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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung

Verordnung

Sächsischen Staatsministeriums

Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung Vom 30. Juli 2019 Auf Grund –

§ 127

Absatz 1 Nummer 12, 14, 21 und 22 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), –

§ 127

Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, –

§ 68

Absatz 1 Nummer 9, 11, 18 und 19 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), –

§ 68

Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 2 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, –

§ 5

Absatz 3 Satz 1

Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2 Satz 1

Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit , jeweils in Verbindung mit § 127 Absatz 1 Nummer 10, 12, 14, 21 und 22 sowie Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung , hinsichtlich § 127 Absatz 1 Nummer 10 der Sächsischen Gemeindeordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet das Staatsministerium

Innern: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung Die Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:

  1. a)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  2. aa)Nummer 7 wird aufgehoben.
  3. bb)Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.
  4. b)Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
  5. a)Nummer 7 wird aufgehoben.
  6. b)Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9. 3. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „

Innern“ durch die Wörter „der Finanzen“ ersetzt.

  1. In § 14 Satz 3 werden die Wörter „
  2. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 1

Gesetzes vom

  1. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504)“ durch die Wörter „
  2. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17

Gesetzes vom

  1. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
  2. § 35 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für Folgeinventuren von körperlichen Vermögensgegenständen, deren Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist, darf auf eine körperliche Bestandsaufnahme verzichtet werden.“
  3. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2

Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639)“ durch die Wörter „Artikel 2

Gesetzes vom

  1. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797)“ und die Wörter „
  2. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3

Gesetzes vom

  1. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist“ durch die Angabe „
  2. November 2017 (BGBl. I S. 3634)“ ersetzt. b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 und 2 dürfen für die empfangenen, für Investitionen verwendeten investiven Schlüsselzuweisungen eines Haushaltsjahres Sammel-Sonderposten gebildet werden, die beginnend mit dem Haushaltsjahr der Bildung in zwanzig gleichen Jahresraten aufzulösen sind.“
  3. § 52 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „
  4. Verpflichtungen gegenüber organisatorisch oder rechtlich verselbständigten Einheiten nach § 88b Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung;“.
  5. In § 57 Nummer 1 Buchstabe b, c und e sowie Nummer 3 Satzteil vor Buchstabe a werden jeweils die Wörter „§ 88b Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 88b Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
  6. Nach § 61 Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Sollen die Anschaffungskosten angesetzt werden und sind diese nicht ermittelbar, darf der zum Zeitpunkt der Bewertung ermittelte Wert

anteiligen Eigenkapitals als Ersatzwert angesetzt werden.“ 10. § 63 wird wie folgt geändert:

  1. a)Absatz 2 wird aufgehoben.
  2. b)Die Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 2 bis 7.
  3. c)Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst: „

(8)§ 40 Absatz 2 Satz 3 und § 61 Absatz 6 Satz 2 dürfen beginnend mit dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss angewendet werden. Ersatzwert im Sinne von § 61 Absatz 6 Satz 2 ist der zum Stichtag

Jahresabschlusses der erstmaligen Anwendung ermittelte Wert

anteiligen Eigenkapitals.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 30. Juli 2019 Der Staatsminister

Innern Prof. Dr. Roland Wöller

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.