nern der Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Architektengesetzes Vom 4. April 2017
der Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Architektengesetzes vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen: 1.
GVBl. S. S 50, 79“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom
nerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung mindestens fünf Weiterbildungsveranstaltungen
seiner Fachrichtung besucht hat, und“. b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 3.
Absatz 1 werden nach den Wörtern „geändert worden ist,“ die Wörter „
der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt. 4.
5. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort „Errichtung“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 2 wird das Komma zwischen den Wörtern „Freistaates Sachsen“ und „
der Fassung der Bekanntmachung“ gestrichen. 9.
Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „einkommensabhängigen“ durch das Wort „einkommensunabhängigen“ ersetzt. 10.
11.
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Berufsqualifikation“ durch das Wort „Berufsqualifikationen“ ersetzt. 12.
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Berufsausbildung“ durch das Wort „Berufsausübung“ zu ersetzt. 13.
Absatz 5 wird das Komma zwischen den Wörtern „ihres Herkunftsstaates zu führen“ und „Name und Ort der Lehranstalt“ durch einen Punkt ersetzt. 14. § 36 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Verzeichnis enthält neben den Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 und Satz 2 Angaben über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, seine Berufsqualifikation und den Staat,
dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, die Angabe, ob die Dienstleistungserbringung auf Grundlage von § 35 Absatz 1, 3 oder 4 erfolgt, im Fall des § 35 Absatz 1 die Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates, und den Umfang der Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung.“. 15.
16.
Absatz 6 wird zwischen den Wörtern „Architektenkammer“ und „über“ das Wort „Sachsen“ eingefügt. Dresden, den 4. April 2017 Sächsisches Staatsministerium des
nern Leßmann Referatsleiter
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.