Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei Vom 26. Juli 2017 Auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 Nu
§ 23Absatz 1 dauert im Fall des § 23 der Sächsischen Wachpolizeidienstverordnung vom 5. Februar 2016 (Sächs
GVBl. S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, die Ausbildung für ehemalige Angehörige der Wachpolizei 24 Monate.
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§ 23
Absatz 2 gliedert sich im Fall des § 23 der Sächsischen Wachpolizeidienstverordnung die Ausbildung für ehemalige Angehörige der Wachpolizei in einen zehnmonatigen ersten Ausbildungsabschnitt und einen 14monatigen zweiten Ausbildungsabschnitt. Der erste Ausbildungsabschnitt endet mit der Zwischenprüfung und der zweite Ausbildungsabschnitt endet mit der Laufbahnprüfung. Innerhalb des zweiten Ausbildungsabschnitts wird am Ende ein zweimonatiges Praktikum durchgeführt.“ 4. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: „§ 32a Bestehen der Laufbahnprüfung und Zeugnis für ehemalige Angehörige der Wachpolizei
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§ 32
Absatz 2 setzt sich im Fall des § 23 der Sächsischen Wachpolizeidienstverordnung die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung zusammen aus
- der Ausbildungspunktzahl des zweiten Ausbildungsabschnittes zu 30 Prozent,
- der praktischen Prüfungspunktzahl zu 20 Prozent,
- der schriftlichen Prüfungspunktzahl zu 30 Prozent und
- der mündlich-praktischen Prüfungspunktzahl zu 20 Prozent.
(2)
§ 32
Absatz 4 enthält im Fall des § 23 der Sächsischen Wachpolizeidienstverordnung das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung
- den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Beamten,
- den Hinweis auf das erfolgreiche Bestehen der Laufbahnprüfung,
- die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung,
- die Fachpunktzahlen und die Ausbildungspunktzahl des zweiten Ausbildungsabschnittes,
- die Punktzahlen der praktischen Prüfungen,
- die praktische Prüfungspunktzahl,
- die Punktzahlen der Prüfungsklausuren,
- die schriftliche Prüfungspunktzahl und
- die mündlich-praktische Prüfungspunktzahl.“
- Dem § 69 wird folgender Absatz 3 angefügt: „
(3)Die §§ 3a, 23a und 32a treten mit Ablauf des
- Dezember 2025 außer Kraft.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den
- Juli 2017 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig