Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (Säch
sische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO) 1 erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Nutzungsrechte und Kosten für digitale Geobasisinformationen Vom 29. Juni 2019 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2023 § 1 Anwendungsbereich
(1)Die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom
- Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom
- April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Sonderungsbehörden nach § 1 Nummer 1 und 2 des Bodensonderungsgesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erheben für die von ihnen vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung.
(2)Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit Leistungen der Vermessungsverwaltung in Erfüllung von Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund oder anderen Ländern erbracht werden und die Abgeltung dort geregelt wird.
(3)Soweit im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz , in der Sächsischen Gutachterausschussverordnung vom
- November 2011 (SächsGVBl. S. 598), die zuletzt durch Verordnung vom
- März 2021 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom
- April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung. 2 § 2 Nichterhebung von Kosten, Gebührenbefreiung Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und die persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes treten nicht ein, sofern nicht in Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist. § 3 Umsatzsteuer 1 Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt. 2 In diesen Fällen erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer. § 4 Auslagen 1 Die Auslagen sind in der Anlage 1 bestimmt. 2 Auslagen werden in tatsächlich entstandener Höhe erhoben, sofern nicht in der Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist. § 5 Umfangreiche Katastervermessungen und Abmarkungen
(1)Eine umfangreiche Katastervermessung und Abmarkung im Sinne von § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes liegt vor, wenn
- mehr als sechs Trennstücke gebildet werden,
- mehr als 20 Flurstücksgrenzen wiederhergestellt werden oder
- eine Katastervermessung an langgestreckten Anlagen nach § 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom
- Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom
- April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgenommen wird.
(2)Wird bei einer Übernahme von Teilergebnissen einer Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster ein Kostenvorschuss erhoben, ist hierfür ein Teilbetrag von einem Zehntel bis zur Hälfte der für die Übernahme der Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster zu erhebenden Gebühr je nach dem Umfang der Teilergebnisse festzulegen. 3 Anlagen 4 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Anlage 2 Gebührentabellen 1 Überschrift geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom
- April 2021 (SächsGVBl. S. 517) und durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) 2 § 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) 3 § 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) 4 Anlagen geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37)