünfjährige Wartezeit beginnt – wie die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 7 Absatz 1 – mit dem Tag der Begründung des Beamtenverhältnisses (vergleiche Nummer 7.1.2). Eine Teilzeitbeschäftigung ist für die Erfüllung der Wartezeit unschädlich. 5.1.2 In die Wartezeit sind einzurechnen: 5.1.2.1 Zeiten, soweit sie nach §§ 7, 61 Absatz 8 Satz 1 und § 62 Absatz 2 Satz 1 ruhegehaltfähig sind, einschließlich der Zeiten, die auf Grund einer Entscheidung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und § 7 Absatz 3 Satz 2 ruhegehaltfähig sind, 5.1.2.2 Zeiten eines Erziehungsurlaubs oder einer in eine Freistellung vom Dienst fallende Zeit einer Kindererziehung von Kindern, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, höchstens bis
dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird (vergleiche § 87 Absatz 2), 5.1.2.3 Zeiten, die nach §§ 9 und 62 Absatz 2 Satz 2 als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 7 Absatz 2 der im Beamtenverhältnis
rückgelegten Dienstzeit gleichstehen und 5.1.2.4 Zeiten, soweit sie nach § 10 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 5.1.3 In die Wartezeit sind nicht einzurechnen: 5.1.3.1 Zeiten, die nach §§ 11, 12, 61 Absatz 8 Satz 2 und 3, § 62 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie § 89 Absatz 8 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden sollen und können, 5.1.3.2 die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 8 Satz 1 Nummer 1 und 2, §§ 14 und 61 Absatz 7 Satz 2 und 5.1.3.3 Zeiten nach § 13 Absatz 2 und 3. 5.1.3.4 Zeiten der Verwendung von Beamten aus dem früheren Bundesgebiet
m Zwecke der Aufbauhilfe bis
m 31. Dezember 1995 im Beitrittsgebiet im Sinne des § 87 Absatz 1 sind nicht doppelt
berücksichtigen. 5.1.4 Hinterbliebene von im aktiven Dienst verstorbenen Beamten haben nur dann Anspruch auf Versorgung, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person des Verstorbenen erfüllt sind. 5.1.5 Die Wartezeit braucht nicht erfüllt
sein, wenn Beamte infolge einer Dienstbeschädigung im Sinne der Nummer 2 dienstunfähig geworden sind, es sei denn, die Dienstbeschädigung beruht auf deren grobem Verschulden. 5.1.5.1 Der Begriff der Dienstbeschädigung umfasst die in §§ 33 und 34 genannten Tatbestände sowie sonstige körperliche und geistige Erkrankungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern die Beamten sie sich bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes
gezogen haben. 5.1.5.2 Bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes haben sich die Beamten eine Dienstbeschädigung
gezogen, wenn der Dienst rechtlich wesentliche (Teil-)Ursache für den Eintritt des schädigenden Ereignisses war (vergleiche Nummer 33.1.6). 5.1.5.3 Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nur dann begründet, wenn die Beamten auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden trifft. Ein Augenblicksversagen allein entkräftet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Februar 1989, NJW – RR 1989; BGH, Urteil vom 8. Juli 1992, NJW – RR 1992, 2418). 5.2 und 5.3 (Nicht belegt.) 6.
§ 6
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 6.1 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 6.1.0 Die Bemessungsgrundlage für die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ergibt sich grundsätzlich aus dem Sächsischen Besoldungsgesetz , soweit keine Besonderheiten im Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz geregelt sind. 6.1.1 Es können folgende Besoldungsbestandteile als Bemessungsgrundlage herangezogen werden:
- a)das Grundgehalt, welches sich nach Besoldungsgruppe und Stufe bestimmt (nach § 22 Absatz 1 und 2 , §§ 27 und 80 , §§ 32 , 33 und 81 ; §§ 34 , 35 und 82 ; § 89 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ),
- b)der Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 55 in Verbindung mit § 42 Absatz 1 und 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ),
- c)Leistungsbezüge nach § 36 des Sächsischen Besoldungsgesetzes , soweit sie nach § 37 oder § 82 Absatz 4 Satz 5 und 6 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind (vergleiche Nummer 37 und 82 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
m Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes ), d) sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
m Beispiel: – Amtszulagen nach § 44 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes , – Ausgleichszulagen nach §§ 56 , 57 und 58 des Sächsischen Besoldungsgesetzes , – Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst nach § 7 der Sächsischen Vollstreckungsvergütungsverordnung und – die Fliegerzulage nach § 84 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes . 6.1.2 Den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
gehörend gelten das Grundgehalt (Nummer 6.1.1 Buchstabe a) und sonstige Dienstbezüge (Nummer 6.1.1 Buchstabe d), die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, nur dann, soweit sie bei Eintritt des Versorgungsfalls
gestanden haben. Gegebenenfalls kann eine Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmen. Eine nach Eintritt des Versorgungsfalls vorgenommene Hebung eines Amtes führt nicht
einer Erhöhung der Versorgungsbezüge. 6.1.3 Die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 bestimmt sich nach den jeweiligen aktuellen persönlichen Verhältnissen der Versorgungsempfänger. 6.1.4 Darüber hinaus wird auf Nummer 82.1.1.1 verwiesen. Für alle Ruhestandsbeamten, die mit Ablauf des
- März 2014 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, sowie Hinterbliebene, bei denen der Versorgungsfall mit Ablauf des
- März 2014 eingetreten ist, sind durch die Fortwirkung der Bestandskraft der Festsetzung über die Versorgungsbezüge auch ruhegehaltfähige Besoldungsbestandteile nach dem bis
m 31. März 2014 geltenden Beamtenversorgungsrecht fortgeschrieben worden. 6.1.5 Die vorweggewährte Leistungsstufe nach § 67 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ist nicht ruhegehaltfähig. Hierbei handelt es sich um einen Leistungsbezug und nicht um einen Bestandteil des Grundgehalts. 6.1.6 Waren die Beamten bei Eintritt des Versorgungsfalls beurlaubt, ist das Grundgehalt maßgebend, das die Beamten unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen
m Stufenaufstieg (§ 27 Absatz 2 und 3 und § 28 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ) erhalten würden, wenn sie am Tag vor Eintritt des Versorgungsfalls wieder vollen Dienst geleistet hätten. 6.1.7 Die Auslandsbesoldung nach § 66 des Sächsischen Besoldungsgesetzes dient ausschließlich dem Ausgleich von Mehrbelastungen durch den Auslandsdienst und ist daher nicht ruhegehaltfähig. 6.1.8 Wegen der Bemessung der ruhegehaltfähigen Bezüge bei Beamten, gegen die im Disziplinarverfahren auf eine Kürzung der Dienstbezüge erkannt worden ist, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften
beachten (vergleiche § 8 des Sächsischen Disziplinargesetzes ). 6.2 Wartefrist 6.2.1 Eingangsamt 6.2.1.1 Eingangsbesoldungsgruppe der jeweiligen Laufbahngruppe und der Einstiegsebene ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in dem die Beamten nach den bestehenden Regelungen
erst angestellt werden (§ 25 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ). Eingangsamt im versorgungsrechtlichen Sinn ist auch das Amt, das nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung (§ 24 der Sächsischen Laufbahnverordnung) für Ämter ab nächsthöherer Laufbahngruppe übertragen wird. 6.2.1.2 Das gilt auch, wenn es für ein Amt keine Laufbahngruppe und daher auch keine Eingangsbesoldungsgruppe gibt (
m Beispiel Professoren). 6.2.2 Beförderungsamt 6.2.2.1 Kein Eingangsamt ist das durch Beförderung oder durch Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt übertragenen Amt im statusrechtlichen Sinn. Auch die Gewährung einer Amtszulage (Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes ) steht einer Beförderung gleich. Als Beförderung gelten auch die Übertragung laufbahnfreier Ämter (
m Beispiel Professoren) sowie die von der Erfüllung bestimmter zahlenmäßiger Voraussetzungen abhängige Übertragung höherwertiger Ämter (
m Beispiel Anwachsen der Zahl der unterstellten Mitarbeiter). 6.2.2.2 Die gesetzliche Überleitung eines Amtes ist keine Beförderung; die Ruhegehaltfähigkeit des gehobenen Amtes ist insoweit nicht wartezeitabhängig. 6.2.3 Gleichwertiges Amt 6.2.3.1 Ein Amt ist mit einem anderen als gleichwertig anzusehen, wenn es einer Besoldungsgruppe
geordnet ist, die mindestens mit demselben Endgrundgehalt (gegebenenfalls
züglich einer Amtszulage) ausgestattet ist. Zwischen den Ämtern muss ein sachlicher und zeitlicher
sammenhang bestanden haben. Dienstbezüge eines mindestens gleichwertigen Amtes hat auch bezogen, wer ein entsprechendes Amt in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Probe (§ 8 des Sächsischen Beamtengesetzes oder entsprechende bundes- und landesrechtliche Vorschriften) bekleidet hat. 6.2.3.2 Nicht berücksichtigt werden können Zeiten in einem gleichwertigen Amt, aus dem die Beamten durch eine Disziplinarmaßnahme (§ 10 des Sächsischen Disziplinargesetzes oder entsprechende bundes- und landesrechtliche Vorschriften) oder unter Verlust der Beamtenrechte (§ 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes ) ausgeschieden sind. 6.2.4 Berechnung der Wartefrist 6.2.4.1 Die Zweijahresfrist rechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an oder sofern der Beamte
einem früheren Zeitpunkt in die Planstelle eingewiesen worden ist, von diesem Zeitpunkt an (§ 5 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ). Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten, ohne dass sich seine Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt,
m Beispiel auch durch Gewährung einer Amtszulage, verliehen wird. 6.2.4.2 Bei der Ermittlung der Zweijahresfrist werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes voll eingerechnet. Nicht einzurechnen sind volle Tage eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst. Satz 2 gilt demnach nicht in Fällen eines Fernbleibens vom Dienst für Teile eines Tages. 6.2.4.3 Haben die Beamten die Zweijahresfrist nicht erfüllt und liegt keine Dienstbeschädigung im Sinne des Absatzes 3 vor (vergleiche Nummer 6.3.1), so sind nur die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem vorher bekleideten Amt versorgungsrechtlich
berücksichtigen. Hierbei kommt es nicht auf die Erfüllung der Zweijahresfreist in dem vorher bekleideten Amt an. 6.2.4.4 Bezüglich der Regelungen für in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte wird auf Nummer 15.5 verwiesen. 6.3 Wartezeitnichterfüllung bei Dienstbeschädigung 6.3.1 Hinsichtlich der Definition der Dienstbeschädigung wird auf die Nummern 5.1.5.1 und 5.1.5.2 verwiesen. 6.3.2 Absatz 3 gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge einer Dienstbeschädigung (Nummer 5.1.5.1) geendet hat. 6.4 Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge eines früheren höher besoldeten Amtes 6.4.1 Ein Antrag ist nicht lediglich im eigenen Interesse gestellt, wenn er nachvollziehbar und objektiv auch den Belangen der Verwaltung dient. Die Entscheidung soll den Beamten bei Anordnung des Übertritts in das neue niedriger besoldete Amt förmlich mitgeteilt werden. Ein Abdruck der Mitteilung ist
den Personalakten
nehmen. 6.4.2 Die Anwendung setzt voraus, dass das Beamtenverhältnis im
sammenhang mit dem Übertritt in ein niedriger besoldetes Amt nicht unterbrochen ist. Nicht als Unterbrechung gilt eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit mit anschließender Reaktivierung in dem niedriger besoldeten Amt. 6.4.3 Die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes richtet sich nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Vorschriften und gegebenenfalls der Stufe, die die Beamten im früheren Amt
letzt erreicht haben. 6.5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge bei Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W 6.5.1 Verringern sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufgrund des Wechsels in ein Amt der Besoldungsordnung W, sind der Festsetzung des Ruhegehalts innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach diesem Wechsel die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes und die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit
grunde
legen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat. Der Zeitraum, in dem die Beamten Dienstbezüge aus dem Amt der Besoldungsordnung W erhielten, wird auf diese Zweijahresfrist angerechnet. Ferner einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, sofern sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Die Zweijahresfrist gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf dieser Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden infolge der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes
gezogen hat, in den Ruhestand getreten ist. 6.5.2 In den Fällen des Absatzes 5 ist eine Vergleichsberechnung zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Amtes der Besoldungsordnung W und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes vorzunehmen. Dabei ist die in dem früheren Amt
m Zeitpunkt des Wechsels in ein Amt der Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehalts
grunde
legen; eine fiktive Nachzeichnung des weiteren Stufenaufstiegs im Zeitraum nach dem Wechsel ist demzufolge nicht vorzunehmen. 6.5.3 Der Festsetzung des Ruhegehalts sind die für den Versorgungsempfänger günstigeren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
grunde
legen. 6.5.4 Die Regelung des Absatzes 5 gilt auch bei einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung A, B, C oder R in ein Amt der Besoldungsordnung W. Sie findet keine Anwendung bei einem Wechsel innerhalb der Besoldungsordnung W, beispielsweise von Besoldungsgruppe W 2 nach Besoldungsgruppe W 3. 7.
