Staatsregierung: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901),
zuletzt durch
Verordnung vom
Angaben zu den §§ 18 und 19 wie folgt gefasst: „§ 18 Weiterer arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz, Ruheräume § 15 § 19 Weitere Gesundheitsschutzbestimmungen“. 2. wird wie folgt geändert: a)
Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
se Frist verlängert sich auf zwölf Wochen:
Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. cc) Folgender Satz wird angefügt: „Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich
Mutterschutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 15 Absatz 2 nicht in Anspruch genommen worden ist.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „
Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf
ser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wiederbeschäftigt werden, wenn sich aus dem ärztlichen Zeugnis keine Bedenken hiergegen ergeben.
Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird
Angabe „§ 15 Abs. 5“ durch
Angabe „§ 15 Absatz 3“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: „
s ausdrücklich verlangt.
Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.“ 4. § 17 wird wie folgt geändert:
Beamtin nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich
ser Zeitraum entsprechend.“ 5.
Regelungen der §§ 4 bis 6 und 28 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gelten für Beamtinnen während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme entsprechend.
Freistellung der Beamtin für Untersuchungen und zum Stillen gilt § 7 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
oberste
nstbehörde kann nähere Bestimmungen über Anzahl und Dauer der Stillzeiten treffen.
nstlichen Belange zulassen, sollen Ruheräume für schwangere und stillende Beamtinnen eingerichtet werden.
oberste
nstbehörde kann
Einrichtung entsprechender Räume vorschreiben. § 19 Weitere Gesundheitsschutzbestimmungen
Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der
nststelle gelten § 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes und für
Befugnisse der zuständigen Arbeitsschutzbehörde § 29 Absatz 1 bis 4 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.“ 6. In § 20 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird
Angabe „§§ 15 und 16“ durch
Wörter „§§ 15, 16 und 19 Absatz 1“ ersetzt. b) In Satz 2 wird
Angabe „§ 18 Abs. 1“ durch
Wörter „§ 18 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. 7. In § 21 Satz 3 werden
Wörter „§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005)“ durch
Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom
Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden:
nstvorgesetzten zum Zeitpunkt der Entlassung
Schwangerschaft,
Fehlgeburt oder
Entbindung bekannt war. Eine ohne
se Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem
nstvorgesetzten
Schwangerschaft,
Fehlgeburt oder
Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entlassungsmitteilung mitgeteilt wird. Das Überschreiten
ser Frist ist unschädlich, wenn
Überschreitung auf einem von der Beamtin oder früheren Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und
Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des
nstherrn,
er in Hinblick auf eine Entlassung einer Beamtin auf Probe oder Widerruf trifft.“ b) In Absatz 2 wird
Angabe „§ 19 Abs. 3 Satz 1“ durch
Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „
Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 40 des Sächsischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.“ Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der vom Inkrafttreten
ser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten
se Verordnung tritt am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.