Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen (VwV Anwärtersonderzuschlag SMI – VwV AnwSZ SMI) Vom
- Mai 2019 Aufgrund von § 73 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom
- Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch das Gesetz vom
- März 2019 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift: I. Personenkreis
- Der Anwärtersonderzuschlag kann Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der zweiten Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen gewährt werden.
- Der Anwärtersonderzuschlag darf nur gezahlt werden, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht. Die Einstellungsbehörde dokumentiert im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst das Vorliegen des erheblichen Bewerbermangels im Sinne von Satz 1 in geeigneter Weise.
- Der Zuschlag wird für die Dauer des gesamten Vorbereitungsdienstes gezahlt. II. Höhe des Anwärtersonderzuschlages Der Anwärtersonderzuschlag beträgt monatlich 70 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrages. III. Auflagen Der Anwärtersonderzuschlag wird mit den Auflagen gewährt, dass
- der Anwärter nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und
- der Anwärter nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre im Dienst des Freistaates Sachsen in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis zum Freistaates Sachsen für mindestens die gleiche Zeit eintritt. Die Laufbahn bestimmt sich nach der Fachrichtung und dem fachlichen Schwerpunkt. IV. Rückforderung Werden die in Ziffer III genannten Auflagen aus Gründen nicht erfüllt, die der Beamte zu vertreten hat, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag. Der Rückforderungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete volle Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. V. Ergänzende Vorschriften Ziffer II Nummer 73.2.1 bis 73.2.6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom
- November 2015 (SächsABl. SDr. 2016 S. S 2), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
- Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. VI. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den
- Mai 2019 Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.