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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochsc

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften

im Studienjahr 2019/2020 (Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2019/2020 – SächsZZVO 2019/2020) Vom

  1. Mai 2019 Auf Grund des § 2 Absatz 1 und des § 5 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom
  2. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 und 3 des Gesetzes vom
  3. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306) geändert worden sind, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der Hochschulen: § 1 Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1)1 Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge werden für das Studienjahr 2019/2020 die Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. 2 Die Zulassungszahlen für Studienanfänger ergeben sich aus der Anlage 1.
(2)1 Studienanfänger werden nur zum Wintersemester (WS) 2019/2020 aufgenommen. 2 Abweichend von Satz 1 werden Studienanfänger an der Universität Leipzig in den Masterstudiengängen Kulturwissenschaften und Wirtschaftsinformatik, an der Technischen Universität Dresden im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Angewandte Informatik und an der Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Kultur und Management auch zum Sommersemester (SS) 2020 aufgenommen. 3 Studienanfänger werden an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Chemieingenieurwesen, Elektrotechnik/Electrical Engineering (Anlage 1 Ziffer IV Nummer 9), International Management¹, Landschaftsentwicklung, Management mittelständischer Unternehmen und Wirtschaftsingenieurwesen, an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Druck- und Verpackungstechnik sowie Medienmanagement, an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit sowie an der Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften im berufsbegleitenden Masterstudiengang Soziale Gerontologie ausschließlich zum SS 2020 aufgenommen. § 2 Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind
(1)Für die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Studiengänge werden für das WS 2019/2020 und das SS 2020 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).
(2)1 Für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Studiengänge gelten die dort genannten Auffüllgrenzen. 2 Im Übrigen bestehen Auffüllgrenzen jeweils in Höhe der in Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfänger.
(3)Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters und des diesem vorausgehenden Fachsemesters zusammen unter der Auffüllgrenze liegt. § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am
  1. Juli 2019 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2018/2019 vom
  2. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 415) außer Kraft. Dresden, den
  3. Mai 2019 Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Dr. Eva-Maria Stange Anlagen Anlage 1 Zulassungszahlen für Studienanfänger Anlage 2 Auffüllgrenzen für aufgehobene Studiengänge Anlage 3 Auffüllgrenzen für bestehende Studiengänge

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.