Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zuweisungen zur Verbesserung der Ausstattung mit mobilen Endgeräten und zur Unterstützung des digitalisierten Fernunterrichts (Mobile-Endg
eräte-Förderverordnung – MobilEndFöVO) Vom
- Juli 2020 Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen: § 1 Zweckbestimmung
(1)1 Zur Aufrechterhaltung und Stärkung der Bildungsinfrastruktur während der Corona-Pandemie werden nach Maßgabe dieser Verordnung pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen gewährt. 2 Ein Anspruch auf Zuweisung besteht nicht.
(2)1 Die Zuweisungen dienen der Unterstützung des digitalen Fernunterrichts. 2 Hierzu sollen die mobilen Endgeräte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 leihweise Schülern zur Verfügung gestellt werden, soweit es einen besonderen Bedarf aus Sicht der Schulen zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte gibt, die das Erreichen der Unterrichtsziele gefährden. § 2 Gegenstand der Zuweisung
(1)Die Zuweisungen werden gewährt für:
- schulgebundene mobile Endgeräte einschließlich der Ersteinrichtung und des zum Betrieb erforderlichen Zubehörs,
- die zur Erstellung der Online-Lehrangebote und Gestaltung von Medien für digitale Unterrichtsformen benötigten technischen Werkzeuge wie Aufnahmetechnik und Software sowie einschließlich notwendiger Ausgaben für Schulungen.
(2)Nicht zuweisungsfähig sind
- Ausgaben für internetfähige Mobiltelefone,
- Ausgaben für die Wartung und den Betrieb. § 3 Zuweisungsempfänger Zuweisungen können gewährt werden an:
- Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- Träger genehmigter Ersatzschulen, die bezuschusst werden gemäß den §§ 13 und 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom
- Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen. § 4 Zuweisungsvoraussetzungen
(1)Eine Zuweisung erfolgt nur für Maßnahmen, mit denen nicht vor dem 16. März 2020 begonnen worden ist.
(2)Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln und eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.
(3)Der Zuweisungsempfänger hat sicherzustellen, dass die mit dieser Zuweisung getätigten Investitionen in die Infrastruktur integriert werden können, welche gefördert worden ist durch die RL Digitale Schulen vom
- Mai 2019 (SächsABl. S. 839), die durch Ziffer I der Richtlinie vom
- Januar 2020 (SächsABl. S. 61) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
- Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Finanzierung regionaler und landesweiter Projekte zur Digitalisierung des Schulwesens vom
- August 2019 (SächsABl. S. 1309), die durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom
- Januar 2020 (SächsABl. S. 61) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
- Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385). § 5 Berechnung der Zuweisungen
(1)Der Anteil eines Zuweisungsempfängers an den für Zuweisungen vorgesehenen Haushaltsmitteln bestimmt sich nach dem Verhältnis der Gesamtschülerzahl des Zuweisungsempfängers zur Gesamtschülerzahl im Freistaat Sachsen.
(2)Die Gesamtschülerzahlen nach Absatz 1 werden auf Grund der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2019/2020 ermittelt. § 6 Verfahren
(1)Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom
- Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
- Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist.
(2)Anträge sind bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung elektronisch bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – einzureichen ( www.sab.sachsen.de ).
(3)Die Bewilligungsstelle setzt die Zuweisung durch Bescheid fest und zahlt diese an den Zuweisungsempfänger unverzüglich aus.
(4)1 Die Zuweisungsempfänger haben die Zuweisung zweckentsprechend zu verwenden. 2 Eine nicht zweckentsprechende Verwendung ist der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen.
(5)Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für zurückgezahlte oder nicht in Anspruch genommene Zuweisungen eine von § 4 abweichende Verteilung festlegen.
(6)Die Zuweisungsempfänger legen der Bewilligungsstelle spätestens zum
- November 2020 einen Verwendungsnachweis vor. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des
- Dezember 2020 außer Kraft. Dresden, den
- Juli 2020 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz