Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes und nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen“ ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen werden für jedes Haushaltsjahr mit Bescheid vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgesetzt und dem Kulturraum zugewiesen. Die Zuweisungen werden vierteljährlich mit einem Viertel des Gesamtbetrages am
Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes und nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen sind voneinander getrennt auszuweisen. Die Verwendung der Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen ist im Rechenschaftsbericht zu erläutern.“ 6. Die Anlage wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Dresden, den 5. Dezember 2018 Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Dr. Eva-Maria Stange
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.