Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (SächsPsychPbG
AGDVO) Vom
- Januar 2017 Auf Grund des § 8 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom
- Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 660) verordnet das Staatsministerium der Justiz: § 1 Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen
(1)Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren kann anerkannt werden, wenn
- ihr ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zugrunde liegt,
- ihre Form, Dauer und Teilnehmerzahl so bemessen sind, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können, und
- die in ihr vermittelten Inhalte die Teilnehmer befähigen, selbständig fachlich angemessene psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der den §§ 2 und 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zugrunde liegenden Standards durchzuführen.
(2)1 Zu den nach Absatz 1 Nummer 3 zu vermittelnden Inhalten gehören mindestens die für die psychosoziale Prozessbegleitung relevanten Kenntnisse
- der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanten Rechtsgebiete,
- der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,
- der Psychologie und Psychotraumatologie,
- der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung sowie
- der Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge. 2 Die in Satz 1 genannten Inhalte sollen die in der Anlage näher bezeichneten Gegenstände umfassen.
(3)Die Anerkennung kann versagt werden, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Dozenten oder der Zuverlässigkeit des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung bestehen. § 2 Antrag
(1)Die Anerkennung als Aus- oder Weiterbildung ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(2)1 Mit dem Antrag sind vom Anbieter der Aus- oder Weiterbildung Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. 2 Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann bei begründeten Zweifeln nach § 1 Absatz 3 die Vorlage von Nachweisen über die fachliche Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Dozenten und Unterlagen, die geeignet sind, die konkreten begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung auszuräumen, verlangen. § 3 Auflagen und Bedingungen
(1)1 Die Anerkennung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. 2 Auflagen und Bedingungen können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.
(2)Insbesondere kann der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung beauflagt werden, Nachweise über die fachliche Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Dozenten und Unterlagen, die geeignet sind, die konkreten begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung auszuräumen, vorzulegen.
(3)Der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über grundlegende Änderungen der Aus- oder Weiterbildungsinhalte zu unterrichten. § 4 Länderübergreifende Anerkennung Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 1 gleich. § 5 Besondere Pflichten des psychosozialen Prozessbegleiters 1 Der psychosoziale Prozessbegleiter hat kalenderjährlich an einer fachspezifischen, der Aus- oder Weiterbildung dienenden Veranstaltung als Zuhörer oder Dozent teilzunehmen. 2 Ein Abweichen hiervon ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 3 Nach Entfallen des wichtigen Grundes ist die Teilnahme an der Veranstaltung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Dauer der Veranstaltung sollte ganztägig (acht Fortbildungsstunden) sein. 5 Die Teilnahme an zwei halbtägigen Veranstaltungen (vier Fortbildungsstunden) entspricht der Teilnahme an einer ganztägigen Veranstaltung. 6 Die Erfüllung der Pflicht aus Satz 1 ist der für die Anerkennung nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zuständigen Stelle auf deren Anforderung hin durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 13. Januar 2017 Der Staatsminister der Justiz Sebastian Gemkow Anlage (zu § 1 Absatz 2) Inhalte der Aus- oder Weiterbildung 1. Rechtliche Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens – Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens – Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugspersonen im Strafverfahren (aktive Teilnahme und Schutz vor Belastung), besondere Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen – das Ermittlungsverfahren – Strafanzeige – Funktion und Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft – die Strafverteidigung – Rechtsbeistand und Nebenklage – Aussagepsychologische Begutachtung – das Hauptverfahren – Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren – Möglichkeiten der Entschädigung (einschließlich Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz ), Schadensersatz und Schmerzensgeld (einschließlich der möglichen Kostenfolgen für Verletzte) – Täter-Opfer-Ausgleich – Grundlagen weiterer opferrelevanter Rechtsgebiete, zum Beispiel Familien-/Zivilrecht einschließlich Gewaltschutzgesetz – Grundlagen des Datenschutzes und der Vertraulichkeit 2. Viktimologie
- a)Viktimologische Grundlagen – Theorien der Viktimisierung – Bedürfnisse von Opfern – Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien von Opfern – sekundäre Viktimisierung – Umgang mit Scham und Schuld
- b)Wissen über spezielle Opfergruppen – Kinder und Jugendliche – Personen mit Behinderung – Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung – Betroffene von Sexualstraftaten – Betroffene von Menschenhandel – Betroffene von Gewalttaten (mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder über einen längeren Tatzeitraum, zum Beispiel bei häuslicher Gewalt oder Stalking) – Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität
- c)Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kommunikation 3. Psychologie und Psychotraumatologie – zielgruppenspezifische Belastungsfaktoren von Zeugen im Strafverfahren – Aspekte der Aussagepsychologie – Trauma und Traumabehandlung – Stabilisierungstechniken 2. Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung
- a)Ziele und Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung
- b)Leistungen und Methoden, insbesondere – die Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung während der verschiedenen Phasen des Strafverfahrens – Methodenkompetenz (zum Beispiel adressatengerechte Kommunikation, fachgerechter Umgang mit Zeugenaussagen, Dokumentation, Aufklärung über fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht) – Kooperation mit anderen Professionen, Netzwerkarbeit 2. Qualitätssicherung und Eigenvorsorge – Formen der Dokumentation – Integration der psychosozialen Prozessbegleitung in das eigene Arbeitsfeld: Möglichkeiten und Grenzen – Methoden zur Selbstreflexion (zum Beispiel kollegiale Beratung, Supervision) – interdisziplinärer Austausch – Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe – Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen Opferarbeit (zum Beispiel Vermeidung von Überidentifikation, Burn-Out-Prävention)