§ 7
Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit 7.1 Zeiten im Beamtenverhältnis 7.1.1 Dienstzeit ist die im Beamtenverhältnis
rückgelegte Zeit im Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes ; vergleiche hierzu jedoch § 89 Absatz 8). 7.1.2 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit umfasst auch die Tage des Beginns und der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Als Tag der ersten Berufung ist der Tag anzusehen, mit dem das Beamtenverhältnis rechtswirksam begründet worden ist. Beim Ableben eines Beamten zählt der Todestag mit, nicht aber die nachfolgende Zeit des Sterbemonats. Ist in der Sterbeurkunde nur ein bestimmter Zeitraum angegeben, in dem der Beamte verstorben ist, so rechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Regel bis
m letzten Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraumes. Die Begründung eines Beamtenverhältnisses wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder an dem in ihr bestimmten späteren Tag wirksam. Eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle ist ohne Bedeutung. 7.1.3 Ein Wechsel des Dienstherrn hat auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit keinen Einfluss. 7.1.4 Zeiten einer Altersteilzeit nach § 143a des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194) sowie nach § 8c des Sächsischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) geändert worden ist, sind
neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit
grunde gelegt worden ist (vergleiche § 89 Absatz 1 und Nummer 89.1). 7.2 Gleichgestellte Zeiten 7.2.1
den entsprechenden Voraussetzungen (Nummer 3), unter denen Zeiten im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied einer Landesregierung
berücksichtigen sind, gehört, dass auf den Amtsinhaber auch das Berufsausübungsverbot (Landesrecht entsprechend § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 5 des Bundesministergesetzes) angewandt worden ist. 7.2.2 Nummer 4 erfasst ohne Rücksicht auf die Art der Tätigkeit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die während des Beamtenverhältnisses (Entsendungszeit) oder vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
rückgelegt worden sind. Wegen der Berücksichtigung entsprechender nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses
rückgelegter Zeiten vergleiche § 8 Satz 1 Nummer 2. Die von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Abfindung (Nummer 4 zweiter Halbsatz) wird nach § 75 Absatz 3 berücksichtigt. Welche Einrichtungen insbesondere als zwischenstaatliche und überstaatliche Einrichtungen anzusehen sind, kann
m Beispiel anhand des Anhangs I
r Entsendungsrichtlinie des Bundes beurteilt werden. 7.3 Nicht ruhegehaltfähige Zeiten 7.3.1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird nicht angewandt, wenn die beamtenrechtlichen Folgen eines Urteils in vollem Umfange im Gnadenwege (§ 61 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes , § 82 Absatz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes ) oder im Wiederaufnahmeverfahren (§ 62 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes , § 77 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes) aufgehoben worden sind. 7.3.2 Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Absatz 3 Satz 1 Nummer 4) ist auch die Elternzeit
r Erziehung und Betreuung eines Kindes.
r versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wird auf die Nummern 57 ff. verwiesen. 7.3.3 Ausnahmen (Absatz 3 Satz 2) sollen
gelassen werden, wenn der Beamte, dem ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst oder die Entlassung drohte, auf seinen Antrag entlassen, aber wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist, nachdem er rechtskräftig freigesprochen oder nur
einer Strafe verurteilt worden ist, die sein Ausscheiden nicht nach sich gezogen hätte. 7.3.4 Ausnahmen können
gelassen werden, wenn der frühere Beamte in anderen als den in Nummer 7.3.3 genannten Fällen wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist und sich in dem neuen Beamtenverhältnis bewährt hat. 7.3.5 In den Fällen des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst für Teile eines Tages (§ 14 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ) ist Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 nicht anzuwenden. 7.3.6 Unter Abfindung aus öffentlichen Mitteln im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 ist
m Beispiel eine Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtengesetzes in der bis
m 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
verstehen, sofern sie nicht nach § 88 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis
m 31. August 2006 geltenden Fassung oder entsprechenden bundes- beziehungsweise landesrechtlichen Vorschriften vollständig
rückgezahlt worden ist. Nicht als Abfindung gelten unter anderem: – ein Übergangsgeld nach § 52 oder entsprechenden bundes- beziehungsweise landesrechtlichen Vorschriften, – ein Ausgleich nach § 91 oder entsprechenden bundes- beziehungsweise landesrechtlichen Vorschriften, – eine Übergangsbeihilfe nach § 10 des Gesetzes
r vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (vorl. BPolBG) vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 899) oder nach § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis
m 30. Juni 1976 geltenden Fassung und – die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. 7.4 Erhebung von Versorgungszuschlägen 7.4.1 Beurlaubung ohne Dienstbezüge 7.4.1.1 Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge von Beamten
einem anderen Dienstherrn oder für eine Tätigkeit bei einem sonstigen Arbeitgeber ist nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Sie kann jedoch abweichend hiervon nach Absatz 4 Satz 1 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich
gestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und für Staatsbeamte ein Versorgungszuschlag von 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die ohne die Beurlaubung
stehen würden, gezahlt wird. 7.4.1.2 Durch die Zahlung eines Versorgungszuschlags erlangt eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nicht öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, keine Ruhegehaltfähigkeit. 7.4.1.3 Die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit hat
r Folge, dass die entsprechenden Zeiten auch altersgeldfähig sind (§ 96 Absatz 3 Satz 1). 7.4.1.4 Die Beurlaubung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst unter Wegfall der Anwärterbezüge steht einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gleich. 7.4.1.5 Schuldner des Versorgungszuschlags ist der beurlaubte Beamte selbst. Dies gilt auch dann, wenn der andere Arbeitgeber nach Absatz 4 Satz 2 die Zahlung übernimmt. 7.4.1.6 Wird ein Versorgungszuschlag erhoben, ist er für die ganze Zeit der Beurlaubung
zahlen. 7.4.2 Höhe und Bemessungsgrundlage des Versorgungszuschlags 7.4.2.1 Der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne die Beurlaubung jeweils
stehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Absatz 4 Satz 1). 7.4.2.2 Wird eine Beurlaubung
einer Teilzeitbeschäftigung ausgesprochen, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, so ist der Versorgungszuschlag nur
dem Teil
erheben, der dem Verhältnis der ermäßigten
r regelmäßigen Arbeitszeit in dem neuen Arbeitsverhältnis entspricht (Absatz 4 Satz 4). 7.4.2.3 Bei der Erhebung von Versorgungszuschlägen auf der Grundlage von gemeinsamen Berufungsvereinbarungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sind die maßgeblichen Angaben der jeweiligen Berufungsvereinbarung sowie dem Kooperationsrahmenvertrag zwischen der Hochschule und der außeruniversitären Forschungseinrichtung
entnehmen. In der Regel bilden bei einer Lehrverpflichtung von bis
zwei Semesterwochenstunden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage; beginnend mit der dritten Semesterwochenstunde wird die Bemessungsgrundlage um 7,5 Prozent je Semesterwochenstunde gekürzt. 7.4.2.4 Leistungsbezüge nach § 36 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sind bei der Bemessung des Versorgungszuschlags von Anfang an in dem Umfang anzusetzen, in dem sie höchstens nach § 37 Absatz 1 und 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ruhegehaltfähig werden können. Es kommt ausdrücklich nicht darauf an, dass die Ruhegehaltfähigkeit infolge einer bestimmten Bezugsdauer bereits eingetreten ist. 7.4.2.5 Bei einer Beurlaubung
einer Einrichtung mit einer Beteiligung, Förderung oder Bezuschussung von mindestens 50 Prozent durch den Freistaat Sachsen ist der Versorgungszuschlag nur
dem Teil
erheben, der dem Verhältnis der Eigenfinanzierung
r Gesamtfinanzierung entspricht, sofern nicht der andere Arbeitgeber
r Zahlung eines höheren Versorgungszuschlags bereit ist. Hierfür hat die Personal verwaltende Stelle den Umfang der Förderung oder Bezuschussung
ermitteln und der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) schriftlich mitzuteilen. 7.4.2.6 Der Versorgungszuschlag ist für die gesamte Zeit der Beurlaubung
zahlen. Sofern die Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus dienstlichem Interesse oder öffentlichen Belangen erfolgte und teilweise mit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge aufgrund von Elternzeit
sammenfällt, ist der Versorgungszuschlag nur für den Zeitraum außerhalb der Elternzeit
erheben. Abweichend von Satz 1 kann bei Hospitationen für die Dauer von drei Monaten auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden, wenn die Hospitation im überwiegenden dienstlichen Interesse des Freistaates Sachsen liegt und der Beamte beziehungsweise der andere Arbeitgeber die Kostenübernahme ablehnt. 7.4.3 Ausnahmen von der Erhebung eines Versorgungszuschlags 7.4.3.1 Ein Versorgungszuschlag ist nicht
erheben bei Beurlaubungen
- a)nach § 7 des Eignungsübungsgesetzes ,
- b)nach §§ 9, 16a des Arbeitsplatzschutzgesetzes , gegebenenfalls in Verbindung mit § 78 des Zivildienstgesetzes , c)
r Wahrnehmung von Aufgaben in nach § 1 Absatz 1 der Entsendungsrichtlinie des Bundes vom
- April 2014 (GMBl. S. 634), welche durch die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Anwendung der Entsendungsrichtlinie Bund (VwV Entsendung) vom
- November 2015 (SächsABl. 2016 S. 18) für die Entsendung von Beschäftigten des Freistaates Sachsen für entsprechend anwendbar erklärt wurde, d)
Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, der Länderparlamente und der kommunalen Vertretungskörperschaften und e)
r Übernahme von Professurvertretungen im Inland (Beschluss der Finanzministerkonferenz auf der Sitzung vom 14. November 2013). 7.4.3.2 Weitere Ausnahmen bedürfen der
stimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Eine
stimmung kommt insbesondere dann in Frage, wenn ein besonderes, über das übliche Maß hinausgehendes, dienstliches Interesse an der Beurlaubung besteht. Dieses kann
m Beispiel vorliegen, wenn während der Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die im Anschluss an die Beurlaubung dem Freistaat Sachsen
gutekommen. Bei der Beantragung der
stimmung sind durch die
ständige oberste Dienstbehörde die Besonderheiten im jeweiligen Einzelfall sowie erforderliche Sachverhaltsergänzungen ausführlich darzulegen. 7.4.3.3 Mit Schreiben vom 22. März 2011, Az.: 15-P1608-5/2-9261, stimmte das Staatsministerium der Finanzen gegenüber dem Staatsministerium für Kultus allgemein
, dass anlässlich neuer Beurlaubungen von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst vom Bund lediglich ein Versorgungszuschlag auf der Grundlage der halben Bemessungsgrundlage
erheben ist. Dies gilt ebenfalls für die Verlängerung von Beurlaubungen, die vor dem
- Januar 2011 begonnen haben und nach dem
- Dezember 2010 verlängert werden sollen, für den neu
genehmigenden Verlängerungszeitraum. Eine gesonderte Antragstellung entfällt damit in diesen Fällen. 7.4.4 Verfahren 7.4.4.1 Ob ein Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, soll in der Regel gleichzeitig mit der Beurlaubung entschieden werden. Die Personal verwaltende Stelle, die die Beurlaubung verfügt, hat die Beamten
informieren, dass – die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bei der
ständigen Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1)
beantragen ist und – die Anerkennung in der Regel die Zahlung eines Versorgungszuschlags voraussetzt (vergleiche Nummer 7.4.4.2). Sofern die Beurlaubung im dienstlichen Interesse oder unter Anerkennung öffentlicher Belange
m Zwecke der Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn erfolgt, kann die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Beamtenverhältnisses auf eine Tätigkeit in diesem Beschäftigungsverhältnis erstreckt werden. Einzelheiten dazu sind in Nummer 7.4.5 geregelt. 7.4.4.2 Wurde eine Beurlaubung im dienstlichen Interesse oder unter Anerkennung öffentlicher Belange ausgesprochen, so ist diese
r Sicherstellung der Zahlung des Versorgungszuschlags stets von einer Vereinbarung
r Zahlung eines Versorgungszuschlags mit dem Beamten selbst oder dem anderen Arbeitgeber abhängig
machen, sofern nicht ein Ausnahmefall nach Nummer 7.4.3 vorliegt. Für den Abschluss dieser Vereinbarung ist die Dienststelle
ständig, die die Beurlaubung verfügt. In der Vereinbarung ist auf die Regelungen der Nummer 7.4 Bezug
nehmen und die Beamten beziehungsweise der andere Arbeitgeber oder Dienstherr
verpflichten, die maßgeblichen Änderungen des Familienstandes (
m Beispiel Eheschließung oder Scheidung) der für die Erhebung des Versorgungszuschlags
ständigen Stelle (vergleiche Nummer 7.4.4.3) mitzuteilen. 7.4.4.3 Die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) ist für die Ermittlung und die Erhebung von Versorgungszuschlägen sowie deren Erstattung
ständig (§ 1 Absatz 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien über
ständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes ). Durch die Personal verwaltenden Dienststellen sind notwendige
arbeiten
leisten. Insbesondere ist bereits vor Wirksamwerden der beabsichtigten Personalmaßnahme die Pensionsbehörde
informieren und ein Abdruck der Vereinbarung nach Nummer 7.4.4.2
übersenden. 7.4.4.4 Die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, trifft die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1). 7.4.4.5
r steuerlichen Behandlung des Versorgungszuschlags für Beamte bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge wird auf das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Februar 1991 (BStBl I S. 951) verwiesen. Danach gehört der Versorgungszuschlag
m steuerpflichtigen Arbeitslohn des Beamten. Er ist daher grundsätzlich monatlich
zahlen und von dem Arbeitgeber des beurlaubten Beamten mit dem laufenden Arbeitslohn
versteuern. In gleicher Höhe liegen bei dem beurlaubten Beamten Werbungskosten vor, auf die entsprechend § 9a des Einkommensteuergesetzes der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzurechnen ist. Dies gilt auch, wenn der beurlaubte Beamte den Versorgungszuschlag selbst zahlt. 7.4.4.6 Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Versorgungszuschlag wird nachträglich abgerechnet. Endet die Beurlaubung während eines Kalenderjahres, so endet gleichzeitig der Abrechnungszeitraum. Die Abrechnung ist umgehend nach dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums vorzunehmen. 7.4.4.7 Auf den für den Abrechnungszeitraum
zahlenden Versorgungszuschlag wird
m 15. eines jeden Monats ein Monatsbetrag als Abschlag erhoben. 7.4.4.8 Die Höhe der Abschläge ist im Jahr des Beginns der Beurlaubung nach dem für den ersten vollen Monat der Beurlaubung anfallenden Betrag des Versorgungszuschlags und in den folgenden Jahren jeweils basierend auf dem abgelaufenen Zeitraum
bemessen. 7.4.5 Gewährleistungsentscheidung 7.4.5.1
den Voraussetzungen einer Gewährleistungsentscheidung wird auf das Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 21. August 1998, Az.: 14-P2002-33/5-48649, verwiesen. Insbesondere gilt Folgendes: 7.4.5.2 Die Versicherungsfreiheit von Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sich grundsätzlich nur auf die als Beamter ausgeübte Beschäftigung; weitere, außerhalb des Dienstverhältnisses ausgeübte Beschäftigungen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. In Ausnahmefällen kann die bestehende Versicherungsfreiheit auf Antrag des Beamten auf eine solche weitere Beschäftigung erstreckt werden (§ 5 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [ SGB VI ]). Der Antrag ist rechtzeitig vor Aufnahme der anderweitigen Beschäftigung formlos beim Landesamt für Steuern und Finanzen
stellen. Weder eine vertragliche vereinbarte Rückwirkung der
sicherung noch eine sich auf einen früheren Zeitpunkt erstreckende Gewährleistungsentscheidung kann eine Versicherungsfreiheit vor dem in § 5 Absatz 1 Satz 4 SGB VI genannten Zeitpunkt begründen. 7.4.5.3 Die Erstreckung der Gewährleistung auf eine andere als die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI versicherungsfreie Beschäftigung setzt voraus, dass auch diese andere Beschäftigung
m Ausbau der Alterssicherung des Betreffenden beiträgt. In Fällen einer Zweitbeschäftigung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die vorübergehend anstelle der (bisherigen) versicherungsfreien Beschäftigung als Beamter ausgeübt wird, ist Voraussetzung für die Erstreckung der Gewährleistung, dass die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Absatz 4 Satz 1
gesichert ist oder dass die Beurlaubung nach Absatz 2 Nummer 4 ruhegehaltfähig ist. 7.4.5.4 Auf Beschäftigungen, die nicht anstelle der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeübt werden, kann eine Erstreckung der Gewährleistung nicht erfolgen. Nebenbeschäftigungen neben versicherungsfreien (versorgungsanwartschaftsbegründenden) Beschäftigungen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für den Fall, dass neben einer Teilzeittätigkeit als Beamter eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung erfolgt. 7.4.5.5 Gemäß § 4 Nummer 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien über
ständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes ist das Landesamt für Steuern und Finanzen im staatlichen Bereich für die Gewährleistungsentscheidung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für den Personenkreis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI
ständig. In den übrigen Fällen, also wenn keine Beurlaubung ohne Dienstbezüge vorliegt, ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
ständig. 7.4.5.6 Auf den Abschluss einer Vereinbarung mit dem anderen Arbeitgeber
r Tragung der auf ihn entfallenden Nachversicherungsbeiträge wird verzichtet. 7.4.6 Übergangsrecht Entsprechend § 89 Absatz 10 ist für vor dem 1. April 2014 angetretene Beurlaubungen die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht nach § 7 Absatz 4, sondern nach der
m Zeitpunkt der Beurlaubung geltenden Rechtslage
beurteilen. Verlängerungen von vor dem 1. April 2014 angetretenen Beurlaubungen zählen dabei nicht als neue Beurlaubungen. War die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach bisherigem Recht
gestanden, erfolgt insofern keine Neubewertung auf der Grundlage neuen Rechts. 7.4.7 (außer Kraft) 7.4.8 (außer Kraft) 7.5 Teildienstfähigkeit 7.5.1 Die Zeit der Teildienstfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten
r regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Wird
m Beispiel ein Beamter begrenzt dienstfähig mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit verwendet, ist die Zeit grundsätzlich
r Hälfte ruhegehaltfähig. 7.5.2 Um jedoch eine Schlechterstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber den dienstunfähigen Beamten
vermeiden, ist die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit jedoch mindestens im Umfang der bei Dienstunfähigkeit
berücksichtigenden
rechnungszeit (§ 14 Absatz 1 Satz 1) ruhegehaltfähig, folglich
zwei Dritteln bis
m tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand,
m Beispiel bis
m Erreichen der Regelaltersgrenze. Sie wird dadurch aber rechtlich betrachtet nicht
einer
rechnungszeit, die lediglich bis
r Vollendung des 60. Lebensjahres als ruhegehaltfähig angerechnet werden würde. 8.
§ 8
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 8.1 Die Vorschrift regelt die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um Zeiten, die Ruhestandsbeamte in grundsätzlich nach § 7 (Zeiten als Beamter gleichgestellte Zeiten) oder § 9 (berufsmäßiger Wehrdienst oder vergleichbare Zeiten) berücksichtigungsfähigen Dienst- oder Amtsverhältnissen
rückgelegt haben (sogenannte Nachdienstzeiten). 8.2 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist erst nach dem Ausscheiden aus dem in Satz 1 genannten Dienst- oder Amtsverhältnis neu
berechnen. Eine Neufestsetzung des Ruhegehalts ist nicht erforderlich, wenn der Höchstruhegehaltssatz auch ohne Nachdienstzeiten erreicht wird. Neufestsetzungen sind mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen. 8.3 Voraussetzung für die Berücksichtigung nach Satz 1 Nummer 1 ist eine Vollbeschäftigung gegen Entgelt. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung bleiben – unabhängig vom Rechtsgrund und Beschäftigungsumfang – unberücksichtigt. Beamte, die mit begrenzter Dienstfähigkeit beschäftigt werden, leisten im Rahmen der individuell verbliebenen Leistungsfähigkeit den vollen Dienst. 8.4 Nachdienstzeiten nach Satz 1 Nummer 1 werden nicht berücksichtigt, wenn Ruhestandsbeamte aus der nach dem Eintritt in den Ruhestand ausgeübten Tätigkeit einen neuen Versorgungsanspruch erwerben. Dies gilt nicht bei Tätigkeiten im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 4 (Satz 1 Nummer 2); § 75 findet Anwendung. Im Übrigen gilt Nummer 7.2.2 entsprechend. 8.5
Satz 2 wird auf die
gehörigen Nummern 7.3.1 bis 7.3.3 verwiesen. 9.
§ 9
Wehrdienst und vergleichbare Zeiten 9.0 Allgemeines 9.0.1 Die Vorschrift regelt die Berücksichtigung von Zeiten eines berufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbaren Zeiten sowie von Zeiten des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes und Vollzugdienstes der Polizei sowie des Zivildienstes. Bei der Berücksichtigung von Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 ist § 13
beachten. 9.0.2 Die Berücksichtigung von Zeiten des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes und der Zeiten nach Absatz 2 geht der Berücksichtigung nach §§ 10, 11, 12 und 62 Absatz 2 Satz 2 und 4 vor. 9.1 Berufsmäßiger und nicht berufsmäßiger Wehrdienst 9.1.1.1 Berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr haben nach § 41 des Soldatengesetzes die Personen gestanden, die in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, und zwar von dem Tag an, an dem das Dienstverhältnis rechtswirksam begründet worden ist. 9.1.1.2 Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung (§ 32 des Soldatengesetzes ). 9.1.1.3 Seit dem 1. Juli 2011 wird die Pflicht
r Ableistung des Grundwehrdienstes ausgesetzt. Es besteht die Möglichkeit eines freiwilligen Wehrdienstes. Dieser ist jedoch nicht von § 9 erfasst. 9.1.1.4 Die Zeit des berufsmäßigen Wehrdienstes rechnet für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (NVA) erst ab der erneuten Berufung in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nummer 2 § 8 des Einigungsvertrages ). 9.1.2.1 Der nichtberufsmäßige Wehrdienst in der Bundeswehr umfasst die in § 4 des Wehrpflichtgesetzes genannten Arten des Wehrdienstes sowie nach früherem Wehrrecht geleisteten Wehrdienst. 9.1.2.2 Der nichtberufsmäßige Wehrdienst umfasst auch die Zeit des Ruhens der Dienstverhältnisse ehemaliger Angehöriger der NVA (vergleiche Nummer 9.1.3.2), soweit währenddessen tatsächlich Wehrdienst geleistet wurde. 9.1.2.3 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst in fremden Streitkräften ist nur soweit er nach § 8 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes auf den deutschen Wehrdienst ganz oder teilweise angerechnet wurde und im Umfang der tatsächlichen Anrechnung
berücksichtigen. 9.1.3.1 Berufsmäßiger Dienst in der NVA rechnet frühestens vom 1. März 1956 und längstens bis
m
- Oktober
- 9.1.3.2 Die Zeit des Ruhens des Dienstverhältnisses ab dem
- Oktober 1990 für eine Übergangszeit von sechs beziehungsweise neun Monaten ist nicht anrechenbar (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nummer 2 § 2 des Einigungsvertrages ). 9.1.4.1 Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der NVA ergibt sich aus dem Wehrdienstausweis. 9.1.4.2 Umfasst ist auch der Grundwehrdienst in der NVA in der Zeit zwischen dem
- März 1956 und dem
- Oktober
- Die Wehrpflicht in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurde am
- Januar 1962 durch Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht vom
- Januar 1962 eingeführt; vor dem
- Mai 1962 war der Wehrdienst bis
drei Jahren freiwillig. Die gesetzliche Dauer des Grundwehrdienstes in der ehemaligen DDR betrug vom Dauer Grundwehrdienst – Datum 1 bis Datum 2 Monate –
- Mai 1962 bis
- April 1990 18 Monate, –
- Mai 1990 bis
- Oktober 1990 12 Monate. 9.1.4.3 Die wehrdienstleistenden Soldaten der NVA wurden mit Wirkung vom
- Oktober 1990 Soldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nummer 2 des Einigungsvertrages ). 9.1.5.1 Als berufsmäßiger Dienst im Vollzugsdienst der Polizei rechnet die von Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes abgeleistete Dienstzeit unter anderem im Bundesgrenzschutz, soweit der Dienst nicht auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht geleistet wurde, oder in der Volkspolizei der ehemaligen DDR, nicht dagegen in der kasernierten Volkspolizei. Die kasernierte Volkspolizei war eine Vorgängerorganisation der NVA. 9.1.5.2 Um Polizeivollzugsdienst handelt es sich auch bei der sächsischen Wachpolizei (§ 1 Absatz 2 des Sächsischen Wachpolizeigesetzes). 9.1.5.3 Nichtberufsmäßiger Polizeivollzugsdienst ist die Arbeitskraft voll beanspruchender Dienst unter anderem auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht (§§ 49 ff. des Bundesgrenzschutzgesetzes). 9.2 Zivil- und Wehrersatzdienst 9.2.1 Die Dauer eines Zivildienstes ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung (§ 46 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes ). 9.2.2 Der Wehrersatzdienst als Bausoldat der ehemaligen DDR richtete sich nach der Anordnung vom
- September 1964 (GBI. I Nr. 11/1964 S. 1290) in der Zeit bis
m
- Februar
- Die gesetzliche Dauer des Wehrersatzdienstes von 1964 bis
- April 1990 betrug 18 Monate. 9.2.3 Der Zivildienst in der ehemaligen DDR richtete sich nach der Verordnung über den Zivildienst in der DDR vom
- Februar 1990 (GBI. I Nr. 10/1990 S. 79) in der Zeit vom
- März 1990 bis
- Oktober
- Zivildienstpflichtige Personen gelten mit Wirkung vom
- Oktober 1990 als anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (Anlage I Kapitel X, Sachgebiet C, Abschnitt III Nummer I des Einigungsvertrages ). Die Dauer des Zivildienstes der ehemaligen DDR betrug zwölf Monate. 9.3 Heilbehandlung aufgrund Wehrdienst und vergleichbarer Zeiten Zeiten einer Heilbehandlung (vergleiche § 10 des Bundesversorgungsgesetzes ) sind
berücksichtigen, wenn die Krankheit oder Verwundung mit einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Zeiten in ursächlichem
sammenhang steht. Dies ist anzunehmen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bei der Entlassung vorgelegen hat und die Heilbehandlung im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die Entlassung erfolgte. Arbeitsunfähig ist, wer infolge Krankheit oder Verwundung seine bisher ausgeübte Tätigkeit nicht (weiter-)verrichten kann. 9.4 Nicht ruhegehaltfähige Zeiten des Wehrdienstes und vergleichbare Zeiten
Absatz 4 wird auf die
gehörige Nummer 7.3 verwiesen. Nicht als Abfindung im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 gelten Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes . Bei Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten (§ 48 des Soldatenversorgungsgesetzes ) oder eines Soldaten auf Zeit (§ 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ), sowie bei Entlassung auf Antrag von Berufssoldaten (§ 46 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ) oder von Soldaten auf Zeit (§ 55 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ) gelten die Nummern 7.3.2 und 7.3.3 entsprechend. 10.
