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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung Vom 24. Juli 2019 Auf Grund des § 40 Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in de

r Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus: Artikel 1 Die Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 387) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:

  1. a)In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Regelstundenmaß“ die Angabe „(§ 2)“ eingefügt.
  2. b)In Absatz 3 wird vor den Wörtern „nachgeordnete Behörde“ das Wort „ihm“ eingefügt.
  3. c)Folgender Absatz 4 wird angefügt: „

(4)Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können in der Summe ihrer Tätigkeiten nur entsprechend dem Verhältnis von ermäßigter Arbeitszeit zu Vollbeschäftigung zur Dienstleistung herangezogen werden.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert:
  1. a)In Absatz 2 Nummer 3 zweiter Teilsatz wird das Wort „Unterrichtstunden“ durch das Wort „Unterrichtsstunden“ ersetzt und werden jeweils die Wörter „den Jahrgangsstufen 11 und 12“ gestrichen.
  2. b)Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Berufsbildenden Schulen 26 Unterrichtsstunden,“
  3. c)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  4. aa)Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Sportlehrer“ durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.
  5. bb)In Nummer 2 werden die Wörter „den Jahrgangsstufen 11 und 12“ gestrichen.
  6. d)Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  7. aa)In Nummer 3 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „21“ ersetzt.
  8. bb)In Nummer 4 wird das Wort „Höheren“ gestrichen.
  9. cc)In Nummer 5 wird das Wort „Höherem“ gestrichen.
  10. e)Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  11. aa)In Satz 1 wird das Wort „Berufsbildenden“ durch das Wort „berufsbildenden“ ersetzt und werden die Wörter „zum Beispiel“ gestrichen.
  12. bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Entscheidung trifft der Schulleiter unter Beteiligung des örtlichen Personalrats.“
  13. cc)Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Eine länger als zwei Wochen dauernde Überschreitung um wöchentlich mehr als sechs Unterrichtsstunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der Lehrkraft erfolgen.“ 3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 83“ durch die Angabe „§ 166“ ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert:
  14. a)In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ Wochenstunden“ durch das Wort „Unterrichtsstunden“ ersetzt.
  15. b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  16. aa)In Satz 1 wird das Wort „beruflichen“ durch das Wort „Beruflichen“ ersetzt.
  17. bb)In Satz 2 Nummer 1 Satz 4 wird das Wort „beruflichen“ durch das Wort „Beruflichen“ ersetzt.
  18. cc)In Satz 2 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
  19. c)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  20. aa)Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Fachberater erhalten bis zu sechs Anrechnungsstunden.“
  21. bb)In Nummer 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt und die Wörter „pro Woche“ gestrichen.
  22. cc)Nummer 6 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Wörter „je Woche“ gestrichen. bbb) In Satz 2 werden die Wörter „einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur“ durch die Wörter „im Landesamt für Schule und Bildung“ ersetzt und die Wörter „pro Woche“ gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt geändert:
  23. a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 5 Schulversuche und besondere Arbeitszeitmodelle“.
  24. b)Im Wortlaut werden nach dem Wort „Zur“ die Wörter „Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 15 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes,“ eingefügt. 6. Die Anlage 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
  25. a)Im Wortlaut vor der Tabelle wird das Wort „Berufsbildende“ durch das Wort „berufsbildende“ ersetzt.
  26. b)In Satz 3 wird das Wort „beruflichen“ durch das Wort „Beruflichen“ ersetzt. 7. In Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe b Wortlaut vor der Tabelle werden die Wörter „für das Höhere Lehramt“ gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. Dresden, den 24. Juli 2019 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.