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Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig

verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig erlassen als Artikel 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des

§ 1beschriebenen Gebiet dienstlich tätig sind, 3.

mit Geld- und Werttransporten befasste Personen sowie Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn AG (DB Sicherheit GmbH),

§ 1beschriebenen Gebiet dienstlich tätig sind.

(2)Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind:
  1. der Transport von gefährlichen Gegenständen in Kraftfahrzeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das in § 1 beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfahren wird; als Fahrtunterbrechung gilt dabei nicht ein verkehrsbedingtes Anhalten oder Stehenbleiben,
  2. der Transport von gefährlichen Gegenständen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Anwohner, die ihre Wohnung im Sinne des § 20 des Bundesmeldegesetzes vom
  3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom
  4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in dem in § 1 beschriebenen Gebiet haben oder durch Handwerker und Gewerbetreibende sowie deren Beschäftigte, die die gefährlichen Gegenstände zur Ausübung ihres Gewerbes innerhalb des in § 1 beschriebenen Gebietes benötigen sowie Gewerbetreibende, die ihren Gewerbebetrieb in einem in § 1 beschriebenen Gebiet haben und zum Handel mit den gefährlichen Gegenständen berechtigt sind, sowie deren Beschäftigte, Zusteller und Kunden,
  5. das Mitführen von Messern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 durch Handwerker und Gewerbetreibende sowie deren Beschäftigte, soweit die Messer für die unmittelbare Erledigung eines konkreten Auftrages in dem in § 1 beschriebenen Gebiet üblicherweise benutzt werden,
  6. die Verwendung von Messern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 im Rahmen eines gastronomischen Betriebes in dem in § 1 beschriebenen Gebiet,
  7. das Mitführen von gefährlichen Gegenständen durch das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr und im Verkehr mit Taxen sowie durch Personal von Zustelldiensten,

§ 1beschriebenen Gebiet beruflich tätig sind und es sich bei den mitgeführten Gegenständen nicht um Messer handelt.

(3)1 Die Kreispolizeibehörde kann über die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 hinaus weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. 2 Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. 1 § 4 Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen handelt, wer innerhalb des in § 1 beschriebenen Gebietes entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig einen gefährlichen Gegenstand mitführt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(3)Zuständig zur Ahndung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  2. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Anlage 1 §§ 1 bis 3 unwirksam gemäß Entscheidungsformel des SächsOVG (Bek. vom
  3. Juli 2021, SächsGVBl. S. 802)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.