§ 10
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst 10.0 Allgemeines Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst sollen nach Maßgabe des § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne eine von dem Beamten
vertretende Unterbrechung
rückgelegt wurden und die Tätigkeit
r Ernennung in das Beamtenverhältnis geführt hat. Dies ist anhand desjenigen Beamtenverhältnisses
beurteilen, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt. Es muss sich um üblicherweise Beamten übertragene oder für die Fachlaufbahn förderliche Tätigkeiten handeln. Bei der Berücksichtigung von Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 ist § 13
beachten. 10.1 Zeiten, für die eine Abfindung gewährt wird Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist, werden ebenfalls nicht berücksichtigt. 10.2 Öffentlich-rechtliche Dienstherren Öffentlich-rechtliche Dienstherren sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände oder sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften und deren Verbände. Auf die Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes kommt es nicht an. Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind wie öffentlich-rechtliche Dienstherren
behandeln, wenn sie nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes herrschenden Rechtsvorstellungen Einrichtungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gewesen wären. Hierzu zählen beispielsweise: – zentrale und örtliche Einrichtungen des Staatsapparates (Volkskammer, Staatsrat, Ministerien), – Staatssekretariate, Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, – Rechtspflegeorgane (Staatsanwaltschaft, Gerichte), – Strafvollzugsorgane, – Polizei, Feuerwehr, – Zivilverteidigung nach dem Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Oktober 1978 (GBl. I Nr. 35 S. 377), – Zoll, – Deutsche Reichsbahn, – Deutsche Post, – die ab dem 3. Oktober 1990 befristet bis 31. Dezember 1991 als Landeseinrichtung fortbestehenden Forschungsinstitute und sonstigen Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der DDR (AwD),
m Beispiel Institut für Technologie der Polymere, Zentralinstitut für Kybernetik und Informationsprozesse, – VEB Geodäsie und Kartografie und – Datenverarbeitungsgesellschaft Geldwirtschaft. 10.3 Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis Ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis umfasst die Tätigkeit als Arbeitnehmer einschließlich Tätigkeiten als sonstige Beschäftigte im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI (insbesondere die dienstordnungsmäßig Angestellten im Sinne der §§ 351 und 352 der Reichsversicherungsordnung , §§ 144 ff. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch [ SGB VII ], § 52 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ). Nicht erfasst ist die Beschäftigung als Auszubildender in einem Lehr-, Volontär- und sonstigen Ausbildungsverhältnis. 10.4 Unterbrechungen 10.4.1 Als ruhegehaltfähig werden Zeiten aus einem Arbeitsverhältnis berücksichtigt, die ohne Unterbrechung vor der Berufung in das nachfolgende Beamtenverhältnis
rückgelegt wurden; Unterbrechungen ohne Urlaub von nicht mehr als einem Monat sind unschädlich. Bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz oder einer Elternzeit nach dem Gesetz
m Elterngeld und
r Elternzeit oder einem Erziehungsurlaub nach altem Recht liegt keine Unterbrechung vor. Beruht eine Unterbrechung auf Umständen, die der Beamte
vertreten hat (vergleiche Nummer 10.5), ist eine Berücksichtigung der vor der Unterbrechung liegenden Zeit nach § 10 ausgeschlossen. Zeiten einer Unterbrechung können, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften (
m Beispiel § 9) anzurechnen sind, nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 10.4.2 Eine Unterbrechung liegt nicht vor, solange das Arbeitsverhältnis nicht geendet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht tätig gewesen ist, weil er der Tätigkeit ohne rechtfertigenden Grund ferngeblieben ist oder ohne Arbeitsentgelt länger als einen Monat beurlaubt war. 10.4.3 Wurde der Beamte nicht unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in ein weiteres nach § 10 berücksichtigungsfähiges Arbeitsverhältnis oder das Beamtenverhältnis berufen, liegt eine Unterbrechung vor. Beispiel: Eine Beamtin war als Verwaltungsangestellte ab 1. Januar 1995 beim Freistaat Sachsen beschäftigt.
m 1. August 2000 kündigte sie die Tätigkeit, um bis
m 30. Juni 2005
studieren. Nach dem Referendariat vom
- September 2005 bis
- August 2007 arbeitete sie ab
- November 2007 als Verwaltungsangestellte und wurde
m
- September 2014 verbeamtet. Die Zeit des Angestelltenverhältnisses wird auf die Probezeit angerechnet. Lösung: Die Zeit als Verwaltungsangestellte vor dem
- September 2000 kann nicht nach § 10 berücksichtigt werden, da eine von der Beamtin
vertretende Unterbrechung vorliegt. Die Zeit des Studiums und des Referendariats ist nach § 12
berücksichtigen. Die Zeit als Angestellte ab dem 1. November 2014 ist nach § 10 berücksichtigungsfähig, da keine Unterbrechung vorliegt und der zeitliche und funktionelle
sammenhang gegeben ist. 10.5 Durch den Beamten
vertretende Unterbrechungen Der Beamte hat die Unterbrechung
vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten
zurechnen sind. Dies ist gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis
- a)durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag oder auf Veranlassung des Arbeitnehmers oder durch den Arbeitgeber aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden wichtigen Grund beendet wurde,
- b)wegen betriebsbedingter Kündigung oder wegen Auslaufens eines befristeten Arbeitsverhältnisses beendet wurde und die Wiedereinstellung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn aus einem Grunde verhindert oder verzögert wurde, für den der Beamte einzustehen hat. Dies ist der Fall, wenn er nicht alles ihm Mögliche getan hat, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst
vermeiden oder auf eine objektiv unvermeidliche Dauer
begrenzen. Allein die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit begründet keine entgegenstehende Vermutung; im Übrigen BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998, 2 C 12/97, oder c) aus familiären Gründen unterbrochen wurde, es sei denn, dass das Ausscheiden aus einem unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch
r tatsächlichen Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
r Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen erfolgte, wenn der Beamte bis
r Wiedereinstellung in das Arbeitsverhältnis oder bis
r Berufung in das Beamtenverhältnis nicht anderweitig erwerbstätig war, die für das Ausscheiden maßgebenden Gründe bis
r Wiedereinstellung fortbestanden haben und soweit die Unterbrechung den Zeitraum einer Beurlaubung nach § 98 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht überschritten hat. Maßgebend ist die Höchstdauer der Beurlaubung eines Beamten, die
m Zeitpunkt der Wiedereinstellung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis galt. Dies gilt auch in Fällen der Beurlaubung gemäß § 28 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder beziehungsweise entsprechender Vorschriften. Eine Erwerbstätigkeit liegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [ SGB IV ]) vor. Die Höchstdauer der Beurlaubung eines Beamten in Sachsen beträgt seit dem 1. April 2014 15 Jahre, davor 12 Jahre. 10.6 Nicht durch den Beamten
vertretende Unterbrechungen Unterbrechungen, die der Beamte nicht
vertreten hat, schließen die Anerkennung der vor der Unterbrechung
rückgelegten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht aus. Folgende Unterbrechungen hat der Beamte vorbehaltlich der Nummer 10.4 nicht
vertreten:
- a)Tätigkeiten bei einer Fraktion des Bundestages, eines Landtages, einer kommunalen Vertretungskörperschaft und des Europäischen Parlaments,
- b)Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, auch wenn der Eintritt freiwillig erfolgt ist. Als Wehrdienst gilt der gesetzliche Wehrdienst bis
r Dauer von drei Jahren, sofern es sich nicht um einen berufsmäßigen Wehrdienst handelt.
- c)Ableistung von Wehrdienst als Soldat auf Zeit mit einer auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit,
- d)Zeiten, in der sich der Arbeitnehmer im Sinne der Nummern 10.2 und 10.3 auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines der in den Buchstaben b und c genannten Dienste arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat,
- e)Zeiten eines Urlaubs ohne Arbeitsentgelt, wenn das dienstliche oder betriebliche Interesse an der Beurlaubung anerkannt wurde. Bei Urlaub ohne Arbeitsentgelt aus familiären Gründen ist Nummer 10.5 Buchstabe c entsprechend anzuwenden.
- f)Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes bis
jeweils einem Jahr und g) die Zeit nach dem
zug in das frühere Bundesgebiet aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990, wenn sie sechs Monate nicht übersteigt; bei einer längeren Unterbrechung ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. 10.7 Zeitlicher und funktioneller
sammenhang 10.7.1 Eine Tätigkeit hat
r Ernennung geführt, wenn Fähigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die ein wesentlicher Grund – nicht notwendigerweise der alleinige Grund – für die Übernahme in das nachfolgende Beamtenverhältnis waren. Dabei muss ein zeitlicher und funktioneller
sammenhang zwischen der früheren Tätigkeit und der neuen Verwendung im Beamtenverhältnis bestehen. 10.7.2 Der zeitliche
sammenhang ist gegeben, wenn diese Beschäftigungszeiten dem Eintritt in das Beamtenverhältnis – gegebenenfalls auch in einem anderen Verwaltungszweig oder bei einem anderen Dienstherrn – unmittelbar vorangegangen sind; eine von dem Beamten nicht
vertretende Unterbrechung (vergleiche Nummer 10.6) bleibt dabei unberücksichtigt. 10.7.3 Für die Erfüllung des funktionellen
sammenhangs müssen die im Arbeitnehmerverhältnis ausgeübten Tätigkeiten mindestens den Tätigkeiten der Qualifikationsebene des nächstniedrigeren Einstiegsamtes als der Laufbahngruppe entsprechen, in der die Beamten eingestiegen sind. 10.8 Beamtendiensttuerzeiten Eine in der Regel einem Beamten obliegende oder später übertragene Beschäftigung (Beamtendiensttuerzeit im Sinne von Satz 1 Nummer 1) liegt vor, wenn im oder nach dem Beschäftigungszeitraum gleichartige Tätigkeiten bei dem Dienstherrn oder, wenn sich bei diesem eine als Regel
erkennende Übung nicht feststellen lässt, bei anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn regelmäßig von Beamten wahrgenommen wurden. Wegen des Begriffs der Hauptberuflichkeit wird auf Nummer 4.2 verwiesen. 10.9 Förderliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 10.9.1 Förderliche Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 müssen hauptberuflich (vergleiche Nummer 4.2) ausgeübt worden sein. 10.9.2 Voraussetzung für die Anerkennung einer Zeit als förderliche Zeit ist, dass sie a) für den Befähigungserwerb für die Laufbahn gefordert worden war oder b) in einem inneren
sammenhang mit der Verwendung im Beamtenverhältnis oder mit einer unmittelbar vorausgehenden Beamtendiensttuerzeit gestanden hat (eine von dem Beamten nicht
vertretende Unterbrechung [vergleiche Nummer 10.6] bleibt dabei unberücksichtigt). 10.9.3 In Sachsen werden nur Schulleiter und deren Vertreter, nicht jedoch Lehrer verbeamtet. Vor der Ernennung in ein Beamtenverhältnis in Folge der Berufung
m Schulleiter oder stellvertretenden Schulleiter verbrachte Zeiten gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. 10.9.4 Förderlichkeit im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt nur vor, wenn die während der Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis ausgeübte Tätigkeit mindestens der Tätigkeit in den Ämtern ab der nächstniedrigeren Einstiegsebene entspricht, in der der Arbeitnehmer als Beamter eingestiegen ist. 10.9.5 Bei Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI (beispielsweise DO-Angestellte) gelten die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit mit Beginn der Versicherungsfreiheit als gegeben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; § 7 Absatz 3 gilt sinngemäß. Sowohl für diese als auch für die vor diesem Zeitpunkt liegenden Beschäftigungszeiten gelten die Nummern 10.7 bis 10.9.4 entsprechend. 10.10 Gleichgestellte Einrichtungen Einrichtungen im Sinne des Satzes 2 sind Beschäftigungsdienststellen ohne eigene Dienstherrnfähigkeit, die auf einem Staatsvertrag oder einem Verwaltungsabkommen beruhen. Dazu gehören insbesondere der Wissenschaftsrat, der Deutsche Bildungsrat, die Hochschulrektorenkonferenz (bis 31. Oktober 1990 die Westdeutsche Rektorenkonferenz) und die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen. 11.
§ 11
Sonstige Zeiten 11.0 Allgemeines 11.0.1 Wegen des Begriffs der Hauptberuflichkeit wird auf Nummer 4.2 verwiesen. 11.0.2 Für am 1. April 2014 vorhandene Beamte sind § 89 Absatz 8 und Nummer 89.8
beachten. 11.0.3 Die Anerkennung von Zeiten nach § 11 Absatz 1 steht im Ermessen der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1). Bei der Ausübung des Ermessens ist darauf abzustellen, ob die frühere Tätigkeit des Betroffenen förderlich für die spätere Verwendung im Beamtenverhältnis war. Dabei können auch die Dauer und die Qualität der Vordienstzeit berücksichtigt werden. Beispiel: Beschäftigung im nichtöffentlichen Schuldienst; spätere Einstellung im Steuerverwaltungsdienst. Lösung: Eine Anerkennung scheidet aus. Daneben ist die Beschränkung der Anerkennung der betreffenden Zeiten wegen des Bezugs anderer Versorgungsleistungen (vergleiche Absatz 2)
prüfen. 11.1 Vor der Berufung ins Beamtenverhältnis verbrachte sonstige Zeiten 11.1.1 Zeiten im nichtöffentlichen Schuldienst Zeiten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst (vergleiche Nummer 1) können berücksichtigt werden, wenn sie bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Schule in freier Trägerschaft geleistet wurden. Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer deutschen Schule im Ausland können berücksichtigt werden, wenn die Lehrbefähigung für eine Tätigkeit im deutschen öffentlichen Schuldienst vor Ableistung dieser Tätigkeit erworben wurde und es sich um eine Lehrtätigkeit an einer Schule handelt, die als „Deutsche Auslandsschule“ anerkannt war oder später anerkannt wurde. Tätigkeiten im ausländischen nichtöffentlichen Schuldienst bleiben unberücksichtigt. Zeiten im öffentlichen Schuldienst können nach § 10 Satz 1 Nummer 1 oder 2 berücksichtigt werden. 11.1.2 Abgeordnetenzeiten Als Tätigkeit im Dienst einer Fraktion des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments nach Nummer 2 zählt nicht eine Tätigkeit auf Grund eines mit einem Abgeordneten abgeschlossenen privatrechtlichen Arbeitsvertrages. 11.1.3 Zeiten bei kommunalen Spitzenverbänden Kommunale Spitzenverbände im Sinne der Nummer 3 sind der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie deren Rechtsvorgänger (Deutscher Städtebund, Deutscher Gemeindetag), der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag sowie entsprechende Verbände auf Landesebene (
m Beispiel in Sachsen: Sächsischer Städte- und Gemeindetag, Sächsischer Landkreistag). Nicht dazu zählen
sammenschlüsse, die lediglich der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben dienen (
m Beispiel Kommunale Arbeitgeberverbände, Versicherungsverbände für Gemeinden und Gemeindeverbände, Kommunale Schadensausgleiche, Verbände kommunaler Unternehmen, Ostdeutscher Sparkassenverband). 11.1.4 Zeiten bei Spitzenverbänden der Sozialversicherung Spitzenverbände der Sozialversicherung (vergleiche Nummer 4) sind
m Beispiel der GKV-Spitzenverband (bis 30. Juni 2008 die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen), bis
seiner Auflösung
m 1. Oktober 2005 der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesknappschaft, die Bundesverbände der verschiedenen Ersatzkassen und die Seekrankenkasse sowie die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (§ 213 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [ SGB V ]). Als Spitzenverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen ist beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen gebildet worden (§ 212 Absatz 2 SGB V ). 11.1.5 Zeiten im ausländischen öffentlichen Dienst Nach Nummer 5 können Zeiten einer Beschäftigung im ausländischen öffentlichen Dienst berücksichtigt werden, soweit dort Tätigkeiten ausgeübt wurden, die im Inland herkömmlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wahrgenommen werden. Eine Beschäftigung bei den Besatzungsmächten und den Stationierungsstreitkräften sowie bei öffentlichen Einrichtungen in der ehemaligen DDR oder in Berlin (Ost) ist keine Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst. 11.1.6 Voraussetzung von besonderen Fachkenntnissen 11.1.6.1 Die besonderen Fachkenntnisse (vergleiche Nummer 6) bilden die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes nur, wenn und soweit diese besonderen Fachkenntnisse für die Erfüllung der dem Beamten
erst übertragenen Aufgaben zwingend gefordert werden. Den Zeiten des Erwerbs der besonderen Fachkenntnisse vorangehende Zeiten des Erwerbs allgemeiner Fachkenntnisse
m Beispiel für laufbahnrechtliche Voraussetzungen fallen nicht darunter.
den auf wirtschaftlichem Gebiet erworbenen Fachkenntnissen gehören auch Fachkenntnisse, die auf einer arbeitsrechtlichen oder sozialpolitischen Tätigkeit beruhen. 11.1.6.2 Zeiten nach Nummer 6 können bis
r Hälfte, in der Regel jedoch höchstens zehn Jahre, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Beispiel: Ein Beamter hat vor der Berufung ins Beamtenverhältnis 15 Jahre als teilzeitbeschäftigter (80 Prozent) Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes besondere Fachkenntnisse erworben. Lösung: Die Zeit ist auf Grund der Teilzeitbeschäftigung (§ 4 Absatz 2) nur im Umfang von 12 Jahren berücksichtigungsfähig, auf Grund der hälftigen Anrechnung nur im Umfang von 6 Jahren. 11.1.6.3 In besonders begründeten Einzelfällen können mit
stimmung des Staatsministeriums der Finanzen über 10 Jahre hinaus Zeiten berücksichtigt werden. 11.2 Einschränkung wegen anderer Versorgungsleistungen 11.2.0 Allgemeines Die Anrechnung von Zeiten nach Absatz 1 auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit unterliegt den nachstehenden Einschränkungen, wenn Versorgungsempfänger noch eine andere Versorgungsleistung beziehen. Das Gleiche gilt für Zeiten nach §§ 12 und 62 Absatz 2 Satz 4, für welche die nachfolgenden Vorschriften entsprechend §§ 12 Absatz 4, 62 Absatz 3 Satz 2 anzuwenden sind. § 74 Absatz 5 gilt entsprechend. Im Rahmen der Festsetzung des Ruhegehalts ist ein Vorbehalt aufzunehmen, soweit Zeiten nach § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 4, § 62 Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt werden und darauf entfallende sonstige nicht von § 74 erfasste Versorgungsleistungen noch nicht
stehen. 11.2.1 Anrechnung von Renten, die nicht § 74 unterliegen 11.2.1.1 Die Einschränkung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund von Kann-Vorschriften ist geboten, wenn dem Versorgungsempfänger neben den Versorgungsbezügen noch eine andere Versorgungsleistung
steht, die nicht von § 74 Absatz 1 Satz 2 erfasst wird.
den anderen Versorgungsleistungen sind alle einmaligen und laufenden Leistungen
rechnen, bei denen nach Leistungsgrund und Leistungsform feststeht, dass sie
r Versorgung der Berechtigten aufgrund einer Berufstätigkeit für den Fall der Erwerbsminderung oder Erreichung der Altersgrenze bestimmt sind.
den anderen Versorgungsleistungen gehören insbesondere Renten aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz, deren Berücksichtigung im Rahmen des § 74 auf Grund der Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und 987/09 oder (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ausgeschlossen ist. 11.2.1.2 Die Ermittlung des
berücksichtigenden Betrages der anderen Versorgungsleistungen richtet sich nach den Grundsätzen des § 74. Für die Umrechnung ausländischer Währung gilt Nummer 74.9.2 entsprechend. Für eine Verrentung von ausländischen Versorgungsleistungen gilt Nummer 74.5 entsprechend. 11.2.2 Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten nur bis
r Höchstgrenze 11.2.2.1 Beziehen Versorgungsempfänger eine andere Versorgungsleistung (vergleiche Nummer 11.2.1), sind Vordienstzeiten aufgrund von Kann-Vorschriften, in denen eine andere Versorgungsleistung erworben wurde, nicht oder nur insoweit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen, als das Ruhegehalt beziehungsweise das Witwen- oder Waisengeld
sammen mit der anderen Versorgungsleistung die Höchstgrenze (vergleiche Nummer 11.2.3.1) nicht überschreitet. Eine geringe Überschreitung der Höchstgrenze aufgrund der Berechnungsweise ist
lässig. 11.2.2.2 Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten aufgrund von Kann-Vorschriften, in denen keine andere Versorgungsleistung erworben wurde, bleibt unberührt. Beispiel: Ein Universitätsprofessor bezieht neben seinem Ruhegehalt eine Rente aus der Französischen Rentenversicherung. Während der Ausbildung wurden keine Anwartschaften in der französischen Rente erworben. Lösung: Somit besteht keine Möglichkeit, die Berücksichtigung des vorgeschriebenen Studiums als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 ganz oder teilweise einzuschränken. 11.2.3 Berechnung der berücksichtigungsfähigen Kann-Vordienstzeiten 11.2.3.1 Die Höchstgrenze ist entsprechend § 74
berechnen. Der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 sowie der Kinderzuschlag
m Witwengeld nach § 60 bleiben dabei außer Betracht. § 88 Absatz 5 sowie die im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwendenden Vorschriften (
m Beispiel § 22 Absatz 2, § 86 Absatz 3) sind
beachten. 11.2.3.2 Von der Höchstgrenze (vergleiche Nummer 11.2.3.1) sind die Monatsbeträge der anderen Versorgungsleistungen sowie der daneben
stehenden Renten, die von der Ruhensvorschrift des § 74 erfasst werden, abzuziehen. Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist der
berücksichtigende Betrag nach Satz 1 um 40 Prozent
mindern (§ 84 Absatz 4). Sonderzahlungen sind anteilig
berücksichtigen. 11.2.3.3 Die Differenz zwischen der Höchstgrenze und den anzusetzenden anderen Versorgungsleistungen ergibt die Versorgung, die unter Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten höchstens erreichbar ist. Das Ruhegehalt erhöhende
schläge nach §§ 57 bis 59 sind in die Ermittlung der höchstens erreichbaren Versorgung einzubeziehen. 11.2.3.4 Ist der ohne die Kann-Vordienstzeiten
stehende Monatsbetrag des Ruhegehalts beziehungsweise des Witwen- oder Waisengeldes niedriger als der Monatsbetrag der höchstens erreichbaren Versorgung (vergleiche Nummer 11.2.3.3), sind die Kann-Vordienstzeiten, in denen eine andere Versorgungsleistung erworben wurde, bis
r Höhe des Unterschiedsbetrages auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen. Die Ermittlung der anrechenbaren Kann-Vordienstzeiten erfolgt nach der folgenden Formel: Formel Zähler durch Nenner Ergebnis Differenzbetrag x 365 Tage = anrechenbare Kann-Vordienstzeiten ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Steigerungssatz Dabei gilt:
- a)Der Differenzbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der höchstens erreichbaren Versorgung (vergleiche Nummer 11.2.3.3) und dem Ruhegehalt beziehungsweise dem Witwen- oder Waisengeld.
- b)Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind um einen eventuellen Versorgungsabschlag vermindert. Beim Bezug von Witwen- oder Waisengeld werden sie mit dem entsprechenden Anteilssatz vervielfältigt.
- c)Als Steigerungssatz gilt der Steigerungssatz nach der Ruhegehaltsskala des § 15 Absatz 1.
- d)Die ermittelte Zeit ist auf volle Tage aufzurunden. 11.2.4 Verfahren 11.2.4.1 Auf Nummer 64.2.1 wird verwiesen. 11.2.4.2 Die Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt nur solange sich die der Berechnung
grunde liegenden Verhältnisse nicht ändern. Die aufgrund der Bewilligung gewährten Leistungen gelten mit Wirkung von dem Tage, von dem an sich die Verhältnisse ändern, bis
r endgültigen Neufestsetzung der Leistungen als vorläufige Zahlungen. Die Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten darf nur mit dieser ausdrücklichen Einschränkung erfolgen. Ein entsprechender Vorbehaltstext ist in den Festsetzungsbescheid aufzunehmen. Die Versorgungsempfänger sind
r unverzüglichen Mitteilung maßgeblicher Änderungen an die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1)
verpflichten. Eine Änderung der Verhältnisse liegt vor allem vor, wenn eine andere Versorgungsleistung erstmals bewilligt wird, sie sich wesentlich ändert oder wenn
einer anderen Versorgungsleistung eine Rente im Sinne des § 74 Absatz 1 hinzutritt. Eine Änderung ist wesentlich, wenn die geänderte andere Versorgungsleistung um mindestens zehn Prozent von dem der vorhergehenden Ermessensentscheidung
grunde liegenden Betrag abweicht. Veränderungen der anderen Versorgungsleistungen auf Grund allgemeiner Anpassungen bleiben dabei unberücksichtigt. 11.2.4.3 Bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tode von Ruhestandsbeamten ist die anrechenbare ruhegehaltfähige Kann-Vordienstzeit wie bei der Erstfestsetzung
berücksichtigen. 11.2.4.4 Bei der Ermittlung des ausgleichspflichtigen Teils der Versorgungsanwartschaften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs ist die anrechenbare ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der entsprechenden Tätigkeit
berücksichtigen. Berücksichtigung Beispiel was Zeitraum Beispiel: Kann-Vordienstzeit:
- März 1993 bis
- Februar 2003 hiervon ruhegehaltfähig nach § 11 Absatz 2: 5 Jahre Ehezeit:
- März 2001 bis
- Februar 2009 Lösung: Auf die Ehezeit entfallen 2 Jahre der Kann-Vordienstzeit (
- März 2001 bis
- Februar 2003). Dies entspricht 20 Prozent der gesamten Kann-Vordienstzeit. Damit werden 20 Prozent der ruhegehaltfähigen Kann-Dienstzeit, also 1 Jahr, berücksichtigt. 12.
