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Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Klimaschutz, der Richtlinie zur Förderun

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Klimaschutz, der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes und des präventiven Hochwasserschutzes, der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft und der Förderrichtlinie Inwertsetzung von belasteten Flächen Vom

  1. Juli 2019 I. Änderung der Förderrichtlinie Klimaschutz Die Förderrichtlinie Klimaschutz vom
  2. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 100), die durch die Richtlinie vom
  3. April 2017 (SächsABl. S. 560) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), wird wie folgt geändert: Teil F Ziffer I Nummer 2 wird wie folgt geändert: In Satz 2 werden die Wörter „und ab einer beantragten Zuwendung von mehr als 100 000 Euro eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen“ gestrichen. II. Änderung der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes und des präventiven Hochwasserschutzes Die Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz vom
  5. Juni 2018 (SächsABl. S. 832) wird wie folgt geändert: Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst: „Sicherung der Gesamtfinanzierung Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.4 ist für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme gemäß Abschnitt B der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom
  6. Dezember 2017 (SächsABl. S. 1709), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich, wenn der Wertumfang der Maßnahme 250 000 Euro überschreitet.“ III. Änderung der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft Die Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft vom
  7. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1810), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), wird wie folgt geändert: Nummer 4.1.3 wird wie folgt geändert: Die Sätze 1 und 2 werden gestrichen. IV. Änderung der Förderrichtlinie Inwertsetzung von belasteten Flächen Die Förderrichtlinie Inwertsetzung von belasteten Flächen vom
  9. März 2015 (SächsABl. S. 437), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  10. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), wird wie folgt geändert: Teil A wird wie folgt geändert:
  11. In Nummer 4.2 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen.
  12. Nummer 7.2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „Kostenangebote, Wirtschaftlichkeits- oder Variantenvergleichsuntersuchungen, Bauzeit- und Finanzierungsplan, Beschreibung des beantragten Teilprojektes, erforderliche Planunterlagen, Arbeitsprogramme und – soweit zutreffend – Nachweis zur Sicherung der Gesamtfinanzierung sowie die verbindliche Erklärung der Kostenbeteiligung Dritter,“ V. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom
  13. Juli 2019 in Kraft. Dresden, den
  14. Juli 2019 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.