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Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Änderung aller Prüfungsordnungen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen

Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Änderung aller Prüfungsordnungen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen Vom

  1. Januar 2019 Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom
  2. Dezember 2018 erlässt die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach § 47 Absatz1 Satz 1, §§ 54, 56 Absatz 1 Satz 2, §§ 59 und 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom
  3. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
  4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist sowie nach § 4 Absatz 5 Satz 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom
  5. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) die folgenden Änderungen der nachfolgend aufgeführten Prüfungsordnungen der Landesdirektion Sachsen: I. Die Prüfungsordnungen der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen werden wie folgt geändert:
  6. § 9 Absatz 1 Nummer 3 der – Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe (POFABäd) vom
  7. Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. 58), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom
  8. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist, – Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste (POFAMI) vom
  9. Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. 74), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom
  10. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist, – Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin (POStrW) vom
  11. Januar 2007, (SächsABl. SDr. S. 82), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom
  12. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist, – Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den umwelttechnischen Berufen (POutB) vom
  13. Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. 90), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom
  14. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist, – Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung (POVFA) vom
  15. Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. 100), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom
  16. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist, – Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin (POWaBau) vom
  17. Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. 108), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom
  18. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist, – Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie (POGIT) vom
  19. September 2017 (SächsABl. S. 1314) wird jeweils wie folgt gefasst: „
  20. wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und“.
  21. § 8 Absatz 1 Nummer 2 der Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement (POKfB) vom
  22. Juli 2014 (SächsABl. S. 900) wird wie folgt gefasst: „
  23. wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und“. II. Diese Änderungen treten mit Wirkung vom
  24. Januar 2019 in Kraft und finden Anwendung auf Ausbildungsverhältnisse, die ab dem
  25. September 2017 geschlossen wurden. Die Änderungen wurden durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom
  26. Januar 2019 – Az.: 13-6041/5/1 genehmigt. Chemnitz, den
  27. Januar 2019 Landesdirektion Sachsen Dietrich Gökelmann Präsident

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.