← Deutschland

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Corona-Bewältigungsfonds Sachsen“

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Corona-Bewältigungsfonds Sachsen“ (Sächsisches Coronabewältigungsfondsgesetz – SächsCorBG) Vom 9. April 2020 Rechtsbereinigt mit

führung der Maßnahmen entstehenden Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben und Ausgaben zur Tilgung der notlagenbedingten Kreditaufnahme finanziert werden.

(2)1 Ab 2025 dürfen keine neuen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 mehr bewilligt werden. 2 Ausgaben aus bereits bewilligten Maßnahmen und nach Absatz 1 Satz 3 können bis zur Auflösung des Fonds nach § 9 finanziert werden. 1 § 3 Stellung im Rechtsverkehr 1 Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2 Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds (Fondsverwalter). § 4 Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigungen
(1)1 Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:
  1. Zuführungen in Höhe der zu leistenden Tilgungen in den Haushaltsjahren 2023 bis 2030,
  2. weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans. 2 Dem Fonds fließen etwaige Unterstützungsleistungen des Bundes oder der Europäischen Union, die zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 bestimmt sind, unmittelbar zu.
(2)1 In Höhe der in Anspruch genommenen Kredite müssen spätestens innerhalb von acht Jahren Tilgungen erfolgen. 2 Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in dem die Kredite in Anspruch genommen wurden. 3 Die Tilgung beträgt jeweils 114 500 000 Euro in 2025 und 2026, jeweils 487 398 713,27 Euro in 2027, 2028 und 2029 sowie 406 249 236,68 Euro in 2030. 4 Frühere Tilgungen sind gleichmäßig auf die noch ausstehenden Tilgungsverpflichtungen anzurechnen.
(3)1 Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen. 2 Zur Sicherung der Liquidität kann der Freistaat Sachsen dem Fonds Mittel zur Verfügung stellen nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3 Die im Haushaltsgesetz nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung festgelegte Höhe bleibt unberührt.
(4)1 Die Mittel für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht. 2 Der Fonds kann bis zur Höhe eines Betrages von 3 375 000 000 Euro zuzüglich der Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Zuflüsse nach Absatz 1 Satz 2 Ausgaben leisten. 3 Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten hiermit als ausgebracht.
(5)1 Rückzahlungen und nicht verausgabte Mittel im Sinne dieses Gesetzes fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu. 2 Mittel, die dem Fonds aufgrund von Rückzahlungen von nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gewährten Darlehen zufließen, werden abweichend als Einnahmen gebucht.
(6)Dem Fonds können zu Gunsten des Staatshaushaltes die Mittel entnommen werden, die für die Abfinanzierung der bestehenden Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr benötigt werden. 2 § 5 Wirtschaftsplan
(1)1 Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. 2 Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. 3 Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(2)Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen. § 6 Beteiligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages
(1)Der Fondsverwalter wird ermächtigt, die für die Umsetzung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Ausgabetitel einzurichten.
(2)1 Die vorgesehenen Ausgaben für Maßnahmen bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages, sofern die Einwilligung im Hinblick auf die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit rechtzeitig erreicht werden kann. 2 Für Maßnahmen bis zu einer bestimmten Höhe oder für einzelne Förderbereiche kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages die Einwilligung pauschal erteilen. 3 Zu der Frage, ob eine Einwilligung erreicht werden kann, ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages zu konsultieren. 4 Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig erreicht werden, ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages unverzüglich zu unterrichten.
(3)1 Der Fondsverwalter berichtet dem Landtag jährlich über den Vollzug des Gesetzes. 2 Der Bericht umfasst auch die Tilgungen nach § 4 Absatz 2. 3 Der Fondsverwalter berichtet darüber hinaus nach Aufforderung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages. 3 § 7 Jahresrechnung
(1)Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
(2)Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben, den Bestand des Fonds sowie eine Darstellung der aufgenommenen Kredite und der sich daraus ergebenden Tilgungsverpflichtungen. 4 § 8 Haushaltsvollzug 2025 Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, alle seit dem
  1. Januar 2025 im Staatshaushalt im Sinne von § 2 getätigten Ausgaben in den Fonds umzubuchen. 5 § 9 Auflösung 1 Der Fonds ist nach Tilgung aller Kredite zum
  2. Dezember 2030 aufzulösen. 2 Über die Verwendung eines zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Bestandes entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages. 6 § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am
  3. Dezember 2030 außer Kraft. 7 Dresden, den
  4. April 2020 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann 1 § 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  5. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)

Artikel 5des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (Sächs

GVBl. S. 285) 2 § 4 geändert durch Gesetz vom

  1. März 2022 (SächsGVBl. S. 250), durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)

Artikel 5des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (Sächs

GVBl. S. 285) 3 § 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)"

Artikel 5des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (Sächs

GVBl. S. 285) 4 § 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)

Artikel 5des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (Sächs

GVBl. S. 285) 5 § 8 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom

  1. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 6 bisheriger § 9 wird § 8 und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)

Artikel 5des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (Sächs

GVBl. S. 285) 7 bisheriger § 10 wird § 9 und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)

Artikel 5des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (Sächs

GVBl. S. 285)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.