Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sportförderrichtlinie Vom 19. Dezember 2019 I. Die Sportförderrichtlinie vom 13. Februar 2019 (SächsABl. S. 367), enthalten in
§ 44
der Sächsischen Haushaltsordnung.“
- b)Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „
- c)gegebenenfalls ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Nummer 1.
§ 44
der Sächsischen Haushaltsordnung.“
- c)Nummer 4 Buchstabe h wird wie folgt gefasst: „
- h)gegebenenfalls ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Nummer 1.
§ 44der Sächsischen Haushaltsordnung.“ 5.
Ziffer XII wird wie folgt geändert:
- a)Nummer 5 wird gestrichen.
- b)Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Nummer 5 bis 10.
- c)Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. Es ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Abweichend von Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beträgt die Zweckbindung bei mit Bundesmitteln geförderten Sportstätten im Regelfall 20 Jahre. Antragsteller, die nicht Eigentümer des Grundstücks sind, auf dem die zur Förderung beantragte Baumaßnahme durchgeführt werden soll, können Zuwendungen nur erhalten, wenn sie ein Nutzungsrecht nachweisen, dessen Dauer mindestens der Dauer der Zweckbindungsfrist entspricht und das ausreichend gesichert ist.“ 6. Ziffer XIII wird wie folgt geändert:
- a)Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Sie betragen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichend davon können die Zuwendungen in geeigneten Fällen als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden.“
- b)Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Investitionen in Sport- und Sportleiterschulen können als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gefördert werden. Sie betragen bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichend davon können die Zuwendungen in geeigneten Fällen als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden.“
- c)In Nummer 3 wird das Wort „Anteilsfinanzierung“ durch das Wort „Anteilfinanzierung“ ersetzt.
- d)In Nummer 4 werden die Angabe „DIN 276 Ausgabe Dezember 2008“ durch die Angabe „DIN 276 Ausgabe Dezember 2018“ und die Angabe „522 – Straßen und 524 – Stellplätze“ durch die Angabe „532 – Straßen und 534 – Stellplätze“ ersetzt.
- e)Nummer 5 wird gestrichen.
- f)Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
- g)In der neuen Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2737)“ durch die Angabe „Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066)“ ersetzt. 7. In Ziffer XV Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „DIN 276 Ausgabe Dezember 2008“ durch die Angabe „DIN 276 Ausgabe Dezember 2018“ ersetzt. II. Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Dresden, den 19. Dezember 2019 Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller