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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der RL Digitale Schulen und zur Änderung der Verwaltungsvorschrift de

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der RL Digitale Schulen und zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Finanzierung regionaler und landesweiter Projekte zur Digitalisierung des Schulwesens Vom

  1. Januar 2020 I. Änderung der RL Digitale Schulen Die RL Digitale Schulen vom
  2. Mai 2019 (SächsABl. S. 839), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  3. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), wird wie folgt geändert:
  4. Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom
  7. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom
  8. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Förderung der kommunalen Bildungsinfrastruktur (Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024) vom
  10. Mai 2019 (BAnz AT 14.06.2019 B2), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag finanzielle Hilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
  11. In Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Artikel 18 des Gesetzes vom
  12. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom
  13. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476)“ ersetzt.
  14. In Ziffer IV Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ durch die Angabe „Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ ersetzt. Nach dem Wort „wird“ werden die Worte „für alle Maßnahmen“ eingefügt.
  15. In Ziffer VII Nummer 2 wird die Angabe „VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom
  16. Dezember 2017 (SächsABl. S. 1709)“ durch die Angabe „VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom
  17. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179)“ ersetzt.
  18. Ziffer VII Nummer 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Unterliegt der Zuwendungsempfänger den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), so hat er mit dem Verwendungsnachweis die Einhaltung der Bestimmungen nach Nummer 3 ANBest-P gegenüber der Bewilligungsstelle zu erklären.“ II. Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Finanzierung regionaler und landesweiter Projekte zur Digitalisierung des Schulwesens Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Finanzierung regionaler und landesweiter Projekte zur Digitalisierung des Schulwesens vom
  19. August 2019 (SächsABl. S. 1309), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  20. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), wird wie folgt geändert:
  21. Großbuchstabe A Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  22. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  23. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom
  24. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom
  25. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  26. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Förderung der kommunalen Bildungsinfrastruktur (Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024) vom
  27. Mai 2019 (BAnz AT 14.06.2019 B2), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag finanzielle Hilfen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
  28. In Großbuchstabe B Ziffer I Nummer 1 werden nach dem Wort „DigitalPakt“ die Worte „Schule 2019 bis 2024“ eingefügt.
  29. In Großbuchstabe B Ziffer III Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ durch die Angabe „Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ ersetzt. Nach dem Wort „wird“ werden die Worte „für alle Maßnahmen“ eingefügt.
  30. In Großbuchstabe C wird das Wort „Verwaltungsvereinbarung“ durch die Worte „der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ ersetzt.
  31. In Großbuchstabe D Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „[Referat 21]“ gestrichen.
  32. In Großbuchstabe D Nummer 6 Satz 2 wird die Angabe „[SMK, Referat 32]“ gestrichen.
  33. In Großbuchstabe D Nummer 8 werden die Worte „aus dem DigitalPakt“ gestrichen und nach dem Wort „Verwaltungsvereinbarung“ die Worte „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ eingefügt.
  34. Großbuchstabe D Nummer 10 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „Unterliegt der Zuwendungsempfänger den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), so hat er mit dem Verwendungsnachweis die Einhaltung der Bestimmungen nach Nummer 3 ANBest-P gegenüber der Bewilligungsstelle zu erklären.“
  35. In Großbuchstabe D Nummer 11 Buchstabe d werden die Worte „aus dem DigitalPakt“ gestrichen und nach dem Wort „Verwaltungsvereinbarung“ die Worte „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ eingefügt. III. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom
  36. Januar 2020 in Kraft. Dresden, den
  37. Januar 2020 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.