der Fassung der Bekanntmachung vom
GVBl. S. 467),“ die Wörter „die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2018 (SächsGVBl. 2019 S. 55) geändert worden ist,“ eingefügt. 2. § 4 wird wie folgt geändert:
halt und Umfang nicht wesentlich von der Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I abweicht, oder“.
Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb)
Nummer 4 wird nach dem Wort „hat“ das Wort „oder“ eingefügt. ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. wissenschaftliche Ausbildungen
zwei Fächern,
einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach,
zwei beruflichen Fachrichtungen oder
einer beruflichen Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung absolviert hat“. bb)
Satz 3 wird nach der Angabe „10,“ die Angabe „§ 12 Absatz 7“ eingefügt. cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst dauert zwei Unterrichtshalbjahre.“ dd)
Satz 7 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt. 3.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „amtsärztlichen Gutachtens“ durch die Wörter „ärztlichen Gutachtens im Sinne des § 4 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom
der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert:
welchem der Vorbereitungsdienst beginnt, bei der Schulaufsichtsbehörde elektronisch unter Verwendung des von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. Die Zulassung zum im zweiten Schulhalbjahr beginnenden Vorbereitungsdienst ist bis zum 1. September des Vorjahres bei der Schulaufsichtsbehörde elektronisch unter Verwendung des von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen.“ bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa)
Nummer 8 werden die Wörter „4 Absatz 20 des Gesetzes vom
Nummer 12 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt. ccc)
Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. ddd) Folgende Nummer 14 wird angefügt: „14. gegebenenfalls ein Antrag auf Verkürzung der Dauer des Vorbereitungsdienstes nach § 12 Absatz 7 und Nachweise über die Tatsachen, die eine Verkürzung begründen.“
Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. Die Schulaufsichtsbehörde kann für die Vorlage einzelner Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3 spätere Termine bestimmen.“ c) Absatz 3 wird gestrichen. 5. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)
Nummer 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt. b)
Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. c)
Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. d) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. eine schulpraktische Prüfung nach § 16 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung endgültig nicht bestanden ist.“ 6.
GVBl. S. 87)“ durch die Wörter „1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240)“ ersetzt. 7.
GVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist,
der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen. 8.
GVBl. S. 714)“ durch die Wörter „das Gesetz vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 243)“ ersetzt. 9.
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Direktor“ durch das Wort „Präsident“ ersetzt. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Vorbereitungsdienst beginnt zweimal jährlich zu den von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Terminen im ersten und im zweiten Unterrichtshalbjahr.“ b)
Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „24 Monate“ durch die Wörter „vier Unterrichtshalbjahre“ ersetzt. c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „
Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht.“
Teilzeit sollen die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
nerhalb der letzten zehn Monate des Vorbereitungsdienstes stattfinden.“ b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die mündliche Prüfung nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 findet zu dem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Termin statt.“ 14. § 16 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „An Prüfungslehrproben und mündlichen Prüfungen kann je ein Vertreter des Staatsministeriums für Kultus und der Schulaufsichtsbehörde als Zuhörer teilnehmen.“ 15.
Absatz 1 Satz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „4“ durch die Angabe „3“, die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ und die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt. 16.
Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ durch die Wörter „1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232)“ ersetzt. 17.
Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom
verschiedenen Schularten der berufsbildenden Schulen unterrichten.“ Artikel 3
krafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2019
Kraft. Dresden, den 2. Juli 2019 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.