Satz 1 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa)
Nummer 1 wird die Angabe „52 EUR“ durch die Angabe „80 Euro“ ersetzt. bbb)
Nummer 2 wird die Angabe „103 EUR“ durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt. ccc)
Nummer 3 wird die Angabe „77 EUR“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „
Juli 2016 (BGBl. l S. 1824)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)“ ersetzt. 3.
Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233)“ durch die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom
November 2016 (BGBl. I S. 2500)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575)“ ersetzt. 6.
November 2016 (BGBl. I S. 2500)“ durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom
Satz 1 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. b)
Satz 2 werden die Wörter „Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom
der vom
krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3
krafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018
Kraft. Dresden, den 11. April 2018 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.