der Fassung der Bekanntmachung vom
2.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557, 2560)“ durch die Wörter „vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)“ ersetzt. 3.
FischG) vom
Verwaltungsjagdbezirken von der oberen Jagdbehörde erteilt. § 4b Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde bei Gesellschaftsjagden Das unabsichtliche Überjagen von Jagdhunden ist von Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke bei bis zu drei auf derselben Grundfläche durchgeführten Gesellschaftsjagden auf Schwarzwild im Jagdjahr zu dulden, wenn ihnen die Durchführung der Gesellschaftsjagd spätestens drei Tage vor Beginn angezeigt wird; dies gilt auch, wenn im Rahmen der Gesellschaftsjagd neben Schwarzwild weitere Wildarten bejagt werden. Wenn ein Jagdausübungsberechtigter eines angrenzenden Jagdbezirks es verlangt, dürfen die bei einer Gesellschaftsjagd eingesetzten Jagdhunde nur mit einem Mindestabstand von 200 m zu seiner Jagdbezirksgrenze geschnallt werden. § 4c Einschränkung sachlicher Verbote bei der Jagd auf Schwarzwild Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes dürfen bei der Jagd auf Schwarzwild künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Langwaffen bestimmt sind, verwendet und genutzt werden. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“ 5.
Absatz 1 werden die Wörter „Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG)
der Fassung der Bekanntmachung vom
der Fassung der Bekanntmachung vom
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. b)
Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „EUR“ jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt. 7. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Geschossen wird nach der Schießstandordnung und der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V. – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für den Schutz von Wild, Jagd und Natur,
der jeweils am 1. April 2015 geltenden Fassung, zu beziehen über den Deutschen Jagdverband e. V., Chausseestraße 37, 10115 Berlin.“ b) Satz 3 wird wie folgt geändert: aa)
Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „(DJV-Wildscheibe Nummer 1, Anhang 4 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V.)“ durch die Wörter „(DJV-Wildscheibe Nummer 1 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V.)“ ersetzt. bb)
Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „(DJV-Wildscheibe Nummer 5, Anhang 4 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V.)“ durch die Wörter „(DJV-Wildscheibe Nummer 5 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V.)“ ersetzt. 8.
JagdG“ durch die Wörter „des Sächsischen Jagdgesetzes“ ersetzt. Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Sächsischen Jagdverordnung
der vom
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3
krafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Kraft. Dresden, den 20. April 2018 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.