Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft zum Schuljahr 2018/2019 Vom 8. August 2018 Auf Grund des § 20 Nummer 8 und 14
des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) verordnet das Staatsministerium für Kultus: Artikel 1 Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft § 14 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2017 (SächsGVBl. S. 456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe „1,1273“ durch die Angabe „1,1349“ ersetzt. 2. In Nummer 2 wird die Angabe „1,0916“ durch die Angabe „1,1005“ ersetzt. 3. In Nummer 3 wird die Angabe „1,1056“ durch die Angabe „1,1106“ ersetzt. 4. In Nummer 4 wird die Angabe „1,0965“ durch die Angabe „1,1007“ ersetzt. 5. In Nummer 5 wird die Angabe „1,0788“ durch die Angabe „1,0818“ ersetzt. 6. In Nummer 6 wird die Angabe „1,0944“ durch die Angabe „1,1005“ ersetzt. 7. In Nummer 7 wird die Angabe „1,0830“ durch die Angabe „1,0905“ ersetzt. 8. In Nummer 8 wird die Angabe „1,0997“ durch die Angabe „1,1045“ ersetzt. 9. In Nummer 9 wird die Angabe „1,1498“ durch die Angabe „1,1606“ ersetzt. 10. In Nummer 10 wird die Angabe „1,1178“ durch die Angabe „1,1273“ ersetzt. 11. In Nummer 11 wird die Angabe „1,1774“ durch die Angabe „1,1754“ ersetzt. 12. In Nummer 12 wird die Angabe „1,1081“ durch die Angabe „1,1085“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der Zuschussverordnung Die Anlage der Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. August 2017 (SächsGVBl. S. 456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Teil 1 wird wie folgt geändert:
- a)In Nummer 1 wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „4 505“ durch die Angabe „4 512“ ersetzt.
- b)Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)In Buchstabe a wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „14 040“ durch die Angabe „14 120“ ersetzt.
- bb)In Buchstabe b wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „13 480“ durch die Angabe „13 560“ ersetzt.
- cc)In Buchstabe e wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „13 520“ durch die Angabe „13 720“ ersetzt.
- dd)In Buchstabe h wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „13 480“ durch die Angabe „13 560“ ersetzt.
- ee)In Buchstabe j wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „13 480“ durch die Angabe „13 560“ ersetzt.
- ff)In Buchstabe k wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „12 480“ durch die Angabe „12 920“ ersetzt.
- c)In Nummer 3 wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „9 225“ durch die Angabe „9 172“ ersetzt.
- d)In Nummer 4 wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „10 840“ durch die Angabe „10 800“ ersetzt. 2. Teil 2 wird wie folgt geändert:
- a)Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: Änderung Lfd. Nr. Bezeichnung Zahl Zahl Zahl „2. Gestrecktes Berufsvorbereitungsjahr 1 360 360 80 (38,5) 26 (22,5)“
- bb)Die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 3 bis 11.
- b)In Abschnitt 5 wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „4 240“ durch die Angabe „4 140“ ersetzt. 3. In Teil 3 Nummer 3 wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „5 640“ durch die Angabe „5 600“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. Dresden, den 8. August 2018 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz