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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Wider

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den oberen Flurbereinigungsb

ehörden (Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung – FlurbEntVO) 1 Vom

  1. April 2019 Rechtsbereinigt mit Stand vom
  2. Mai 2024 Auf Grund des § 27a des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  4. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen: § 1 Ansprüche der ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Widerspruchsausschüsse nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmungen von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom
  5. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom
  6. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Reisekostenvergütung und Entschädigung für Zeitaufwand. 2 § 2 Reisekostenvergütung Art und Umfang der Reisekostenvergütung richten sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom
  7. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom
  8. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3 § 3 Entschädigung für Zeitversäumnis 1 Für die Tätigkeit als Beisitzerin oder Beisitzer nach § 1 besteht Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Geld. 2 Die Höhe des Entschädigungsanspruches bestimmt sich nach den §§ 16 und 17 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom
  9. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
  10. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3 Dabei zählt jede angefangene Stunde als volle Stunde. 4 Die Entschädigung wird für bis zu zehn Stunden pro Tag gewährt. 5 Zeiten für An- und Abfahrt sind mit zu berücksichtigen. 4 § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den oberen Flurbereinigungsbehörden vom
  11. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung vom
  12. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den
  13. April 2019 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt 1 Überschrift geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
  14. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) und durch Verordnung vom
  15. April 2024 (SächsGVBl. S. 445) 2 § 1 neu gefasst durch Verordnung vom
  16. April 2024 (SächsGVBl. S. 445) 3 § 2 geändert durch Verordnung vom
  17. April 2024 (SächsGVBl. S. 445) 4 § 3 neu gefasst durch Verordnung vom
  18. April 2024 (SächsGVBl. S. 445)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.