Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für Geodaten und Geodatendienste nach dem Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetz (Sächsis
che Geodatennutzungsverordnung – SächsGDNutzVO) 1 Vom
- August 2017 Rechtsbereinigt mit Stand vom
- Mai 2021 Auf Grund des § 10 Nummer 3 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom
- Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134) verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen: § 1 Lizenzen und öffentlich-rechtliche Erlaubnisse Für die Erteilung von Lizenzen oder öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, zu denen der Zugang nach Maßgabe des § 8 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes nicht zu beschränken ist, hat die geodatenhaltende Stelle
- das durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichte Lizenzmuster „Datenlizenz Deutschland – Zero – Version 2.0“ in der Fassung gemäß Anlage 1,
- das durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichte Lizenzmuster „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ in der Fassung gemäß Anlage 2 oder
- eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis, deren Inhalt einem Lizenzmuster nach Nummer 1 oder Nummer 2 entspricht, zu verwenden. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den
- August 2017 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Anlage 1 (zu § 1 Nummer 1) Datenlizenz Deutschland – Zero – Version 2.0 Jede Nutzung ist ohne Einschränkungen oder Bedingungen zulässig. Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere
- vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden;
- mit eigenen Daten und Daten Anderer zusammengeführt und zu selbständigen neuen Datensätzen verbunden werden;
- in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden. Anlage 2 (zu § 1 Nummer 2) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0
(1)Jede Nutzung ist unter den Bedingungen dieser „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ zulässig. Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere
- vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden;
- mit eigenen Daten und Daten Anderer zusammengeführt und zu selbständigen neuen Datensätzen verbunden werden;
- in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.
(2)Bei der Nutzung ist sicherzustellen, dass folgende Angaben als Quellenvermerk enthalten sind:
- Bezeichnung des Bereitstellers nach dessen Maßgabe;
- der Vermerk „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ oder „dl-de/by-2-0“ mit Verweis auf den Lizenztext unter www.govdata.de/dl-de/by-2-0 ;
- ein Verweis auf den Datensatz (URI). Dies gilt nur, soweit die datenhaltende Stelle die Angaben
- bis
- zum Quellenvermerk bereitstellt.
(3)Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen sind im Quellenvermerk mit dem Hinweis zu versehen, dass die Daten geändert wurden. 1 Überschrift geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)