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Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung Vom 11. Dezember 2017 Auf Grund des § 77 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetz

Staatsregierung: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901),

zuletzt durch

Verordnung vom

  1. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  2. In der Inhaltsübersicht werden

Angaben zu den §§ 18 und 19 wie folgt gefasst: „§ 18 Weiterer arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz, Ruheräume § 15 § 19 Weitere Gesundheitsschutzbestimmungen“. 2. wird wie folgt geändert: a)

Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

  1. b)Absatz 5 wird Absatz 3. 3. § 16 wird wie folgt geändert:
  2. a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  3. aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst: „

se Frist verlängert sich auf zwölf Wochen:

  1. bei Frühgeburten,
  2. bei Mehrlingsgeburten,
  3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom
  4. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 25a des Gesetzes vom
  5. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ärztlich festgestellt wird.“ bb)

Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. cc) Folgender Satz wird angefügt: „Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich

Mutterschutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 15 Absatz 2 nicht in Anspruch genommen worden ist.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „

(2)Beim Tode ihres Kindes kann

Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf

ser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wiederbeschäftigt werden, wenn sich aus dem ärztlichen Zeugnis keine Bedenken hiergegen ergeben.

Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird

Angabe „§ 15 Abs. 5“ durch

Angabe „§ 15 Absatz 3“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: „

(4)Solange eine Beamtin stillt, gilt § 15 Absatz 3 entsprechend.“ e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „
(5)Eine Beamtin kann während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme bereits in der Mutterschutzfrist tätig werden, wenn sie

s ausdrücklich verlangt.

Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.“ 4. § 17 wird wie folgt geändert:

  1. a)In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mutmaßliche“ durch das Wort „voraussichtliche“ ersetzt.
  2. b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  3. aa)In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „mutmaßlichen“ durch das Wort „voraussichtlichen“ ersetzt.
  4. bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Entbindet

Beamtin nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich

ser Zeitraum entsprechend.“ 5.

§§ 18und 19 werden wie folgt gefasst: „§ 18 Weiterer arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz, Ruheräume

(1)Hinsichtlich des Verbotes der Mehrarbeit, der Nachtarbeit, der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der einzuhaltenden Ruhezeiten gelten

Regelungen der §§ 4 bis 6 und 28 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gelten für Beamtinnen während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme entsprechend.

(2)Für

Freistellung der Beamtin für Untersuchungen und zum Stillen gilt § 7 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

oberste

nstbehörde kann nähere Bestimmungen über Anzahl und Dauer der Stillzeiten treffen.

(3)Soweit es

nstlichen Belange zulassen, sollen Ruheräume für schwangere und stillende Beamtinnen eingerichtet werden.

oberste

nstbehörde kann

Einrichtung entsprechender Räume vorschreiben. § 19 Weitere Gesundheitsschutzbestimmungen

(1)

§§ 9bis 14 des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2)Für

Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der

nststelle gelten § 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes und für

Befugnisse der zuständigen Arbeitsschutzbehörde § 29 Absatz 1 bis 4 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.“ 6. In § 20 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird

Angabe „§§ 15 und 16“ durch

Wörter „§§ 15, 16 und 19 Absatz 1“ ersetzt. b) In Satz 2 wird

Angabe „§ 18 Abs. 1“ durch

Wörter „§ 18 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. 7. In § 21 Satz 3 werden

Wörter „§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005)“ durch

Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom

  1. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist“ ersetzt.
  3. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „

(1)

Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden:

  1. während ihrer Schwangerschaft,
  2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche,
  3. bis zum Ende ihrer Mutterschutzfrist, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem

nstvorgesetzten zum Zeitpunkt der Entlassung

Schwangerschaft,

Fehlgeburt oder

Entbindung bekannt war. Eine ohne

se Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem

nstvorgesetzten

Schwangerschaft,

Fehlgeburt oder

Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entlassungsmitteilung mitgeteilt wird. Das Überschreiten

ser Frist ist unschädlich, wenn

Überschreitung auf einem von der Beamtin oder früheren Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und

Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des

nstherrn,

er in Hinblick auf eine Entlassung einer Beamtin auf Probe oder Widerruf trifft.“ b) In Absatz 2 wird

Angabe „§ 19 Abs. 3 Satz 1“ durch

Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „

(3)

§§ 22und 23 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.

Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 40 des Sächsischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.“ Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der vom Inkrafttreten

ser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten

se Verordnung tritt am

  1. Januar 2018 in Kraft. Dresden, den
  2. Dezember 2017 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.