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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung abfall- und bodenschutzrechtlicher Rechtsverordnungen

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 7

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung abfall- und bodenschutzrechtlicher Rechtsverordnungen Vom 25. Juni 2019 Auf Grund – des § 20 Absatz 2 des Sächs

Verbindung mit § 18 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) sowie § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der

dustrie- und Handelskammern

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft: Artikel 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts (SächsKrWBodSchZuVO) Artikel 2 Änderung der Verordnung über Sachverständige nach § 18 BBodSchG Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG vom 16. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 22), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2009 (SächsGVBl. S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.

§ 1

wird

der Überschrift sowie

Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Anerkennung“ und das Wort „festgestellt“ durch das Wort „anerkannt“ ersetzt. 2.

§ 2wird Absatz 3 durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: „

(3)Anerkannte Sachverständige müssen eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden

angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. Sie müssen die Versicherung

regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit prüfen.

(4)Das Anerkennungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom
  1. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
  2. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist,

der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.“ 3.

§ 3

wird

der Überschrift und

Absatz 4 Satz 1 das Wort „Feststellung“ jeweils durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt und

Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „festgestellt“ durch das Wort „anerkannt“ ersetzt. 4.

§ 3

Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 5 Satz 2 werden die Wörter „Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung“ jeweils durch die Wörter „Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung“ ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert:

  1. a)Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
  2. b)Absatz 3 wird Absatz 1 und das Wort „außerdem“ wird gestrichen.
  3. c)Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter „und 3 sowie die Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 2 Satz 1 sind“ werden durch das Wort „ist“ ersetzt.
  4. d)Absatz 5 wird Absatz 3. e)

der Überschrift sowie

Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 wird das Wort „Feststellung“ jeweils durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt. 6.

§ 7

wird

der Überschrift und

Absatz 3 Satz 1 jeweils das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt. 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Anzeigepflichten Der Sachverständige hat der

dustrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen:

  1. die Errichtung oder Änderung der Hauptniederlassung oder die Änderung des Hauptwohnsitzes des Sachverständigen,
  2. die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit,

sbesondere den Eintritt

ein Arbeits- oder Dienstverhältnis, 3. die erstellten Gutachten

einem kalenderjährlich zusammengefassten Journal, 4. die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung oder Einschränkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger,

sbesondere auch aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, 5. die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist,

der jeweils geltenden Fassung, und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögens­auskunft gemäß § 802g der Zivilprozessordnung, 6. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines

solvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung mangels Masse, 7. den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens

Strafsachen, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind oder er

anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen.“ 8. Großbuchstabe A Ziffer III Nummer 1 der Anlage wird wie folgt geändert: a)

Buchstabe b werden die Wörter „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG)“ durch die Wörter „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz − KrWG)“ ersetzt. b)

Buchstabe c werden die Wörter „Sächsisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)“ durch die Wörter „Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz – SächsKrWBodSchG)“ ersetzt. c)

Buchstabe e werden die Wörter „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserverordnung)“ durch die Wörter „Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung – GrwV)“ ersetzt. d)

Buchstabe j werden die Wörter „Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)“ durch die Wörter „Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)“ ersetzt. e)

Buchstabe l werden die Wörter „die Vorschrift ZH 1/83“ durch die Angabe „BGR 128“ ersetzt.

  1. f)Buchstabe m wird wie folgt gefasst: „
  2. m)Vorschriften des Vertragsrechts, wie Bürgerliches Gesetzbuch, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), Landesvergaberecht und Honorarordnung für Architekten und

genieure (HOAI)“. Artikel 3

krafttreten und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung

Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften vom

  1. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 457), die durch Artikel 18 der Verordnung vom
  2. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den
  3. Juni 2019 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.