Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung Vom
- November 2017 Auf Grund des § 79 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom
- Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) verordnet das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung Die Sächsische Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom
- Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 612), die durch die Verordnung vom
- Juli 2009 (SächsGVBl. S. 479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
- Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt: „§ 2a Aufwandsentschädigung für Sachkosten bei Überschreitung von Schwellenwerten Die Aufwandsentschädigung für Sachkosten nach § 2 Absatz 1 erhöht sich bei im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt eingenommenen Vollstreckungsgebühren in Höhe von
- mehr als 45 000 Euro um monatlich 50 Euro,
- mehr als 53 000 Euro um monatlich 100 Euro,
- mehr als 60 000 Euro um monatlich 150 Euro,
- mehr als 68 000 Euro um monatlich 200 Euro und
- mehr als 76 000 Euro um monatlich 250 Euro.“
- § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt. b) In Satz 5 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
- § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch die Angabe „§§ 2 bis 3“ und die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „
(1a)Die Aufwandsentschädigung nach § 2a wird nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt. Legt der Gerichtsvollzieher die voraussichtliche Höhe der in dem Kalenderjahr anfallenden Aufwandsentschädigung nach § 2a schlüssig dar, wird ein monatlicher Vorschuss auf die voraussichtlich entstehende monatliche Aufwandsentschädigung nach § 2a festgesetzt. Der monatliche Vorschuss ist bei der Festsetzung nach Satz 1 anzurechnen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.“
- c)Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)In Satz 1 werden die Wörter „§§ 96 und 103 Gerichtsvollzieherordnung (GVO)“ durch die Wörter „§§ 72 und 79 der Gerichtsvollzieherordnung“ und die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- bb)In Satz 3 wird die Angabe „(VwVfG)“ gestrichen, die Wörter „das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)“ ersetzt und nach den Wörtern „geändert worden ist,“ werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
- d)Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)In Satz 1 werden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt und nach den Wörtern „Vorschuss nach“ werden die Wörter „Absatz 1a Satz 2 und“ eingefügt.
- bb)In Satz 2 werden nach den Wörtern „Entschädigung nach“ die Wörter „Absatz 1a Satz 1 und“ eingefügt.
- cc)In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt. 6. § 6 wird aufgehoben. 7. § 7 wird § 6. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Dresden, den 6. November 2017 Der Staatsminister der Justiz Sebastian Gemkow