Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung Vom
- Oktober 2016 Auf Grund des § 6 Absatz 4 Satz 1 und des § 7 Absatz 5 Satz 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom
- April 2009 (BGBl. I S. 696) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 10 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung vom
- Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673) sowie des § 5 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
- November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium der Justiz: Artikel 1 Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Ausführung der Bundesnotarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2013 (SächsGVBl. S. 205) wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen und die Angabe „BNotOVO“ wird durch die Angabe „BNotOAVO“ ersetzt.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst: „§ 8 Anrechnungszeiten vorübergehender Amtsniederlegung bei erneuter Bewerbung um eine Notarstelle“.
- § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „
(1)Der Notarassessor erhält Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen entsprechend den für Beamte auf Probe des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom
- Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom
- Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
- § 6a wird wie folgt gefasst: „§ 6a Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
(1)Elternzeit wird durch die Notarkammer entsprechend der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung gewährt.
(2)Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen wird durch die Notarkammer entsprechend dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.“
- § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Anrechnungszeiten vorübergehender Amtsniederlegung bei erneuter Bewerbung um eine Notarstelle Bei der erneuten Bewerbung um eine Notarstelle sind die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b der Bundesnotarordnung auf die bisherige Amtstätigkeit bis zu Hälfte der aktiven Dienstzeit als Notar anzurechnen.“
- In § 11 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 und § 12 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den
- Oktober 2016 Der Staatsminister der Justiz Sebastian Gemkow