§ 12
Ausbildungszeiten 12.0 Allgemeines Die Vorschrift regelt, ob und in welchem Umfang Zeiten einer vorgeschriebenen Ausbildung oder hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des Beamtenverhältnisses als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können. 12.1 Vorgeschriebene Ausbildungszeiten 12.1.1 Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn laufbahnrechtlich
m Beispiel in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine bestimmte Art der Ausbildung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorausgesetzt wird. 12.1.2.1 Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ist nach den Ausbildungsanforderungen für das Beamtenverhältnis
beurteilen, aus dem die Versorgung gewährt wird. Sie ergibt sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die
r Zeit der Ausbildung des Beamten für die Laufbahn bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene vorgeschrieben waren, in der er
m Beamten mit Dienstbezügen ernannt wurde. Soweit der Beamte von einem anderen Dienstherrn
m Beamten mit Dienstbezügen ernannt wurde, so ist die bei diesem Dienstherrn vorgeschriebene Mindestzeit maßgebend. 12.1.2.2 Die Mindestzeit rechnet von ihrem tatsächlichen Beginn an. Wird die vorgeschriebene Ausbildung (
m Beispiel ein Jahr Praktikum) durch eine andere, längere Ausbildung (
m Beispiel drei Jahre Lehre) ersetzt, wird nur die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung angerechnet. Maßgeblich sind die Mindestausbildungszeiten am Prüfungsort. Die Mindestzeit bei einem Studium rechnet vom Beginn des 1. Semesters an (vergleiche Nummer 12.1.8). 12.1.2.3 Beim Übertritt in ein Amt einer Laufbahn mit anderen Mindestzeiten der vorgeschriebenen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit können unabhängig davon, ob ein Dienstherrenwechsel stattgefunden hat, die für das neue Amt vorgeschriebenen Mindestzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn dies für den Beamten günstiger ist. Dies gilt entsprechend beim Wechsel in das Amt eines Professors. 12.1.3 Ausbildungszeiten können nur berücksichtigt werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden. Einer vorgeschriebenen Prüfung steht ein vergleichbarer Abschluss gleich. 12.1.4 Bleibt die tatsächliche Ausbildungs- und Prüfungszeit hinter der allgemein vorgeschriebenen Mindestzeit der Ausbildung und der üblichen Prüfungszeit
rück, so kann nur die tatsächliche Dauer der Ausbildung und Prüfung berücksichtigt werden. 12.1.5 Waren für eine Laufbahn bei gleicher allgemeiner Schulbildung alternativ verschiedene Ausbildungsgänge gleichrangig vorgesehen, so ist die vorgeschriebene Mindestzeit des jeweils absolvierten Ausbildungsganges – und nicht etwa die Mindestzeit des kürzeren Ausbildungsganges – maßgebend. Beispiel: Ausbildung
m Realschullehrer über die Ausbildung
m Grundschullehrer mit
satzausbildung oder über ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und ein
sätzliches Studium an einer Pädagogischen Hochschule. 12.1.6 Verbrachte Mindestzeiten für mehrere abgeschlossene Ausbildungsgänge können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese für die Laufbahn oder das Amt ausdrücklich vorgeschrieben waren. Es genügt nicht, dass die
sätzliche Ausbildung für die Tätigkeit als förderlich angesehen wurde. Ist der Nachweis nur einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorgeschrieben, und weist der Beamte mehrere unterschiedlich lange vorgeschriebene und abgeschlossene Berufsausbildungen nach, kann die Mindestzeit des längeren Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 12.1.7
r Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung rechnen auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. Ist ein Bewerber, der nach der Ausbildung die Qualifikationsprüfung nicht bestanden hat, ohne Ableistung einer weiteren Ausbildung in der nächstniedrigeren Einstiegsebene eingestellt worden, so kann die Ausbildung im Rahmen der für die neue Einstiegsebene vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden. Ist eine laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildung im Wege eines Fernstudiums, eines nach dem Gesetz
m Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
gelassenen Fernlehrgangs oder eines Abendschulbesuchs absolviert worden, kann eine solche Ausbildung bis
r Dauer der Mindestzeiten berücksichtigt werden, die für eine entsprechende Vollzeitausbildung berücksichtigungsfähig wären. 12.1.8 Volontärzeiten und ähnliche informatorische Beschäftigungszeiten (früher teilweise der Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgeschaltet) können nur dann als vorgeschriebene Ausbildung angesehen werden, wenn sie auf Grund von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften abzuleisten sind. 12.1.9 Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindestzeit eines Fach- oder Hochschulstudiums sind für das Semester generell sechs Monate anzusetzen. Das Semester umfasst bei wissenschaftlichen Hochschulen in der Regel die Zeiten vom
- April bis
- September (Sommersemester) und vom
- Oktober bis
- März (Wintersemester), bei Fachhochschulen die Zeiten vom
- März bis
- August (Sommersemester) und vom
- September bis 28./
- Februar (Wintersemester). 12.1.10 Eine Verlängerung des nicht im Beamtenverhältnis abgeleisteten Vorbereitungsdienstes infolge eines Arbeitsunfalls berührt nicht die nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 berücksichtigungsfähige Mindestzeit. Entsprechendes gilt für eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um die Zeit des gesetzlichen Wehrdienstes; der nach § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes vorgeschriebene Ausgleich erfolgt durch Berücksichtigung des Wehrdienstes nach § 9 Absatz
- Verlängert sich jedoch der Vorbereitungsdienst wegen des Wehrdienstes (
m Beispiel verspäteter Prüfungstermin), ist der längere Vorbereitungsdienst als vorgeschrieben
berücksichtigen. Gleiches gilt für eine Verlängerung wegen Freistellung für Zwecke der Personalvertretung (vergleiche § 8 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ). Beispiel Dienstzeiträume Dienst Zeitraum Vorbereitungsdienst:
- Juli 1995 bis
- Juni 1998 Wehrdienst
- Juli 1996 bis
- Juni 1997 Weiterführung des Vorbereitungsdienstes: bis
- Juni 1999 frühestmöglicher Prüfungstermin:
- Dezember 1999 Lösung:
berücksichtigender Vorbereitungsdienst
berücksichtigender Vorbereitungsdienst Zeitraum
berücksichtigender Vorbereitungsdienst:
- Juli 1995 bis
- Juni 1996 und
- Juli 1997 bis
- Dezember 1999 12.1.11 Neben der Mindestzeit des vorgeschriebenen Studiums oder des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes können, wenn diese Zeit das Prüfungsverfahren nicht umfasst, als übliche Prüfungszeit für den Einstieg in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 sechs Monate, für den Einstieg in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 drei Monate für jede die genannten Ausbildungsarten abschließende vorgeschriebene Prüfung anerkannt werden. Das Prüfungsverfahren endet mit dem letzten Prüfungstag, in der Regel mit der mündlichen Prüfung. Ist das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung nicht festzustellen, so ist das Datum des Prüfungszeugnisses
grunde
legen. 12.1.12 Die Mindeststudienzeit
züglich einer üblichen Prüfungszeit verlängert sich nicht, wenn darin Zeiten enthalten sind, die nach anderen Vorschriften, gegebenenfalls auch nur teilweise, ruhegehaltfähig sind und nicht
r Unterbrechung des Studiums geführt haben. Dies gilt entsprechend für Zeiten der Kindererziehung. Bei der Begrenzung der Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit nach Satz 1 auf drei Jahre ist vom Beginn des ersten Semesters des maßgebenden Studiengangs
rechnen. Die Begrenzung gilt auch dann, wenn die Fachschul- beziehungsweise Hochschulausbildung vor der Einführung einer Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang absolviert wurde. Im Übrigen gelten die Sätze 1 und 2 dieser Nummer entsprechend. Beispiel 1: Wehrdienstzeiten, die das Studium nicht unterbrechen, sind
m Beispiel Wehrübungen. Diese Zeiten sind nach § 9
berücksichtigen. Wehrdienstzeiten Art der Beschäftigung Zeitraum Studium einschließlich üblicher Prüfungszeit:
- Oktober 2000 bis
- September 2006 Mindeststudienzeit
- Oktober 2000 bis
- September 2004
- Wehrübung:
- Oktober 2001 bis
- Oktober 2001
- Wehrübung:
- April 2002 bis
- April 2002
- Wehrübung:
- Mai 2005 bis
- Mai 2005 Lösung:
berücksichtigen nach Berücksichtigung Paragraf Zeitraum § 12
- Oktober 2000 bis
- September 2001 § 9
- Oktober 2001 bis
- Oktober 2001 § 12
- November 2001 bis
- März 2002 § 9
- April 2002 bis
- April 2002 § 12 (unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz)
- Mai 2002 bis
- September 2003 § 9
- Mai 2005 bis
- Mai 2005 Beispiel 2: Unterbrechung des Studiums im Wege der Beurlaubung
r Ableistung des Zivildienstes: Zivildienst Art der Beschäftigung Zeitraum Studium einschließlich üblicher Prüfungszeit:
- Oktober 2000 bis
- September 2006 Mindeststudienzeit
- Oktober 2000 bis
- September 2004 Zivildienst (10 Monate)
- September 2001 bis
- Juni 2002 Lösung:
berücksichtigen nach Berücksichtigung Paragraf Zeitraum § 12
- Oktober 2000 bis
- August 2001 § 9
- September 2001 bis
- Juni 2002 § 12
- Juli 2002 bis
- August 2004 12.1.13 Setzt sich die vorgeschriebene Ausbildung aus verschiedenen Ausbildungsarten
sammen, so ist grundsätzlich die für jede Ausbildungsart verbrachte Zeit der für sie vorgeschriebenen Mindestzeit gegenüberzustellen. Ist als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums oder die
lassung
einer vorgeschriebenen Prüfung eine fachpraktische Ausbildung (Praktikum) nachzuweisen, so ist dieses Praktikum auf die vorgeschriebene Mindeststudienzeit anzurechnen, soweit sich Praktikum und Studienzeit überschneiden. 12.1.14 Promotionszeiten können berücksichtigt werden, wenn die Promotion für die Laufbahn vorgeschrieben war. Promotionszeiten sind Zeiten der Ausarbeitung der Dissertation und der Vorbereitung auf das Rigorosum sowie das Rigorosum. Die Promotionszeit beginnt grundsätzlich mit der Ausgabe des Dissertationsthemas und endet mit Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung. Es sind jedoch höchstens zwei Jahre berücksichtigungsfähig. Soweit die Ausgabe des Dissertationsthemas (Beginn) nicht nachweisbar ist, können die letzten zwei Jahre vor Ende der Promotion berücksichtigt werden. 12.1.15 Stipendiatenzeiten können nur im Rahmen eines Habilitationsstipendiums als Habilitationszeit berücksichtigt werden. 12.1.16 Eine hauptberufliche Tätigkeit (Absatz 1 Nummer 2) kann nur berücksichtigt werden, soweit sie als praktische Tätigkeit – in der Regel neben einer Ausbildung – Voraussetzung für die erstmalige Ernennung
m Beamten war. Die Tätigkeit kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet worden sein. Auf die Höhe eines gewährten Entgelts kommt es nicht an. Entscheidend für die Berücksichtigung ist allein, ob die Tätigkeit den geforderten Einstellungsvoraussetzungen entsprach. Wegen des Begriffs der Hauptberuflichkeit wird auf Nummer 4.2. verwiesen. Zeiten einer Ausbildung, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit angerechnet worden ist oder diese herabgesetzt hat, können im Umfang dieser Anrechnung berücksichtigt werden. 12.1.17 Die hauptberufliche Tätigkeit kann nur im Umfang der vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden; Nummer 12.1.2.1 Satz 2 und 3 sowie Nummer 12.1.2.2 Satz 1 gelten entsprechend. Übersteigt die nachgewiesene Dauer die vorgeschriebene Mindestzeit, so ist davon auszugehen, dass die Befähigung
r Wahrnehmung des
erst übertragenen Amtes
m frühestmöglichen Zeitpunkt erworben wurde. Beispiel: Für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als anderer Bewerber (§ 21 des Sächsischen Beamtengesetzes ) wird laufbahnrechtlich anstelle des Vorbereitungsdienstes eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes gefordert. Der Beamte weist insgesamt neun Jahre einer solchen Tätigkeit nach, von denen das erste und die beiden letzten im öffentlichen Dienst verbracht wurden. Lösung: Da die laufbahnrechtliche Voraussetzung nach Ablauf der ersten fünf Jahre erfüllt war, können diese nach Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt werden; soweit die Voraussetzungen für die Anwendung
m Beispiel des § 10 auf denselben oder einen Teil dieses Zeitraumes erfüllt sind, bleibt die Anwendung dieser Vorschrift unberührt. Eine Zeit darf jedoch nur einmal berücksichtigt werden. 12.1.18 Nach § 168 des Sächsischen Beamtengesetzes in der bis
m
- März 2009 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis war die Ernennung von Bewerbern ohne Laufbahnbefähigung möglich. Auf die erforderliche Bewährungszeit konnten auch Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden. Diese Zeiten können nach Absatz 1 Nummer 2 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Auf § 13 wird verwiesen. Beispiel: Anrechnung von Tätigkeiten auf die Bewährungszeit für die Ernennung sowie deren Ruhegehaltfähigkeit Anrechnung von Tätigkeiten Art der Beschäftigung Zeitraum Angestellter in einem VEB:
- Januar 1988 bis
- März 1991 arbeitslos:
- April 1991 bis
- September 1991 Angestellter beim Sächsischen Rechnungshof:
- Oktober 1991 bis
- November 1992 Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe: am
- Dezember 1992 Anrechnung auf Bewährungszeit für Ernennung: Angestellter in einem VEB:
- Januar 1988 bis
- März 1991 Angestellter beim Sächsischen Rechnungshof:
- Oktober 1991 bis
- November 1992 Lösung:
berücksichtigen nach Berücksichtigung Paragraf Zeitraum § 12 in Verbindung mit § 13:
- Oktober 1990 bis
- März 1991 § 10
- Oktober 1991 bis
- November 1992 § 7 ab
- Dezember 1992 12.1.19 Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind, können im Umfang dieser Anrechnung berücksichtigt werden. 12.1.20.1 Bei der Prüfung, ob eine Ausbildung der allgemeinen Schulbildung gleichsteht, weil sie diese ersetzt (Absatz 1 Satz 2), ist von der für den Eintritt in die Laufbahn vorgeschriebenen Regelschulbildung auszugehen. Wird eine bestimmte Ausbildung (
m Beispiel frühere Verwaltungslehre, sonstige Lehrzeit oder Praktikum) nur von Bewerbern gefordert, die eine andere als die vorgeschriebene Regelschulbildung besitzen, so kann sie nicht berücksichtigt werden. 12.1.20.2 Praktika, die als
gangsvoraussetzung für den Besuch der Fach- beziehungsweise Hochschule vor Beginn des Studiums absolviert werden, können dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie nicht die allgemeine Schulbildung ersetzen. 12.2 Förderliche Zeiten 12.2.1
m Vollzugsdienst rechnet der Polizei- und Justizvollzugsdienst.
