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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Zuordnung von Schulleitungsfunktionen zu Ämtern der Sächsischen Besoldungsord

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Zuordnung von Schulleitungsfunktionen zu Ämtern der Sächsischen Besoldungsordnung A (VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen) Vom

  1. Juni 2017 Auf der Grundlage von § 92 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom
  2. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 25) erlässt das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen: I. Zuordnung der Schulleitungsfunktionen Die Zuordnung von Schulleitungsfunktionen zu den in der Anlage 1 zum Sächsischen Besoldungsgesetz ausgebrachten Ämtern für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter an öffentlichen Schulen des Freistaates Sachsen erfolgt nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift. II. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom
  5. Januar 2017 in Kraft. Dresden, den
  6. Juni 2017 Die Staatsministerin für Kultus Brunhild Kurth Anlage (zu Ziffer I) Zuordnung der Schulleitungsfunktionen I. Vorbemerkungen:
  7. Für die Zuordnung eines Amts zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen entsprechend den nachfolgenden Übersichten ist die Schülerzahl nach der letzten amtlichen Schulstatistik maßgebend. Die Überschreitung eines Schwellenwertes begründet allein keinen Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Ernennungen und Einweisungen in Planstellen sind nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn aufgrund einer aktuellen Schülerzahlprognose davon auszugehen ist, dass der Schwellenwert in den folgenden fünf Schuljahren unterschritten wird. Wird der Beamte zum Leiter mehrerer Schulen bestimmt, sind die maßgebenden Schülerzahlen dieser Schulen zu addieren.
  8. Bei Schulen mit Teilzeitunterricht zählen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als ein Schüler.
  9. Erfordert an Schulstandorten die Zusammensetzung der Schülerschaft, beispielsweise wegen der Anzahl der inklusiv zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler, der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund oder der Anzahl der an anderen Schulen zu begleitenden Inklusionsschülerinnen und -schüler von der Schulleitung die Wahrnehmung einer besonderen pädagogischen Verantwortung, kann die entsprechende Funktion bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen einem höheren Amt zugeordnet werden. Entsprechendes gilt für Schulstandorte, bei deren Leitung aus anderen Gründen besondere Führungskompetenzen erforderlich sind, insbesondere bei Schulen mit einem besonderen pädagogischen Konzept, bei Schulen mit überregionaler Bedeutung und bei Schulen mit Außenstellen. II. Zuordnung der Schulleitungsfunktionen nach Ziffer I Nummer 1 der Vorbemerkungen
  10. Zuordnung an Grundschulen Zuordnung an Grundschulen Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe Grundschulrektor als Leiter einer Grundschule mit bis zu 120 Schülern A 14 Grundschulrektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage Grundschulrektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern A 15 Grundschulkonrektor als der ständige Vertreter eines Leiters einer Grundschule mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern A 14 Grundschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage
  11. Zuordnung an Oberschulen Zuordnung an Oberschulen Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe Oberschulrektor als Leiter einer Oberschule mit bis zu 180 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage Oberschulrektor als Leiter einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern A 15 Oberschulrektor als Leiter einer Oberschule mit mehr als 360 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage Oberschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage Oberschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Oberschule mit mehr als 360 Schülern A 15
  12. Zuordnung an Förderschulen 1 Zuordnung an Förderschulen Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe Förderschulrektor als Leiter einer Schule einzig mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage Förderschulrektor als Leiter einer Schule einzig mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern A 15 Förderschulrektor als Leiter einer Schule einzig mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage Förderschulrektor als Leiter einer anderen Förderschule mit bis zu 45 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage Förderschulrektor als Leiter einer anderen Förderschule mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern A 15 Förderschulrektor als Leiter einer anderen Förderschule mit mehr als 90 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage Förderschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule einzig mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage Förderschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule einzig mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern A 15 Förderschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer anderen Förderschule mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage Förderschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer anderen Förderschule mit mehr als 90 Schülern A 15
  13. Zuordnung an Gymnasien Zuordnung an Gymnasien Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe Studiendirektor als Leiter eines Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage Oberstudiendirektor als Leiter eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern A 16 Studiendirektor als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern A 15 Studiendirektor als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage
  14. Zuordnung an berufsbildenden Schulen Zuordnung an berufsbildenden Schulen Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe Studiendirektor als Leiter einer berufsbildenden Schule mit bis zu 80 Schülern A 15 Studiendirektor als Leiter einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage Oberstudiendirektor als Leiter einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülern A 16 Studiendirektor als der ständige Vertreter des Leiters einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern A 15 Studiendirektor als der ständige Vertreter des Leiters einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage 1 Förderschulen sind auch Förderzentren, vgl. § 1 Abs. 2 der Schulordnung Förderschulen vom
  15. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
  16. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.