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Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung

Obsah (5)§ 5§ 6§ 11§ 12§ 13

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung Vom 8. Februar 2019 Auf Grund – des § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie des § 6 Absatz 3, jewei

Verbindung mit § 9 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes vom

  1. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), von denen § 4 Absatz 2 durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2006 (SächsGVBl S. 515, 516) neu gefasst und § 6 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom
  3. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, nach Anhörung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung und – des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
  4. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Kultus: Artikel 1 Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung Die Weiterbildungsförderungsverordnung vom
  5. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 614), die zuletzt durch die Verordnung vom
  6. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  7. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt: „
  8. durch den

vestitionszuschuss

vestive Maßnahmen

sbesondere zur Verbesserung digitaler oder

klusiver Strukturen

den Weiterbildungseinrichtungen,

  1. durch den Sonderzuschuss Weiterbildungsprojekte zu vordringlichen gesellschaftspolitischen Themen,“. b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 6 und
  2. § 2 wird wie folgt geändert: a)

Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt. b)

Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt. c)

Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt. 3.

§ 5

Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Haushaltsmitteln“ die Wörter „werden die Mittel für den

vestitionszuschuss und den Sonderzuschuss abgezogen. Von dem danach verbleibenden Betrag“ eingefügt. 4.

§ 6Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „bis zu“ gestrichen.

5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt: „§ 7a

vestitionszuschuss

(1)Für

vestive Maßnahmen von mehr als 5 000 Euro bis 25 000 Euro kann ein

vestitionszuschuss bewilligt werden. Die Höhe des

vestitionszuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der

vestitionskosten.

(2)

Ausnahmefällen kann der

vestitionszuschuss abweichend von dem

Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbetrag auch für

vestive Maßnahmen bis 50 000 Euro bewilligt werden.

(3)Die genannten Höchstbeträge gelten je Zuschussempfänger und Jahr.

diesem Rahmen sind auch mehrere Anträge zulässig. § 7b Sonderzuschuss

(1)Für Weiterbildungsprojekte zu vordringlichen gesellschaftspolitischen Themen kann ein Sonderzuschuss bewilligt werden. Themenbereiche im Sinne von Satz 1 sind
  1. die politische Bildung,
  2. die ökonomische, ökologische und digitale Grundbildung,
  3. die Alphabetisierung,
  4. die Qualifizierung zur Ausübung von Ehrenämtern,
  5. die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderungen,
  6. die gesellschaftliche

tegration von Migranten. Das Staatsministerium für Kultus legt für das jeweilige Haushaltsjahr einzelne zu fördernde Themenbereiche fest. Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung gibt hierzu eine Empfehlung ab.

(2)Das Staatsministerium für Kultus legt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Fördersumme je festgelegten Themenbereich fest.
(3)Den als förderwürdig anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung sind die festgelegten Themenbereiche mit ihrer Fördersumme und den Förderbestimmungen frühzeitig vor Antragsfrist bekannt zu geben.“ 6.

§ 11wird die Angabe „§§ 7, 8 und 10“ durch die Angabe „§§ 7 bis 8 und 10“ ersetzt.

7.

§ 12Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (Sächs

GVBl. S. 349)“ durch die Wörter „Gesetz vom

  1. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“, die Wörter „Verwaltungsvorschrift vom
  2. März 2015 (SächsABl. S. 515)“ durch die Wörter „Verwaltungsvorschrift vom
  3. September 2018 (SächsABl. S. 1249)“ und die Wörter „Verwaltungsvorschrift vom
  4. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374)“ durch die Wörter „Verwaltungsvorschrift vom
  5. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ ersetzt. 8.

§ 13

Absatz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsinstitut“ durch die Wörter „Landesamt für Schule und Bildung“ ersetzt. 9. Der § 14 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „

  1. Oktober“ durch die Angabe „
  2. September“ ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „

(3)Für den

vestitionszuschuss und den Sonderzuschuss im folgenden Haushaltsjahr endet die Antragsfrist am

  1. September des laufenden Kalenderjahres.“
  2. Der § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)

Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 7“ und die Wörter „Sächsische Bildungsinstitut“ werden durch die Wörter „Landesamt für Schule und Bildung“ ersetzt. bb)

Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 6“ ersetzt. cc)

Satz 4 werden die Wörter „Im Fall“ durch die Wörter „

den Fällen“ und die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 5 und 7“ ersetzt. b)

Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsinstitut“ durch die Wörter „Landesamt für Schule und Bildung“ ersetzt. c)

Absatz 4 werden die Wörter „Sächsische Bildungsinstitut“ durch die Wörter „Landesamt für Schule und Bildung“ ersetzt. 11. Der § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Übergangsregelung Die Antragsfrist für den

vestitionszuschuss und den Sonderzuschuss für das Haushaltsjahr 2019 endet am 30. April 2019.“ Artikel 2

krafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung

Kraft. Dresden, den 8. Februar 2019 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.