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Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Vom

  1. März 2021 Die Baupreisindexzahl, mit der nach Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom
  2. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  3. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, die Rohbauwerte der Anlage 2 zum Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis ab
  4. Mai 2021 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,
  5. Die sich daraus mit Gültigkeit ab
  6. Mai 2021 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle (Anlage) bekannt gegeben. Dresden, den
  7. März 2021 Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung Ulrich Menke Abteilungsleiter Anlage Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Nummer Gebäudeart Rohbauwert Nummer Gebäudeart Rohbauwert Euro/m³ 1 Wohngebäude 136 2 Wochenendhäuser 119 3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 183 4 Schulen 174 5 Kindergärten 156 6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 156 7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 181 8 Krankenhäuser 201 9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt 156 10 Kirchen 174 11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 143 12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 103 13 Hallenbäder 168 14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 131 15 Verkaufsstätten 1) , soweit sie eingeschossig sind 103 16 Verkaufsstätten 2) , soweit sie mehrgeschossig sind 184 17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 82 18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 101 19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 121 20 Tiefgaragen 186 21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt 21.1 mit nicht geringen Einbauten 3) 90 21.2 ohne oder mit geringen Einbauten 3) 21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt 21.2.1.1 Bauart schwer 4) 64 21.2.1.2 sonstige Bauart 56 21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³ 21.2.2.1 Bauart schwer 4) 56 21.2.2.2 sonstige Bauart 44 21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ 21.2.3.1 Bauart schwer 4) 44 21.2.3.2 sonstige Bauart 35 22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt 22.1 ohne oder mit geringen Einbauten 3) 131 22.2 mit nicht geringen Einbauten 3) 151 23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 110 24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21 25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 108 26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 50 27 Gewächshäuser 27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 35 27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 22 _________________ 1) Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz
  8. 2) Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz
  9. 3) Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz
  10. 4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Gasbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen. Anmerkungen: In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 Euro/m² zu erhöhen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.