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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Reduzierung des Ausbreitungsrisikos der

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Reduzierung des Ausbreitungsrisikos der Afrikanischen Schweinepest durch Erstattung der Gebühren für die Trichinenuntersuchung bei Schwarzwild (VwV Trichinenerstattung Schwarzwild) Vom

  1. November 2023 Zur Reduzierung der hohen Wildschweinbestände und des damit verbundenen Verbreitungsrisikos in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) erlässt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nachfolgende Verwaltungsvorschrift: I. Kostenübernahme der Verwaltungsgebühr „Trichinenuntersuchung Schwarzwild“ Jagdausübungsberechtigte und zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2258 vom
  3. September 2022 (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom
  4. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2503 vom
  5. Dezember 2022 (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 58) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, Schwarzwild auf Trichinen untersuchen zu lassen. Für Jagdausübungsberechtige außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ergibt sich die Verpflichtung zur Trichinenuntersuchung von Schwarzwild aus § 2b Absatz 1 beziehungsweise § 4 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  6. April 2018 (BGBl. I S. 480

(619)), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
  1. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. September 2018 (BGBl. I S. 1358), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
  3. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist. Die Untersuchung erfolgt durch die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als Pflichtaufgabe nach Weisung gemäß den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom
  4. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2156 vom
  5. Oktober 2023 (ABl. L 2023/2156 vom 18.10.2023) geändert worden ist. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erheben für die Trichinenuntersuchung bei Schwarzwild eine Gebühr auf Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen vom
  6. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in Verbindung mit der laufenden Nummer 65 der Tarifstelle 3.15 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom
  7. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  8. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) geändert worden ist, und der jeweiligen Gebührenverzeichnisse/-regelungen. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übernimmt aus übergeordneten Gründen der Seuchenprophylaxe und Seuchenbekämpfung die bei den sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten anfallenden Verwaltungsgebühren für die Trichinenuntersuchung bei Schwarzwild. Der Erstattungsumfang richtet sich nach dem für die Trichinenuntersuchung Schwarzwild geltenden Verwaltungskostenrecht in entsprechender Anwendung. Die Übernahme der Kosten der Landkreise/Kreisfreien Städte für die Trichinenuntersuchungen bei Schwarzwild durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zeitlich befristet für Trichinenuntersuchungen bei Schwarzwild, die bis einschließlich
  9. Dezember 2025 durchgeführt werden. Das Verfahren für die Abrechnung der Kosten der durchgeführten Amtshandlungen zur Trichinenuntersuchung Schwarzwild richtet sich nach den Regelungen unter Ziffer II dieser Verwaltungsvorschrift. II. Abrechnungsverfahren der Verwaltungskosten Trichinenuntersuchung Schwarzwild Die Landkreise und Kreisfreien Städte rechnen die Verwaltungsgebühren für die durchgeführten Trichinenuntersuchungen bei Schwarzwild gegenüber dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt halbjährlich jeweils zum Stichtag
  10. März und
  11. September eines Jahres ab. Die Abrechnungen sind bis spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Stichtag einzureichen, für das Jahr 2025 spätestens bis zum
  12. Februar 2026 (Ausschlussfristen). Die Landkreise und Kreisfreien Städte weisen durch formgebundene dienstliche Erklärung und Belege bei der Abrechnung Kostengrund und -höhe nach. Auch die sachliche und rechnerische Richtigkeit in Bezug auf die durchgeführte Amtshandlung ist zu erklären. Prüfrechte des Sächsischen Rechnungshofes nach Teil V der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  13. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  14. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, bleiben unberührt. III. Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer der Verwaltungsvorschrift Diese Verwaltungsvorschrift tritt am
  15. Januar 2024 in Kraft. Mit Ablauf des
  16. Dezember 2025 tritt die Verwaltungsvorschrift außer Kraft. Dresden, den
  17. November 2023 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.