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Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Kulturraumverordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Kulturraumverordnung Vom 5. Dezember 2018 Auf Grund des § 6 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Kultur

§ 6

Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes und nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen“ ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert:

  1. a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 4 Festsetzung und Zahlung“.
  2. b)Absatz 1 wird aufgehoben.
  3. c)Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „Landesmittel nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SächsKRG“ durch die Wörter „Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes“ ersetzt.
  4. d)Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „

(2)

§ 6

Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen werden für jedes Haushaltsjahr mit Bescheid vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgesetzt und dem Kulturraum zugewiesen. Die Zuweisungen werden vierteljährlich mit einem Viertel des Gesamtbetrages am

  1. des ersten Monats des Quartals nach Maßgabe des Zuweisungsbescheides ausgezahlt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
  2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung Für die Zuweisungen nach dieser Verordnung ist als Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung der festgestellte Jahresabschluss nach § 88 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zuweisungsjahres beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen.

§ 6

Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes und nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen sind voneinander getrennt auszuweisen. Die Verwendung der Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes für Investitionen ist im Rechenschaftsbericht zu erläutern.“ 6. Die Anlage wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Dresden, den 5. Dezember 2018 Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Dr. Eva-Maria Stange

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.