Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Justiz, für Wirtschaft und Arbeit, für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten sowie für Umwelt und Landesentwicklung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden mit den Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt (VwV Umweltkriminalität) Vom 11. August 1995 I Grundsätze 1 Die starke Belastung der Umwelt bedeutet eine ernste Gefahr für die natürlichen Lebensgrundlagen und für die Gesundheit des Menschen. 2 Es sind daher alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Menschen eine Umwelt zu erhalten, die ihm Gesundheit und ein menschenwürdiges Dasein gewährleistet, um Boden, Luft und Wasser, Pflanzen und Tierwelt vor nachteiligen Auswirkungen menschlicher Eingriffe zu schützen und um Schäden oder Nachteile aus menschlichen Eingriffen zu beseitigen (vergleiche Artikel 10 der Verfassung des Freistaates Sachsen). 3 Das Schwergewicht des Handelns der Behörden muss im verwaltungsrechtlichen Vollzug liegen, um damit auch Straftaten vorzubeugen. Deshalb sind die verwaltungsrechtlichen Ordnungsbefugnisse und Vollstreckungsmöglichkeiten im Interesse des Umweltschutzes auszuschöpfen. 4 Zu den notwendigen Maßnahmen gehört aber auch die Ahndung von Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt mit Mitteln des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Die wirksame Verfolgung solcher Verstöße setzt eine enge, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für den Umweltschutz verantwortlichen Verwaltungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden voraus. II Begriffsbestimmungen 1 Straftaten gegen die Umwelt im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Straftaten nach dem 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches sowie sonstige unweltrelevante Straftaten nach dem Strafgesetzbuch und strafrechtlichen Nebengesetzen. 2 Für den Umweltschutz zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Regierungspräsidien, die unteren Verwaltungsbehörden, die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, das Sächsische Oberbergamt, die Bergämter, die staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau. III Gemeinsame Dienstbesprechungen 1 Die Regierungspräsidien führen jährlich mindestens eine Besprechung mit den für ihren Bezirk zuständigen Strafverfolgungsbehörden durch. Die Besprechungen sollen dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch, der Erörterung von Fragen der Zusammenarbeit, der Koordinierung von Maßnahmen, der wechselseitigen Unterrichtung über Erlass, Änderung oder Auslegung umweltrelevanter Vorschriften sowie der Behandlung aller sonstigen einschlägigen Fragen aus den Bereichen des präventiven und repressiven Umweltschutzes dienen. 2 An den Besprechungen nehmen die für Umweltstrafrecht zuständigen Staatsanwälte, ein Vertreter des Generalstaatsanwalts, ein Vertreter des Landeskriminalamts Sachsen, ein Vertreter des Polizeipräsidiums sowie Vertreter der unteren Verwaltungsbehörden, des Sächsischen Oberbergamts, der Bergämter, des Landesamts für Umwelt und Geologie und der staatlichen Umweltfachämter teil. Der Bereich Arbeit und Gewerbeaufsicht des jeweiligen Regierungspräsidiums, das Regierungspräsidium Chemnitz – Abteilung Landwirtschaft –, die Forstdirektionen, die Naturpark-, die Nationalpark- und die Biosphären-Reservatsverwaltungen sowie sonstige Fachbehörden sind hinzuzuziehen, soweit ihr Aufgabenbereich berührt wird. Die in ihren Belangen berührten Staatsministerien werden vor den Dienstbesprechungen nachrichtlich beteiligt. IV Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden 1 Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Straftat gegen die Umwelt, so unterrichten die Fachbehörden unverzüglich und umfassend die für den Umweltschutz zuständigen Verwaltungsbehörden über ihre Feststellungen. Diese unterrichten aufgrund der Benachrichtigung durch die Fachbehörden oder aufgrund eigener Erkenntnisse die Strafverfolgungsbehörden unverzüglich und umfassend
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.