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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Justizdienstkleidung

Obsah (4)Artikel 9Artikel 12Artikel 15Artikel 427

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Justizdienstkleidung Vom 21. Februar 2017 I. Die VwV Justizdienstkleidung vom 30. Juli 2013 (SächsABl. S. 910),

Artikel 9des Gesetzes vom 23.

Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“

  1. b)Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  2. aa)In Buchstabe d wird die Angabe „JusDKlVO“ durch die Wörter „der Justizdienstkleidungsverordnung“ ersetzt.
  3. bb)In Buchstabe e Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 JusDKlVO“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 der Justizdienstkleidungsverordnung“ ersetzt. 4. Ziffer II wird wie folgt geändert:
  4. a)Nummer 1 wird wie folgt geändert:
  5. aa)In Buchstabe a wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
  6. bb)Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: „
  7. c)Der Umfang der Grundausstattung für die in der Anlage 3 genannten Bediensteten kann erweitert werden, wenn durch die Wahrnehmung der Aufgaben als Diensthundeführer oder Mitglied der Sicherheitsgruppe Justizvollzug ein höherer Bedarf an Dienstkleidung entsteht. Ihnen können aus gleichem Grund Bekleidungsstücke nach Anlage 2 ohne Belastung des persönlichen Bekleidungskontos (Bekleidungskonto) zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Staatsministerium der Justiz.“
  8. cc)Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
  9. b)Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
  10. aa)In Satz 2 werden die Wörter „persönlichen Bekleidungskontos (Bekleidungskonto) der“ durch die Wörter „Bekleidungskontos des“ ersetzt.
  11. bb)In Satz 3 wird die Angabe „JusDKlVO“ durch die Wörter „der Justizdienstkleidungsverordnung“ ersetzt.
  12. c)In Nummer 3 Buchstabe b Satz 3 wird die Angabe „(GOÄ)“ gestrichen.
  13. d)Nummer 5 wird wie folgt geändert:
  14. aa)In Buchstabe d Satz 1 werden die Wörter „103 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194),

Artikel 12des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (Sächs

GVBl. S. 130, 140) geändert worden ist“ durch die Wörter „81 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971)“ ersetzt.

  1. bb)In Buchstabe f Satz 1 werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO) vom 16. November 2010 (SächsGVBl. S. 626)“ durch die Wörter „Sächsischen Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383)“ ersetzt. 5. Ziffer III wird wie folgt geändert:
  2. a)Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: „
  3. d)Bedienstete des Justizvollzugsdienstes tragen zur Dienstkleidung deutlich sichtbar ein Namensschild mit dem Familiennamen des Bediensteten. Ein akademischer Titel kann dem Familiennamen beigefügt werden. Bedienstete des Justizwachtmeisterdienstes tragen zur Dienstkleidung ein Schild mit einer ihrer Person zugeordneten Nummer.“
  4. b)Nummer 4 wird wie folgt geändert:
  5. aa)Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „4. Befreiung von der Tragepflicht, Veränderung der Tragevorschriften“.
  6. bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Für die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes, insbesondere, wenn diese nicht mit Vorführaufgaben im Rahmen des Sitzungsdienstes betraut sind, kann der Dienstvorgesetzte abweichend von Nummer 1 Buchstabe d Satz 3 unter Beachtung der Voraussetzungen des Satzes 1 das Tragen eines Namensschildes mit dem Familiennamen des Bediensteten anordnen.“
  7. cc)In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen. 6. Ziffer IV wird wie folgt geändert:
  8. a)Nummer 1 wird wie folgt geändert:
  9. aa)Nach Buchstabe b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 bleibt unberührt.“
  10. bb)In Buchstabe d werden die Wörter „Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246),

Artikel 15Abs.

89 des Gesetzes vom

  1. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist“ durch die Wörter „Arbeitsschutzgesetzes vom
  2. August 1996 (BGBl. I S. 1246),

Artikel 427der Verordnung vom 31.

August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist“ ersetzt.

  1. b)In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 6 Buchst. a“ durch die Wörter „Nummer 6 Buchstabe a“ ersetzt.
  2. c)Nummer 3 wird wie folgt geändert:
  3. aa)Dem Buchstaben a wird folgender Satz angefügt: „Wird für die in der Anlage 3 genannten Bediensteten ein über die in der Anlage 3 genannte Grundausstattung hinausgehender Bedarf an persönlicher Schutzkleidung angemeldet, entscheidet über dessen Erforderlichkeit das Staatsministerium der Justiz.“
  4. bb)In Buchstabe h werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen. 7. Ziffer V wird wie folgt geändert:
  5. a)In Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ und die Angabe „Buchst.“ wird durch das Wort „Buchstabe“ ersetzt.
  6. b)In Nummer 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt. 8. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1…“ 9. In der Anlage 2 wird in der Angabe der Vorschrift, auf die die Anlage Bezug nimmt, die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt. 10. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3…“ II. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2017 in Kraft. Dresden, den 21. Februar 2017 Der Staatsminister der Justiz Sebastian Gemkow

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.