m Einsatzdienst der Feuerwehr rechnen der unmittelbare Brandbekämpfungs- und Hilfsleistungsdienst. 12.2.2 Wegen des Begriffs der Hauptberuflichkeit wird auf Nummer 4.2.2 verwiesen. In Fällen einer Teilzeitbeschäftigung können auch Tätigkeiten, die über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren abgeleistet wurden, bis
insgesamt fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 12.2.3 Absatz 2 geht einer Berücksichtigung nach Absatz 1 vor, wenn dies für den Beamten günstiger ist. Sofern Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 berücksichtigt werden, entfällt eine Berücksichtigung solcher Zeiten nach Absatz 1; andere in Absatz 1 genannte Zeiten (
m Beispiel Studium) bleiben daneben berücksichtigungsfähig. Beispiel: Beamter im Justizvollzugsdienst, geboren am
- Juli 1951 Einstellungsvoraussetzungen: 3 Jahre Lehrzeit 1 Jahr hauptberufliche Tätigkeit 1 Jahr Vorbereitungsdienst Anrechnung von Tätigkeiten Art der Beschäftigung Zeitraum Lehre
- August 1966 bis
- Juli 1969 Gehilfe:
- August 1969 bis
- Juli 1970 Soldat auf Zeit:
- Oktober 1970 bis
- September 1973 Gehilfe:
- Oktober 1973 bis
- März 1978 Beamter auf Widerruf ab:
- April 1978 Berücksichtigungsfähig nach Absatz 1 Art der Beschäftigung Zeitraum Jahre Berücksichtigungsfähig nach Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise 2: Lehre:
- August 1966 bis
- Juli 1969 3 Jahre Gehilfe:
- August 1969 bis
- Juli 1970 1 Jahr Summe: 4 Jahre Berücksichtigungsfähig nach Absatz 2 Art der Beschäftigung Zeitraum Jahre Berücksichtigungsfähig nach Absatz 2: Lehre:
- August 1966 bis
- Juli 1969 3 Jahre Gehilfe:
- August 1969 bis
- Juli 1970 1 Jahr Gehilfe:
- Oktober 1973 bis
- März 1978 1 Jahr Summe: 5 Jahre Lösung: Die Anwendung von Absatz 2 führt
einem günstigeren Ergebnis. 12.2.4 Eine praktische Ausbildung oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit ist für die Wahrnehmung des Amtes als förderlich anzusehen, wenn sie in einem inneren
sammenhang mit den Aufgaben steht, die dem Beamten
erst übertragen wurden. Dieser innere
sammenhang ist gegeben, wenn durch die praktische Ausbildung oder praktische hauptberufliche Tätigkeit allgemeine Berufs- oder Lebenserfahrung gewonnen wurde, die
r Erfüllung der Aufgaben beigetragen hat. Eine praktische hauptberufliche Tätigkeit setzt nicht zwingend eine Ausbildung voraus. 12.3 Sonstige Bewerber 12.3.1 Haben Beamte, die unter Absatz 3 Satz 1 fallen, die für Laufbahnbewerber ihrer Laufbahn bei einem Einstieg in der jeweiligen Einstiegsebene vorgeschriebene Ausbildung und gegebenenfalls eine vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise abgeleistet, so können diese im Rahmen der Mindestzeiten berücksichtigt werden. Nummer 12.1.3 gilt entsprechend. 12.3.2 Soweit Vorschriften über Ausbildung und Prüfung noch nicht bestehen, ist vor der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Entscheidung der nach der jeweiligen laufbahnrechtlichen Regelung
ständigen obersten Dienstbehörde über die Mindestzeiten einer Ausbildung und gegebenenfalls einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit einzuholen, die bei einer späteren laufbahnrechtlichen Gestaltung vorgeschrieben werden müssen; dies werden in der Regel die in ständiger Übung geforderten Zeiten sein. 12.4 Nummer 11.2 ist entsprechend anzuwenden. 13.
§ 13
Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 13.0 Allgemeines 13.0.1 Die Vorschrift bestimmt die Anrechnung von vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet
rückgelegten Zeiten. Grundlage dieser Vorschrift ist der Einigungsvertrag , wonach die Versorgung im Alter, für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes unabhängig von der Art der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 ausgeübten Tätigkeit, rentenrechtlich
regeln ist. 13.0.2 Tätigkeiten mit besonderer Nähe
m System der ehemaligen DDR dürfen nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 13.1 Erfüllung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung 13.1.1 Maßgebend für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des Rentenrechts sind die Verhältnisse
m Zeitpunkt der Entscheidung der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1). Bei späterer Erfüllung der Wartezeit oder Erfüllung der Wartezeit nach Eintritt des Versorgungsfalls ist eine Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen. 13.1.2 Für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist die Feststellung des Rentenversicherungsträgers (§ 50 Absatz 1, §§ 51, 52 SGB VI )
grunde
legen. Zeiten in einem
satz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR, die nach dem 1. Januar 1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und in denen eine Tätigkeit ausgeübt wurde, gelten gemäß § 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Pflichtbeitragszeiten. 13.1.3 Rentenrechtliche Zeiten sind alle Zeiten, die sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken können.
den rentenrechtlichen Zeiten gehören Beitragszeiten (§ 55 SGB VI ), beitragsfreie Zeiten (§ 54 Absatz 4 SGB VI ) und Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI ). 13.2 Umfang der Anrechnung Der Anrechnungszeitraum von bis
fünf Jahren kann nur einmal berücksichtigt werden. 13.3 Ausschlusszeiten Über den Ausschluss von Zeiten nach § 13 Absatz 3 entscheidet die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1); sie ist an Entscheidungen anderer Behörden oder Dienststellen
m Beispiel im Rahmen der Festsetzung des früheren Besoldungsdienstalters nicht gebunden. Im Übrigen wird auf Nummer 29 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
m Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes verwiesen. 14.
§ 14
rechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung 14.0 Allgemeines 14.0.1 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird um eine
rechnungszeit erhöht, wenn der Beamte vor dem vollendeten 60. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. 14.0.2 Zeiten einer Beschäftigung in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen werden höher gewichtet. 14.1
rechnungszeit bei Dienstunfähigkeit 14.1.1 Die Regelung gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn der Beamte vor Vollendung des
- Lebensjahres verstorben ist. 14.1.2 Auch für Beamte auf Zeit, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, ist der Ablauf des Monats der Vollendung des
- Lebensjahres der maßgebende Zeitpunkt, selbst wenn ihr Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, schon vor diesem Zeitpunkt wegen Zeitablaufs geendet hätte. 14.1.3 Die Regelung gilt auch für die Berechnung des gesetzlichen Ruhegehalts, bis
dessen Höhe einem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann (
m Beispiel nach § 17), sofern er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist. 14.1.4 Absatz 1 gilt nicht für die Berechnung des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung nach einem Beamten im einstweiligen Ruhestand, der wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den dauernden Ruhestand tritt oder verstirbt. 14.1.5 Absatz 1 Satz 2 erfasst nur eine erneute Berufung, mit der das Ruhestandsverhältnis beendet wurde. Dem Vergleich der Dienstjahre (Absatz 1 Satz 2) ist die nach § 15 Absatz 1 Satz 4 auf zwei Dezimalstellen berechnete ruhegehaltfähige Dienstzeit
grunde
legen. 14.2 Zeiten einer gesundheitsschädigenden Verwendung 14.2.1 Als Länder, in denen der Beamte gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kommen folgende Gebiete in Betracht:
- a)in Nordamerika die Orte New Orleans, Houston, Miami, Eglin/Florida, Orlando/Florida, Jacksonville/Florida, Tyndall/Florida, Barton/Florida, Stennis Space Center/Mississippi, San Antonio/Texas, Kingsville/Texas, Fort Rucker/Alabama,
- b)Süd- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad Nordbreite und dem 25. Grad Südbreite einschließlich der westindischen Inseln und Paraguay,
- c)Afrika mit den
gehörigen Inseln zwischen dem 20. Grad Nordbreite und dem 20. Grad Südbreite einschließlich Namibia, Mosambik und Madagaskar,
- d)Asien östlich des 40. Grades Ostlänge von Greenwich einschließlich Jordanien, Saudi-Arabien und der asiatischen Inselwelt, aber ausschließlich des Gebietes zwischen dem 40. und 90. Grad Ostlänge von Greenwich nördlich des 40. Grades Nordbreite und
- e)Bismarck-Archipel, Neu-Guinea sowie Salomon-Inseln. 14.2.2 Es können nur solche Zeiten der Verwendung eines Beamten berücksichtigt werden, die nach § 7 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. War der Beamte während der Auslandstätigkeit ohne Dienstbezüge beurlaubt, kann die Zeit nur doppelt angerechnet werden, wenn die Beurlaubungszeit ruhegehaltfähig ist (vergleiche Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4). 14.2.3 Als Zeit der Verwendung in den in der Nummer 14.2.1 bezeichneten Ländern kann auch die Zeit anerkannt werden, in der sich ein Beamter infolge Internierung oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und von dem Beamten nicht verschuldeten Gründen in diesen Ländern aufgehalten hat. Dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt, bei Verschleppung oder Gefangenschaft sowie aus sonstigen mit dem Dienst
sammenhängenden Gründen, die der Beamte so nicht
vertreten hat. Als sonstige Gründe sind
m Beispiel die in § 48 Absatz 1 Satz 2 genannten Tatbestände anzusehen. Ist der Aufenthalt durch Verschulden des Beamten verlängert worden, so bleibt die Zeit der Verlängerung unberücksichtigt. 14.2.4 Die doppelte Anrechnung der Dienstzeit nach Absatz 2 setzt voraus, dass die Verwendung mindestens ein Jahr ununterbrochen angedauert hat. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind in vollem Umfang in den Zeitraum von einem Jahr einzurechnen. Ein innerhalb oder außerhalb der in der Nummer 14.2.1 bezeichneten Länder verbrachter Urlaub sowie die Zeit eines Beschäftigungsverbots während der Mutterschutzfristen gelten nicht als Unterbrechung. 14.2.5 Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, so ist die Zeit des Aufenthalts in den in Nummer 14.2.1 genannten Gebieten doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigen. 14.2.6 § 14 Absatz 2 gilt auch für die Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 96 Absatz 3. 14.3 Günstigerregelung Absatz 3 ist neben einer Doppelanrechnung von Dienstzeiten nach § 87 Absatz 1 anwendbar. 15.
