Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Änderung aller Prüfungsordnungen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen Vom
- Januar 2019 Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom
- Dezember 2018 erlässt die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach § 47 Absatz1 Satz 1, §§ 54, 56 Absatz 1 Satz 2, §§ 59 und 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist sowie nach § 4 Absatz 5 Satz 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom
- Januar 2009 (BGBl. I S. 88) die folgenden Änderungen der nachfolgend aufgeführten Prüfungsordnungen der Landesdirektion Sachsen: I. Die Prüfungsordnungen der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen werden wie folgt geändert:
- § 9 Absatz 1 Nummer 3 der – Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe (POFABäd) vom
- Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. 58), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom
- Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist, – Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste (POFAMI) vom
- Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. 74), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom
- Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist, – Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin (POStrW) vom
- Januar 2007, (SächsABl. SDr. S. 82), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom
- Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist, – Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den umwelttechnischen Berufen (POutB) vom
- Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. 90), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom
- Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist, – Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung (POVFA) vom
- Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. 100), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom
- Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist, – Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin (POWaBau) vom
- Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. 108), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom
- Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist, – Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie (POGIT) vom
- September 2017 (SächsABl. S. 1314) wird jeweils wie folgt gefasst: „
- wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und“.
- § 8 Absatz 1 Nummer 2 der Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement (POKfB) vom
- Juli 2014 (SächsABl. S. 900) wird wie folgt gefasst: „
- wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und“. II. Diese Änderungen treten mit Wirkung vom
- Januar 2019 in Kraft und finden Anwendung auf Ausbildungsverhältnisse, die ab dem
- September 2017 geschlossen wurden. Die Änderungen wurden durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom
- Januar 2019 – Az.: 13-6041/5/1 genehmigt. Chemnitz, den
- Januar 2019 Landesdirektion Sachsen Dietrich Gökelmann Präsident
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.