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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Bildung von Klassen, Kursen und Gruppen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Bildung von Klassen, Kursen und Gruppen (Sächsische Klassenbildungsverordnung – SächsKlassBVO) Vom 7. Juli 2017 Rechtsbereinigt mit

Stand vom

  1. August 2026 Auf Grund des § 4a Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 3 und 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom
  3. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus: § 1 Mindestschülerzahlen und Obergrenzen Mindestschülerzahlen gemäß § 4a Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und Klassenobergrenzen gemäß § 4a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes ergeben sich aus Abschnitt 1 der Anlage. § 2 Gewichtung bei inklusivem Unterricht

(1)1 Bei der Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen werden hinsichtlich der Obergrenze Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet. 2 Der Gewichtungszuschlag beträgt für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
  1. in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sprache 0,5 pro Schülerin oder Schüler,
  2. im Förderschwerpunkt Lernen 1,0 pro Schülerin oder Schüler und
  3. in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung 1,5 pro Schülerin oder Schüler.
(2)Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten ist der Förderschwerpunkt mit dem höchsten Gewichtungszuschlag maßgebend.
(3)1 Die Gewichtungszuschläge der bei der Klassen-, Gruppen- und Kursbildung zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen in der Summe den Wert 5 nicht überschreiten. 2 Ausnahmen sind insbesondere zulässig, wenn die Unterrichtung einer größeren Zahl von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestimmten Förderschwerpunkten fachlich und pädagogisch begründet ist; § 4a Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes gilt entsprechend.
(4)Die Absätze 1 bis 3 finden auf Förderschulen und LRS-Klassen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Grundschulen vom
  1. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
  2. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung. 1 § 3 Klassenobergrenze zur Förderung der Integration Die Klassenobergrenze für Vorbereitungsklassen oder -gruppen für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, ergibt sich aus Abschnitt 2 der Anlage. 2 § 4 Übergangsregelungen § 3 und Abschnitt 2 der Anlage sind vom
  3. Mai 2022 bis einschließlich
  4. Juli 2027 nicht anzuwenden. 3 § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
  5. August 2017 in Kraft. Dresden, den
  6. Juli 2017 Die Staatsministerin für Kultus In Vertretung Dr. Frank Pfeil Staatssekretär Anlage (zu §§ 1 und 3) 4 1 § 2 geändert durch Verordnung vom
  7. April 2022 (SächsGVBl. S. 289) und durch Verordnung vom
  8. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 427) 2 § 3 geändert durch Verordnung vom
  9. März 2021 (SächsGVBl. S. 428) und durch Verordnung vom
  10. April 2022 (SächsGVBl. S. 289) 3 § 4 geändert durch Verordnung vom
  11. März 2021 (SächsGVBl. S. 428), durch Verordnung vom
  12. April 2022 (SächsGVBl. S. 289), durch Verordnung vom
  13. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 427), durch Verordnung vom
  14. März 2024 (SächsGVBl. S. 444), durch Verordnung vom
  15. März 2025 (SächsGVBl. S. 137) und durch Artikel 1 der Verordnung vom
  16. April 2026 (SächsGVBl. S. 174) 4 Anlage neu gefasst durch Verordnung vom
  17. März 2021 (SächsGVBl. S. 428), geändert durch Verordnung vom
  18. April 2022 (SächsGVBl. S. 289), durch Verordnung vom
  19. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 427), durch Verordnung vom
  20. März 2025 (SächsGVBl. S. 137) und durch Artikel 1 der Verordnung vom
  21. April 2026 (SächsGVBl. S. 174)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.