der Fassung der Bekanntmachung vom
der Woche, den Schülern im Teilzeitunterricht eine Unterrichtsstunde im Quartal für Angelegenheiten der Schülermitwirkung zur Verfügung zu stellen. Beansprucht ein Schüler Zeit gemäß Satz 1, hat er den Klassenlehrer und den zur beanspruchten Unterrichtszeit eingesetzten Fachlehrer rechtzeitig darüber zu
formieren. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der Wahl eines Klassensprechers und dessen Stellvertreters nach § 51 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes auch
der Primarstufe.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „
sbesondere für Gespräche mit der Schulleitung und dem Vertrauenslehrer und für die gegenseitige Beratung zur Verfügung zu stellen. Die Schülersprecher oder die anderen gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes gewählten Mitglieder des Schülerrates sind zusätzlich für die Teilnahme an den Sitzungen des Kreis- und Landesschülerrates vom Unterricht freizustellen.“ 2.
3. § 7 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 3 werden die Wörter „der Jahrgangsstufensprecher“ durch die Wörter „des jeweiligen Jahrgangsstufensprechers“ und die Wörter „ihrer Stellvertreter“ durch die Wörter „seines Stellvertreters“ ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „
der Primarstufe können Schüler einer Klasse gemäß § 51 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes
nerhalb von sechs Wochen nach Schuljahresbeginn einen Klassensprecher und seinen Stellvertreter wählen.“ 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „
diesem Fall hat der Schülerrat dies vor der Wahl bekanntzumachen. Die Wahl hat auch
diesem Fall spätestens bis zum Ablauf der sechsten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn zu erfolgen.“ b)
Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Drittel“ durch das Wort „Viertel“ ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „
Satz 1 wird das Wort „achten“ durch das Wort „neunten“ ersetzt. bb)
Satz 2 werden die Wörter „dem Stellvertreter“ durch die Wörter „dessen Stellvertreter“ ersetzt. b)
Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt. c)
Absatz 3 wird das Wort „Kreisschülerratsvorsitzende“ durch das Wort „Vorsitzende“ ersetzt und die Wörter „des Kreisschülerrates“ werden gestrichen.
teressierenden Fragen rechtzeitig zu unterrichten und ist verpflichtet, ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.“ 6. § 10 wird wie folgt geändert:
teressierenden Fragen und ist verpflichtet, ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.“ 7. § 11 Satz 2 wird wie folgt geändert: a)
Nummer 2 werden nach dem Wort „Wahlmodus,“ die Wörter „
sbesondere die Wahl des Schülersprechers durch die gesamte Schülerschaft,“ angefügt. b)
Nummer 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt. 8.
Nummer 1 werden nach dem Wort „Schülerinteressen“ die Wörter „bei allen Belangen, die den Schulalltag der Schüler betreffen und zur Gestaltung des Lebens und der Arbeit
der Schule geeignet sind“ eingefügt. 9. § 14 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Schülersprecher“ die Wörter „oder einem von ihm beauftragten Schülervertreter“ eingefügt. b)
Absatz 3 wird das Wort „Drittel“ durch das Wort „Viertel“ ersetzt. 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)
Satz 1 werden die Wörter „einer eigenen Anschlagtafel“ durch die Wörter „eines eigenen Schwarzen Brettes“ ersetzt. bb)
Satz 2 wird das Wort „Anschläge“ durch das Wort „Bekanntmachungen“ ersetzt. b)
Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Anschläge“ durch das Wort „Bekanntmachungen“ und die Wörter „der Anschlagtafel“ werden durch die Wörter „des Schwarzen Brettes“ ersetzt. 11.
Absatz 1 werden nach dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ die Wörter „zu beraten und“ eingefügt. 12.
Artikel 2
krafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Kraft. Dresden, den 25. Oktober 2019 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.