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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Erstattung der Kosten der Prüfungen des Landesprü

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Erstattung der Kosten der Prüfungen des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung nach § 274 SGB V

Artikel 7des Gesetzes vom 11.

Dezember 2018 (BGBl. l S. 2394) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 281 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 274 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , – § 46 Absatz 6 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),

Artikel 1des Gesetzes vom 17.

Dezember 2018 (BGBl. l S. 2587) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 274 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und – in Ausführung von § 5 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169),

Artikel 1des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (Sächs

GVBl. S. 472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden für die Kostentragung der vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen obersten Verwaltungsbehörde für die durch das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung durchzuführenden Prüfungen folgende Regelungen getroffen: I. Grundsatz Die Kosten, die dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz auf Grund der Prüftätigkeit durch das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entstehen (erstattungspflichtige Kosten), sind zu erstatten. II. Erstattungspflichtige Erstattungspflichtig sind die

  1. landesunmittelbaren Krankenkassen,
  2. Arbeitsgemeinschaften und Landesverbände der Krankenkassen,
  3. die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen sowie
  4. die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse. III. Erstattungspflichtige Kosten
  5. Die erstattungspflichtigen Kosten umfassen die auf die Prüftätigkeit des Landesprüfungsamtes für Sozialversicherung im Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz gemäß Ziffer I entfallenden tatsächlichen Personal- und Sachkosten einschließlich der Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen und der Beihilfen des jeweiligen Haushaltsjahres. Die hierbei entstehenden allgemeinen Personalkosten des jeweiligen Haushaltsjahres (Personalnebenkosten, Personalgemeinkosten und Kosten für Hilfspersonal) werden pauschal nach den Regelungen der VwV Kostenfestlegung 2013 vom
  6. Oktober 2012 (SächsABl. S. 1324), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, einbezogen.
  8. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ermittelt durch das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung die Höhe der erstattungspflichtigen Kosten, setzt diese fest und gibt die zu tragenden Erstattungsbeträge den Erstattungspflichtigen bekannt.
  9. Nachträglich festgestellte Änderungen in den Berechnungsgrundlagen sind bei Ermittlung der erstattungspflichtigen Kosten zu berücksichtigen. IV. Erstattungsbeträge Die Erstattungsbeträge stellt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz durch das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung unter folgender Maßgabe fest:
  10. Die Erstattungspflichtigen nach Ziffer II Nummer 2 bis 4 tragen die Kosten der bei ihnen durchgeführten Prüfungen nach Maßgabe von § 274 Absatz 2 Satz 4 bis 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .
  11. Die Kosten für Aufsichtsprüfungen nach § 88 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – vom
  12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363),

Artikel 4des Gesetzes vom 18.

Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, werden bei der Feststellung der Erstattungsbeträge mindernd berücksichtigt.

  1. Die um die Kosten nach Nummer 1 und 2 bereinigten erstattungspflichtigen Kosten werden auf die Erstattungspflichtigen nach Ziffer II Nummer 1 nach Maßgabe von § 274 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch umgelegt.
  2. Die Erstattungsbeträge der landesunmittelbaren Pflegekassen sind in den Erstattungsbeträgen der landesunmittelbaren Krankenkassen enthalten. V. Abrechnungszeitraum Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Abrechnung erfolgt im Folgejahr. VI. Vorschüsse
  3. Für das laufende Kalenderjahr werden von den landesunmittelbaren Krankenkassen vierteljährlich Vorschüsse auf den Erstattungsbetrag in Höhe eines geschätzten Quartalsbedarfs, unter Zugrundelegung der Verhältnisse des letzten Abrechnungsjahres, erhoben.
  4. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz gibt durch das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung die Höhe der Vorschüsse bis zum
  5. Februar bekannt. Die Vorschüsse sind im Voraus zu zahlen und jeweils zum
  6. März,
  7. Juni,
  8. September und
  9. Dezember eines Kalenderjahres fällig.
  10. Die Vorschusszahlungen werden auf den Erstattungsbetrag angerechnet. VII. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom
  11. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Erstattung der Kosten der vom Sächsischen Landesprüfungsamt für Sozialversicherung durchgeführten Prüfungen vom
  12. September 2009 (SächsABl. S. 1752), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  13. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), außer Kraft. Dresden, den
  14. Januar 2019 Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.