Verbindung mit § 18 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) sowie § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der
dustrie- und Handelskammern
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft: Artikel 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts (SächsKrWBodSchZuVO) Artikel 2 Änderung der Verordnung über Sachverständige nach § 18 BBodSchG Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG vom 16. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 22), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2009 (SächsGVBl. S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.
wird
der Überschrift sowie
Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Anerkennung“ und das Wort „festgestellt“ durch das Wort „anerkannt“ ersetzt. 2.
angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. Sie müssen die Versicherung
regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit prüfen.
der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.“ 3.
wird
der Überschrift und
Absatz 4 Satz 1 das Wort „Feststellung“ jeweils durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt und
Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „festgestellt“ durch das Wort „anerkannt“ ersetzt. 4.
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 5 Satz 2 werden die Wörter „Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung“ jeweils durch die Wörter „Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung“ ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert:
der Überschrift sowie
Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 wird das Wort „Feststellung“ jeweils durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt. 6.
wird
der Überschrift und
Absatz 3 Satz 1 jeweils das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt. 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Anzeigepflichten Der Sachverständige hat der
dustrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen:
sbesondere den Eintritt
ein Arbeits- oder Dienstverhältnis, 3. die erstellten Gutachten
einem kalenderjährlich zusammengefassten Journal, 4. die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung oder Einschränkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger,
sbesondere auch aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, 5. die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung
der Fassung der Bekanntmachung vom
der jeweils geltenden Fassung, und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g der Zivilprozessordnung, 6. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines
solvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung mangels Masse, 7. den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens
Strafsachen, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind oder er
anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen.“ 8. Großbuchstabe A Ziffer III Nummer 1 der Anlage wird wie folgt geändert: a)
Buchstabe b werden die Wörter „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG)“ durch die Wörter „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz − KrWG)“ ersetzt. b)
Buchstabe c werden die Wörter „Sächsisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)“ durch die Wörter „Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz – SächsKrWBodSchG)“ ersetzt. c)
Buchstabe e werden die Wörter „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserverordnung)“ durch die Wörter „Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung – GrwV)“ ersetzt. d)
Buchstabe j werden die Wörter „Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)“ durch die Wörter „Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)“ ersetzt. e)
Buchstabe l werden die Wörter „die Vorschrift ZH 1/83“ durch die Angabe „BGR 128“ ersetzt.
genieure (HOAI)“. Artikel 3
krafttreten und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.