§ 15
Höhe des Ruhegehalts 15.0 Allgemeines Die Vorschrift regelt die Höhe des Ruhegehalts. Sie enthält Regelungen
r Verminderung des Ruhegehalts bei vorzeitigen Ruhestandsversetzungen (Versorgungsabschläge). Die Übergangsregelungen
r Anhebung der Altersgrenzen in § 90 Absatz 1 bis 7 sind
beachten. 15.1 Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes 15.1.1 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist, soweit sie nicht vom Beginn an gerechnet volle Jahre umfasst, nach Kalendertagen unter Berücksichtigung von Schalttagen
berechnen. Bei der
sammenrechnung sind je 365 Tage – ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Dienstzeiten Schalttage enthalten – als ein Jahr anzusetzen. Zeitlich
sammenhängende, auch nach verschiedenen Vorschriften
berücksichtigende Zeiten sind als durchgehende Dienstzeit
berechnen. Zeitlich getrennte Dienstzeiten und Dienstzeiten mit unterschiedlichem Anrechnungsumfang (
m Beispiel bei Teilzeitbeschäftigung) sind gesondert
berechnen. Bruchteile von Tagen, die sich bei der Berechnung einzelner Dienstzeiten ergeben, sind entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4
berechnen und
runden. Beispiel: Es liegen nachfolgende Zeiten vor: Berechnung Ruhegehalt Zeitraum Tätigkeit ruhegehaltfähig nach Jahre Tage Zeitraum Tätigkeit ruhegehalt- fähig nach Jahre Tage
- Oktober 1976 bis
- August 1980 Studium § 13 ---- ----
- Oktober 1980 bis
- Juni 1985 Angestellter beim Rat des Kreises § 13 ---- ----
- August 1985 bis
- Oktober 1990 Angestellter beim Rat des Bezirkes § 13 ---- ----
- Oktober 1990 bis
- Juni 1993 Angestellter beim SMWA § 10 ) )
- Juli 1993 bis
- März 1996 Beamtenverhältnis Vollzeit § 7 ) 5 181
- April 1996 bis
- März 2000 Beamtenverhältnis Teilzeit 20/40 § 7, § 4 2
- April 2000 bis
- Oktober 2028 Beamtenverhältnis Vollzeit § 7 28 214 Lösung: Lösung Berechnung Formel Jahre Tage Jahre Tage Insgesamt: 35 395 36 30 Umrechnung 30 Tage geteilt durch 365 36,082 Jahre Rundung 36,08 Jahre Ruhegehaltssatz: 36,08 Jahre x 1,79375 % 64,7185 % Ergebnis 64,72 % 15.1.2 Für Beamte auf Zeit gilt der Ruhegehaltssatz nach § 61 Absatz 2, wenn es für sie günstiger ist. 15.2 Versorgungsabschlag 15.2.0 Allgemeines 15.2.0.1 Für die Ermittlung des Versorgungsabschlags sind der in der Ruhestandsversetzung bezeichnete Grund und der darin genannte Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2007, 2 C 22/06 und Urteil vom
- April 2014, 2 C 65/11). 15.2.0.2 Dem Versorgungsabschlag unterliegt das nach § 15 Absatz 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 16 und 88) ermittelte Ruhegehalt einschließlich der
schläge
m Ruhegehalt nach den §§ 57 und 58. Ein neben dem Ruhegehalt
stehender Unfallausgleich (§ 38) sowie der Unterschiedsbetrag (§ 55 Absatz 2) unterliegen dem Versorgungsabschlag nicht. 15.2.0.3 Ruht das Ruhegehalt aufgrund der Anwendung des § 75, unterliegt das verbleibende Ruhegehalt dem Versorgungsabschlag. 15.2.0.4 Das amtsabhängige oder das amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden nicht um einen Versorgungsabschlag vermindert. Die Minderung des Ruhegehalts durch einen Versorgungsabschlag wird damit durch die Gewährleistung der Mindestversorgung begrenzt. 15.2.0.5 Bei der Berechnung des für den Versorgungsabschlag
grunde
legenden Zeitraumes (Versorgungsabschlagszeitraum) ist Nummer 15.1.1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Die Berechnung erfolgt demnach nach Jahren und Kalendertagen (spitze Berechnung). 15.2.0.6 Das um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt bildet die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenversorgung (§§ 19 ff.). 15.2.1 Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung 15.2.1.1 Im Falle der Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung (§ 48 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes ) berechnet sich der Versorgungsabschlag vom Beginn des Ruhestandes bis
m Ablauf des Monats der Vollendung des
- Lebensjahres. 15.2.1.2 Die Minderung des Ruhegehalts darf 18 Prozent nicht überschreiten. Beispiel: Ein Beamter, geboren am
- November 1965, wird mit Vollendung seines
- Lebensjahres mit Ablauf des
- November 2025 in den Ruhestand versetzt. Lösung: Hieraus ergibt sich ein Versorgungsabschlagszeitraum vom
- Dezember 2025 bis
m
- November 2030 (Vollendung des
- Lebensjahres mit Ablauf des
- November 2030) von insgesamt 5 Jahren. Der Versorgungsabschlag beträgt 18 Prozent (5 Jahre x 3,6 Prozent). 15.2.1.3 Bei der Pensionierung eines Schwerbehinderten nach Vollendung des
- Lebensjahres wird kein Versorgungsabschlag erhoben. 15.2.1.4 Gilt für den Beamten eine vor dem
- Lebensjahr liegende besondere gesetzliche Altersgrenze (
m Beispiel Polizei- und Justizvollzugsdienst, Lehrer an öffentlichen Schulen – außer an Hochschulen gemäß §§ 139 , 141 , 143 und 46 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes ), tritt diese besondere gesetzliche Altersgrenze gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Der Versorgungsabschlagszeitraum verkürzt sich in diesen Fällen. 15.2.1.5 Die Übergangsvorschrift des § 90 Absatz 2 aufgrund der Anhebung der Altersgrenzen bleibt
beachten. 15.2.1.6 Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr beschäftigt werden, erreichen bereits mit Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres ihre besondere gesetzliche Altersgrenze, so dass sich eine Ruhestandsversetzung nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht ergibt. 15.2.2 Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit 15.2.2.1 Im Falle der Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit (§ 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes ) berechnet sich der Versorgungsabschlag vom Beginn des Ruhestandes bis
m Ablauf des Monats der Vollendung der für den Beamten geltenden gesetzlichen Altersgrenze. 15.2.2.2 Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 Prozent nicht überschreiten. Beispiel: Ein Beamter im allgemeinen Verwaltungsdienst, geboren am
- November 1965, wird mit Vollendung seines
- Lebensjahres mit Ablauf des
- November 2028 in den Ruhestand versetzt. Lösung: Hieraus ergibt sich ein Versorgungsabschlagszeitraum vom
- Dezember 2028 bis
m
- November 2032 (Vollendung des
- Lebensjahres mit Ablauf des
- November 2032 nach § 46 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes ) von insgesamt 4 Jahren. Der Versorgungsabschlag beträgt 14,4 Prozent (4 Jahre x 3,6 Prozent). 15.2.2.3 Maßgebende gesetzliche Altersgrenzen sind
m Beispiel: – für Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes , – für Beamte des Polizei- und Justizvollzugsdienstes §§ 139 , 141 und 143 des Sächsischen Beamtengesetzes , – für Lehrer an öffentlichen Schulen – außer an Hochschulen § 46 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes (Ende des Schuljahres, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird) und – für Professoren § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 69 Absatz 6 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (Ende des Semesters, in dem die Professoren ihre Altersgrenze erreichen). 15.2.2.4 Gilt für Beamte eine nach § 46 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (Vollendung des
- Lebensjahres) beziehungsweise nach § 46 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes (nach Geburtsjahren gestaffelte) liegende Altersgrenze, wird nur die Zeit bis
m Ablauf des Monats der Vollendung der für die Beamten maßgebenden individuellen Altersgrenze berücksichtigt. Dieses findet insbesondere auf Professoren Anwendung, die erst mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand treten, in dem sie ihre gesetzliche Altersgrenze vollenden (§ 69 Absatz 6 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes ). 15.2.2.5 Die Übergangsvorschriften des § 90 Absatz 3 und 5 aufgrund der Anhebung der Altersgrenzen sind
beachten. Beispiel: Ein Beamter im allgemeinen Verwaltungsdienst, geboren am
- November 1955, wird mit Vollendung seines
- Lebensjahres mit Ablauf des
- November 2018 in den Ruhestand versetzt. Lösung: Hieraus ergibt sich ein Versorgungsabschlagszeitraum vom
- Dezember 2018 bis
m
- August 2021 (Ablauf des Monats der Vollendung des
- Lebensjahres und 9 Monate mit Ablauf des
- August 2021 nach § 46 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes ) von insgesamt 2 Jahren und 274 Tagen, umgerechnet 2,75 Jahre. Der Versorgungsabschlag beträgt 9,9 Prozent (2,75 Jahre x 3,6 Prozent). 15.2.2.6 Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr beschäftigt werden, erreichen bereits mit Ablauf des Monats der Vollendung des
- Lebensjahres ihre besondere gesetzliche Altersgrenze, so dass sich eine Ruhestandsversetzung nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht ergibt. 15.2.3 Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit 15.2.3.1 Im Falle der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit §§ 49 , 51 , 52 des Sächsischen Beamtengesetzes ), berechnet sich der Versorgungsabschlag vom Beginn des Ruhestandes bis
m Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres. 15.2.3.2 § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gilt auch, wenn Beamte im aktiven Dienst versterben. Der Versorgungsabschlag berechnet sich ab Beginn der Zahlung der Hinterbliebenenversorgung bis
m Ablauf des Monats der Vollendung des
- Lebensjahres. 15.2.3.3 Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent nicht überschreiten. Beispiel: Ein Beamter im allgemeinen Verwaltungsdienst, geboren am
- November 1975, wird mit Ablauf des
- November 2030 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Lösung: Hieraus ergibt sich ein Versorgungsabschlagszeitraum vom
- Dezember 2030 bis
m
- November 2040 (Vollendung des
- Lebensjahres mit Ablauf des
- November 2040) von insgesamt 10 Jahren. Der Versorgungsabschlag beträgt 36 Prozent (10 Jahre x 3,6 Prozent), höchstens jedoch 10,8 Prozent. 15.2.3.4 Ein Versorgungsabschlag wird nicht erhoben, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall oder einer als Dienstunfall geltenden Erkrankung im Sinne des § 33 Absatz 3 beruht; die Dienstunfallversorgung bleibt in vollem Umfang gewahrt. 15.2.3.5 Bei der Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit nach Vollendung des
- Lebensjahres wird kein Versorgungsabschlag erhoben. 15.2.3.6 Gilt für den Beamten eine vor dem
- Lebensjahr liegende besondere gesetzliche Altersgrenze (Polizei- und Justizvollzugsdienst, Lehrer an öffentlichen Schulen – außer an Hochschulen, Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr mit einem 25jährigen Einsatzdienst (§§ 139 , 141 , 143 , 46 Absatz 3 und 144 des Sächsischen Beamtengesetzes ), tritt diese besondere gesetzliche Altersgrenze gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 an die Stelle des
- Lebensjahres. 15.2.3.7 Die Übergangsvorschrift des § 90 Absatz 4 aufgrund der Anhebung der Altersgrenzen bleibt
beachten. 15.2.4 Abschlagsfreie Ruhestandsversetzung auf Antrag 15.2.4.1 Bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes ist das Ruhegehalt nicht durch einen Versorgungsabschlag
vermindern, wenn die Beamten
m Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
- a)das 65. Lebensjahr vollendet haben und
- b)mindestens 45 Jahre mit – ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 7, 9 und 10, – berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten nach § 16 Absatz 2 Satz 1, soweit sie nicht im
sammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, –
geordneten Kindererziehungszeiten bis
m vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes und – Pflegezeiten nach § 58
rückgelegt haben. 15.2.4.2 Für Beamte des Polizei- und Justizvollzugsdienstes, die auf Antrag nach § 139 Absatz 6 in Verbindung mit § 143 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle der 45 Jahre die Erfüllung einer 40jährigen Frist. 15.2.4.3 Soweit Zeiträume nach mehreren Tatbeständen berücksichtigungsfähig sind, werden sie nur einmal berücksichtigt. 15.2.4.4 Die Berechnung der Zeiträume erfolgt nach Jahren und Tagen, auch wenn es sich um berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten handelt. Nummer 15.1.1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Unter anderem ist ein rentenrechtlicher Kalendermonat an Pflichtbeitragszeiten (auch wenn nur an einem Tag Beiträge gezahlt wurden) taggenau als Monat
berücksichtigen. 15.2.4.5 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung oder einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind bei der Berechnung der Erfüllung der 45jährigen Frist in vollem Umfang
berücksichtigen. 15.2.4.6 Die 45jährige beziehungsweise 40jährige Frist muss
m Beginn des Ruhestandes erfüllt sein. 15.2.4.7
r Feststellung der Jahresfrist
r Prüfung der Abschlagsfreiheit werden ausschließlich ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach – § 7 (Beamtendienst- oder gleichgestellte Zeiten), – § 9 (Wehrdienst und vergleichbare Zeiten) und – § 10 (Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst) berücksichtigt. 15.2.4.8 Sonstige Zeiten nach § 11, Ausbildungszeiten nach § 12,
rechnungszeiten nach § 14 und besondere Zeiten für Professoren nach § 62 bleiben außer Ansatz. 15.2.4.9 Beamtendienstzeiten im Rahmen der Aufbauhilfe nach § 87 Absatz 1 werden nur einfach gerechnet. 15.2.4.10 Durch Verweis auf § 16 Absatz 2 Satz 1 sind
r Prüfung von Pflichtbeitragszeiten die Vorschriften der §§ 55, 197, 247 und 248 SGB VI maßgebend. Pflichtbeitragszeiten sind daher grundsätzlich alle Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Hierzu zählen auch Pflichtbeiträge, die als gezahlt gelten (
m Beispiel Nachversicherungszeiten). Grundlage
r Beurteilung der Pflichtbeitragszeiten ist der vorliegende Versicherungsverlauf des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers. Die Pflichtbeitragszeiten sind als solche ausgewiesen. 15.2.4.11 Bei der Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten kommt es nicht auf die Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§ 50 SGB VI ) an. Es sind alle im Versicherungsverlauf ausgewiesenen Pflichtbeitragszeiten maßgebend. 15.2.4.12 Nicht berücksichtigt werden Pflichtbeitragszeiten, die im
sammenhang mit Arbeitslosigkeit (Arbeitsförderungsgesetz) stehen. Keine Pflichtbeitragszeiten sind unter anderem: – Arbeitsausfalltage (Anrechnungszeit nach § 252a Absatz 2 SGB VI ), mit Ausnahme von Arbeitsausfalltagen in der ehemaligen DDR, – Rentenzeiten aufgrund einer Übertragung von Entgeltpunkten durch Versorgungsausgleich, – Ersatzzeiten nach § 250 Absatz 1, § 251 SGB VI (
m Beispiel Kriegsgefangenschaft, Freiheitsentzug im Beitrittsgebiet bis 30. Juni 1990), – Anrechnungszeiten nach §§ 58, 252 bis 253 SGB VI (
m Beispiel Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft, Studium) und –
rechnungszeiten nac