Obsah (4)
Artikel 14Artikel 50Artikel 47Artikel 15Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs Vom 11. Juni 2020 Auf Grund – des § 7
Artikel 14des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (Sächs
GVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- Personen, die nicht unter Nummer 1 fallen, aber eine Ausbildung erhalten nach den Nummern 1.1, 2.2.1, 2.2.2 oder 2.3 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe vom
- Mai 2019 (BAnz AT 06.09.2019 B5), in der jeweils geltenden Fassung, und bei denen sich mindestens ein Ausbildungsort im Freistaat Sachsen befindet,
- Freiwilligen nach § 2 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst vom
- April 2011 (BGBl. I S. 687),
Artikel 50des Gesetzes vom 12.
Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- Teilnehmern an einem Jugendfreiwilligendienst nach § 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom
- Mai 2008 (BGBl. I S. 842),
Artikel 47des Gesetzes vom 12.
November 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- Teilnehmern an einem Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
- August 1996, BGBl. I S. 1254),
Artikel 15des Gesetzes vom 20.
Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in Stellen oder Einrichtungen im Freistaat Sachsen tätig sind. Das Bildungsticket ist in allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs im Freistaat Sachsen ganztägig und ganzjährig verbundweit gültig und zu einem monatlichen Abgabepreis von höchstens 48 Euro im Abonnement anzubieten. Die räumliche Gültigkeit des Bildungstickets ist mit einer Zukaufoption für weitere Verbundgebiete erweiterbar. Der monatliche Abgabepreis je hinzugebuchtem Verbundgebiet beträgt höchstens 5 Euro im Abonnement. Voraussetzung der Ausreichung der Mittel nach Satz 1 ist, dass es in jedem Verbundgebiet mindestens ein Tarifangebot nach Satz 4 gibt, bei dem die Hinzubuchung nach Satz 5 möglich ist. Den Zusammenschlüssen steht im Rahmen der Mittel nach Satz 1 für jedes in nur einem Verbundgebiet gültige verkaufte Bildungsticket pro Monat ein Betrag von 51 Euro, für jedes weitere hinzugebuchte Verbundgebiet ein Betrag von 19 Euro und zusätzlich ein Betrag zu, der aufgrund eines von den Verkehrsverbünden noch abzuschließenden Vertrages mit den beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen als Ausgleichsbetrag für die Mindererlöse zu zahlen ist. Die Summe der den einzelnen Zusammenschlüssen jährlich zustehenden Beträge ermittelt das Landesamt für Straßenbau und Verkehr anhand der Anzahl verkaufter Bildungstickets und der Hinzubuchungen, die die Zusammenschlüsse bis zum
- März des Folgejahres nachweisen. Sind die so ermittelten Beträge geringer als die nach Satz 1 ausgereichten Mittel, zahlen die Zusammenschlüsse die Differenz nach Maßgabe von § 3 zurück.“
- § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 3054)“ durch die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom
- April 2019 (BGBl. I S. 479)“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 463 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom
- März 2020 (BGBl. I S. 442)“ ersetzt.
- In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639)“ durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom
- Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den
- Juni 2020 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig