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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen 1 (Barrierefreie-Websites-Gesetz – BfWebG) Vom 10. April

Artikel 2des Gesetzes vom 19.

Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden, soweit sie keine wesentlichen Online-Verwaltungsfunktionen enthalten. 2 Wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen sind Verwaltungsverfahren im Sinne des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom

  1. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  2. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Januar 2003 (BGBl. I S. 102),

Artikel 7des Gesetzes vom 18.

Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die bei der Schule oder Tageseinrichtung ausschließlich elek­tro­nisch abgewickelt werden können. § 2 Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen

(1)Öffentliche Stellen gestalten Websites und mobile Anwendungen, einschließlich der für die Bediensteten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei.
(2)1 Für die barrierefreie Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen gilt § 3 Absatz 1 bis 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom
  1. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 2 Öffentliche Stellen können auf Startseiten ihres Internet- und Intranetangebots die Erläuterungen gemäß § 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung bereitstellen.
(3)Von der barrierefreien Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen können öffentliche Stellen in dem Ausmaß absehen, in dem dies für sie eine unverhältnismäßige organisatorische, finanzielle oder personelle Belastung darstellt. 2 § 3 Erklärung zur Barrierefreiheit
(1)Die öffentlichen Stellen veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen.
(2)Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält 1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
  1. a)die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
  2. b)die Gründe für diese Unzugänglichkeit sowie
  3. c)gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen, 2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren zu melden und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen sowie 3. einen Hinweis auf die Möglichkeit, sich in Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort auf die Mitteilung oder die Anfrage nach Nummer 2 an die in § 4 Absatz 2 genannte Stelle zu wenden, und eine Verlinkung zu dieser Stelle.
(3)Die öffentliche Stelle antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, innerhalb einer angemessenen Frist. § 4 Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren
(1)1 Beim Staatsbetrieb Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig wird eine Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. 2 Ihre Aufgaben sind,
  1. regelmäßig zu überwachen, inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
  2. die öffentlichen Stellen bei der barrierefreien Gestaltung ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu beraten und
  3. den Bericht des Freistaates Sachsen an die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik nach § 12c Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom
  4. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468),

Artikel 3des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzubereiten.

(2)Zuständige Stelle für das Durchsetzungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 ist die Geschäftsstelle des Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen. § 5 Verordnungsermächtigung Die Staatskanzlei erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, dem Staatsministerium für Kultus und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
  1. die konkreten Anforderungen an die Erklärung zur Bar­rierefreiheit nach § 3,
  2. die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
  3. die konkreten Anforderungen an die Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
  4. die Einzelheiten des Durchsetzungsverfahrens nach § 4 Absatz 2 und
  5. Ausnahmen von § 2 Absatz
  6. § 6 Umsetzungsfristen Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden
  7. auf Websites öffentlicher Stellen, die nicht vor dem
  8. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem
  9. September 2019,
  10. auf alle Websites öffentlicher Stellen, die nicht unter Nummer 1 fallen, ab dem
  11. September 2020,
  12. auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen ab dem
  13. Juni
  14. § 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den
  15. April 2019 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch 1 Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) 2 § 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
  17. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.