Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs Vom 17. Juni 2019 Es verordnet auf Gr
Artikel 19Absatz 23 des Gesetzes vom 23.
Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält, für ein Modellprojekt mit innovativen, emissionsreduzierten Zugantriebstechniken in den Jahren 2021 bis 2031 die zur Deckung der betrieblichen Mehrkosten erforderlichen Beträge auf Antrag und Nachweis der Erforderlichkeit zu, soweit nicht Dritte die Finanzierung sicherstellen und die in Anlage 4 genannten jährlichen Höchstbeträge nicht überschritten werden.“ 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395),
Artikel 19Absatz 23 des Gesetzes vom 23.
Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält und die nicht für Zwecke des § 1 Absatz 1 oder zur Finanzierung der nach dem Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883),
Artikel 9des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Sächs
GVBl. S. 630) geändert worden ist“ durch die Wörter „erhält und die nicht für Zwecke des § 1 Absatz 1 und 1a oder zur Finanzierung der nach dem Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883),
Artikel 13des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (Sächs
GVBl. S. 782) geändert worden ist“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das gilt ebenso für Mittel, die 1. im Jahr der Ausreichung zur Bestellung der in Anlage 2 festgelegten mindestens zu bestellenden Verkehrsleistungen oder 2. für Zwecke nach § 1 Absatz 1a hätten verwendet werden müssen.“
- b)In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. S. 2745)“ durch die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. S. I 2639)“ ersetzt. 4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt: „Anlage 4 (zu § 1 Absatz 1a) Höchstbeträge für die Deckung der betrieblichen Mehrkosten nach § 1 Absatz 1a in Euro >Höchstbeträge für die Deckung der betrieblichen Mehrkosten Jahr Betrag 2021 3 040 381 2022 5 589 161 2023 5 689 765 2024 5 792 181 2025 5 896 440 2026 6 002 576 2027 6 110 622 2028 6 220 613 2029 6 332 585 2030 6 446 571 2031 2 926 614“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 17. Juni 2019 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig