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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2020

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2020 Vom 8. Juli 2020 Auf Grund des § 20 Nummer 8 und 14 des Sächsisch

en Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom

  1. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), dessen Nummer 14 durch Artikel 18 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus: Artikel 1 Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft § 14 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom
  3. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
  4. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  5. In Nummer 1 wird die Angabe „1,1385“ durch die Angabe „1,1469“ ersetzt.
  6. In Nummer 2 wird die Angabe „1,1242“ durch die Angabe „1,1474“ ersetzt.
  7. In Nummer 3 wird die Angabe „1,1157“ durch die Angabe „1,1222“ ersetzt.
  8. In Nummer 4 wird die Angabe „1,1030“ durch die Angabe „1,1051“ ersetzt.
  9. In Nummer 5 wird die Angabe „1,0843“ durch die ­Angabe „1,0840“ ersetzt.
  10. In Nummer 6 wird die Angabe „1,1027“ durch die Angabe „1,1040“ ersetzt.
  11. In Nummer 7 wird die Angabe „1,0918“ durch die ­Angabe „1,0913“ ersetzt.
  12. In Nummer 8 wird die Angabe „1,1111“ durch die Angabe „1,1094“ ersetzt.
  13. In Nummer 9 wird die Angabe „1,1682“ durch die Angabe „1,1610“ ersetzt.
  14. In Nummer 10 wird die Angabe „1,1277“ durch die Angabe „1,1295“ ersetzt.
  15. In Nummer 11 wird die Angabe „1,1759“ durch die Angabe „1,1750“ ersetzt.
  16. In Nummer 12 wird die Angabe „1,1245“ durch die Angabe „1,1467“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der Zuschussverordnung Die Anlage der Zuschussverordnung vom
  17. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
  18. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  19. Teil 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „4 541“ durch die Angabe „4 445“ ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe f wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „10 520“ durch die Angabe „10 440“ ersetzt. c) In Nummer 2 Buchstabe h wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „13 560“ durch die Angabe „13 600“ ersetzt. d) In Nummer 2 Buchstabe i wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „11 160“ durch die Angabe „11 240“ ersetzt. e) In Nummer 2 Buchstabe j wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „13 560“ durch die Angabe „13 600“ ersetzt. f) In Nummer 3 wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „9 249“ durch die Angabe „9 335“ ersetzt. g) In Nummer 4 wird in der Spalte „Unterrichtsstunden“ die Angabe „10 800“ durch die Angabe „10 760“ ersetzt.
  20. In Teil 2 Abschnitt 5 wird in der Spalte „ausschließlich theoretischer Unterricht“ die Angabe „4 140“ durch die Angabe „4 040“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  21. August 2019 in Kraft. Dresden, den
  22. Juli 2020 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.