Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2020 Vom 8. Juli 2020 Auf Grund des § 20 Nummer 8 und 14 des Sächsisch
en Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom
- Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), dessen Nummer 14 durch Artikel 18 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus: Artikel 1 Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft § 14 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom
- Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Nummer 1 wird die Angabe „1,1385“ durch die Angabe „1,1469“ ersetzt.
- In Nummer 2 wird die Angabe „1,1242“ durch die Angabe „1,1474“ ersetzt.
- In Nummer 3 wird die Angabe „1,1157“ durch die Angabe „1,1222“ ersetzt.
- In Nummer 4 wird die Angabe „1,1030“ durch die Angabe „1,1051“ ersetzt.
- In Nummer 5 wird die Angabe „1,0843“ durch die Angabe „1,0840“ ersetzt.
- In Nummer 6 wird die Angabe „1,1027“ durch die Angabe „1,1040“ ersetzt.
- In Nummer 7 wird die Angabe „1,0918“ durch die Angabe „1,0913“ ersetzt.
- In Nummer 8 wird die Angabe „1,1111“ durch die Angabe „1,1094“ ersetzt.
- In Nummer 9 wird die Angabe „1,1682“ durch die Angabe „1,1610“ ersetzt.
- In Nummer 10 wird die Angabe „1,1277“ durch die Angabe „1,1295“ ersetzt.
- In Nummer 11 wird die Angabe „1,1759“ durch die Angabe „1,1750“ ersetzt.
- In Nummer 12 wird die Angabe „1,1245“ durch die Angabe „1,1467“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der Zuschussverordnung Die Anlage der Zuschussverordnung vom
- Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Teil 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „4 541“ durch die Angabe „4 445“ ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe f wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „10 520“ durch die Angabe „10 440“ ersetzt. c) In Nummer 2 Buchstabe h wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „13 560“ durch die Angabe „13 600“ ersetzt. d) In Nummer 2 Buchstabe i wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „11 160“ durch die Angabe „11 240“ ersetzt. e) In Nummer 2 Buchstabe j wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „13 560“ durch die Angabe „13 600“ ersetzt. f) In Nummer 3 wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „9 249“ durch die Angabe „9 335“ ersetzt. g) In Nummer 4 wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „10 800“ durch die Angabe „10 760“ ersetzt.
- In Teil 2 Abschnitt 5 wird in der Spalte „ausschließlich theoretischer Unterricht“ die Angabe „4 140“ durch die Angabe „4 040“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
- August 2019 in Kraft. Dresden, den
- Juli 2020 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.