Obsah (4)
Artikel 2Artikel 104Artikel 6Artikel 38Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen und der VwV Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen Vom 5. November 2018 I
Artikel 2der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (Sächs
GVBl. S. 789) geändert worden ist,“ wird durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 der Schulordnung Berufsschule vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531),“ ersetzt.
- b)Die Angabe „§ 27“ wird durch die Angabe „§ 31“ ersetzt. 4. In Ziffer IV Buchstabe F werden die Angaben „F.01.05 KMK-Fremdsprachenzertifikat (deutsch/englisch)“ bis „F.01.08 KMK-Fremdsprachenzertifikat (deutsch/spanisch)“ aufgehoben. 5. Ziffer V wird wie folgt geändert:
- a)In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „und das Fremdsprachenzertifikat“ gestrichen
- b)In Nummer 5 Satz 1 werden die Wörter „durch einen Personensorgeberechtigten“ durch die Wörter „von den Eltern“ ersetzt. 6. In Ziffer VI Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist (BBiG), oder § 31 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),
Artikel 104des Gesetzes vom 29.
März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,“ durch die Angabe „§ 37 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, oder § 31 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),
Artikel 6des Gesetzes vom 30.
Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt. 7. Die Anlagen zu Ziffer IV werden wie folgt geändert:
- a)In den Anlagen A.01.05 und A.01.07 bis A.01.11 wird jeweils das Wort „SchulG“ durch das Wort „SächsSchulG“ ersetzt.
- b)In den Anlagen A.02.01, A.02.02, B.01.01 bis B.01.03, B.02.01, B.02.02, B.03.01 bis B.03.03, D.01.01, D.01.02, E.01.01 bis E.01.04 und G.01.01 bis G.01.03 wird jeweils die Angabe „Personensorgeberechtigte/r“ durch dasWort „Eltern“ ersetzt.
- c)Die Anlagen A.01.01, A.01.03 und A.01.04 werden wie folgt geändert: Nach der Zeile: „〈AUSSTELLUNGSORT〉, 〈DATUM〉 _______________________________________________ Ort, Datum Klassenlehrer/in“ wird folgende Zeile eingefügt: „Zur Kenntnis genommen: _______________________________________________ Eltern“
- d)Die Anlagen A.01.02 und A.01.06 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
- e)Die Anlagen A.01.08 und A.01.09 werden wie folgt geändert:
- aa)In den Abschnitten „Berufsbezogener Bereich – “ wird jeweils eine Leerzeile eingefügt: „__________________________________________“
- bb)Die Angabe „Die komplexe Arbeitsaufgabe zum Thema 〈THEMA DER ARBEITSAUFGABE〉 wurde mit der Note bewertet.“ wird aufgehoben.
- f)Die Anlagen A.01.10 und A.01.11 werden jeweils wie folgt geändert:
- aa)In den Abschnitten „Berufsbezogener Bereich – fachpraktischer Unterricht“ wird eine Leerzeile eingefügt: „__________________________________________“
- bb)Die Angabe „Die komplexe Arbeitsaufgabe zum Thema wurde mit der Note bewertet.“ wird aufgehoben.
- g)In der Anlage D.01.01 wird das Wort „Halbjahresinformation“ durch dasWort „Halbjahreszeugnis“ ersetzt.
- h)In den Anlagen D.01.04 und D.01.05 werden jeweils in Satz 1 der Fußnote 1 nach dem Wort „Fachoberschule“ die Wörter „vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 128),
Artikel 38der Verordnung vom 26. April 2018 (Sächs
GVBl. S. 198) geändert worden ist“, eingefügt. i) Die Anlagen F.01.05 bis F.01.08 werden aufgehoben. II. Änderung der VwV Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen Der Ziffer IV Nummer 5 Buchstabe c der VwV Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen vom
- Juli 2018 (MBl. SMK S. 410) werden die Sätze „Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor wird die Prüfungsnote als arithmetisches Mittel aus den beiden Korrekturergebnissen gebildet. Ergibt dies keine volle Punktzahl, ist bei n,5 aufzurunden.“ angefügt. III. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den
- November 2018 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz Anhang