Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die im Rahmen der Beratung und des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Absatz 10 der Schulordnung Förderschulen zu verwendenden Muster (VwV Muster Beratung und sonderpädagogischer Förderbedarf – VwV Muster sopädFöB) Vom 22. Juli 2025 I. Geltungsbereich Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beratung und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß § 64a Absatz 1 Nummer 1 der Schulordnung Oberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Satz 2 der Schulordnung Grundschulen . Diese Verwaltungsvorschrift gilt auch beim Verfahren zum Wechsel des Förderschwerpunktes gemäß § 15 der Schulordnung Förderschulen sowie für die regelmäßige Überprüfung auf Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 17 der Schulordnung Förderschulen . II. Verwendung Im Rahmen der Beratung und des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind das Antragsmuster und die Formblätter in den Anlagen B1, B2, BV1 und V1 bis V6 zu dieser Verwaltungsvorschrift zu verwenden. Für die regelmäßige Überprüfung auf Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die Formblätter in den Anlagen V7 und F2 zu verwenden. III. Elektronische Verarbeitung 1. Die unter Ziffer II genannten Antragsmuster und Formblätter sind elektronisch zu verarbeiten. Bei der elektronischen Verarbeitung der unter Ziffer II genannten Antragsmuster und Formblätter bleibt § 13 Absatz 8 Satz 2 und 3 sowie Absatz 9 Satz 1 der Schulordnung Förderschulen unberührt. Die Regelungen der VwV Schuldatenschutz vom 11. Juli 2018 (MBl. SMK S. 282), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. 2. Sicherheit der Daten
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.