Obsah (7)
§ 33§ 34§ 42§ 22§ 70§ 109§ 110Verordnung
Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Dienstrechtszuständigkeitsverordnung Vom 12. Dezember 2018 Auf Grund –
§ 33
Absatz 5,
§ 34
Absatz 2 Satz 2 und
§ 42
Absatz 1 Satz 2
Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), die durch Artikel 2 Nummer 7, 8 und 10
Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden sind, und –
§ 22
Absatz 2 Satz 3,
§ 70
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1,
§ 109
Absatz 2 Nummer 2 und
§ 110
Absatz 2
Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium der Justiz: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Dienstrechtszuständigkeitsverordnung Die Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 2015 (SächsGVBl. S. 194), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
- bb)In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
- cc)Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. der Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz für die ihm unterstellten Beamten.“
- b)Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)Die Angabe „SächsDG“ wird durch die Wörter „
Sächsischen Disziplinargesetzes“ ersetzt und die Angabe „SächsRiG“ wird durch die Wörter „
Richtergesetzes
Freistaates Sachsen“ ersetzt.
- bb)In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
- cc)In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
- dd)Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. der Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz für die ihm unterstellten Beamten.“ 2. § 7 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Der Präsident
Oberlandesgerichts Dresden, der Präsident
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, der Präsident
Sächsischen Landesarbeitsgerichts, der Präsident
Landessozialgerichts, der Präsident
Sächsischen Finanzgerichts, der Generalstaatsanwalt
Freistaates Sachsen und der Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz sind, soweit ihnen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der Ernennungsverordnung vom
- Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
- September 2015 (SächsGVBl. S. 510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Beamten ihres Geschäftsbereichs die Ernennungsbefugnis zusteht, zuständig für:“ bb) In Nummer 1 und 4 wird die Angabe „SächsBG“ jeweils durch die Wörter „
Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt. cc) In Nummer 2 und 3 wird die Angabe „BeamtStG“ jeweils durch die Wörter „
Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
- b)Absatz 2 wird wie folgt geändert.
- aa)Die Angabe „BeamtStG“ wird durch die Wörter „
Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
- bb)In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
- cc)In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
- dd)Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. der Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz für die ihm unterstellten Beamten.“ 3. In § 8 werden die Wörter „Generalstaatsanwalt und den Leitern der Justizvollzugsanstalten“ durch die Wörter „Generalstaatsanwalt, dem Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz und den Leitern der Justizvollzugsanstalten“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Dresden, den 12. Dezember 2018 Der Staatsminister der Justiz Sebastian Gemkow