nern, dem Staatsministerium der Finanzen sowie dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus: Artikel 1 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen
der Fassung der Bekanntmachung vom
der
haltsübersicht wird die Angabe zu § 34a wie folgt gefasst: „§ 34a Ausbildungsbezüge im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis“. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 44 des Gesetzes vom
Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „einmalig“ gestrichen. c)
Absatz 3a Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ jeweils die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt. 3.
Juli 2017 [BGBl. I S. 2541]“ durch die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 [BGBl. I S. 2789]“ ersetzt. 4.
5. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)
Satz 1 wird das Wort „achten“ durch das Wort „neunten“ ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Hat ein Prüfungsteilnehmer sein Studium vor dem 1. Oktober 2020 begonnen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn sie
dem auf den Vorlesungsschluss des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt wird.“
7.
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ jeweils die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt. 8. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)
Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt. bb)
Satz 5 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom
nerhalb der Fristen nach § 58 Absatz 1 Nummer 2 gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts abzugeben. Sie ist unwiderruflich. Bewerber, die die Voraussetzungen für die Berufung
ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllen, leisten den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab.“ c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und
Satz 1 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom
Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Die“ gestrichen und werden nach dem Wort „Rechtsreferendare“ die Wörter „im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis“ eingefügt.
Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsreferendare“ die Wörter „im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis“ eingefügt. 10. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Gewährung von Urlaub sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen auch für Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entsprechend anzuwenden.“ b)
Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 496),“ die Wörter „die durch die Verordnung vom 15. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 597) geändert worden ist,“ eingefügt. c)
Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbildungsbezüge“ die Wörter „oder Anwärterbezüge“ eingefügt. 11. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)
Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Kann die Prüfung des Wahlfachs ausnahmsweise nicht von einem der nach Satz 1 bestimmten Prüfer abgenommen werden, ist dafür ein vierter Prüfer zu bestimmen.“ 12.
Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ jeweils die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt. 13. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)
Nummer 3 werden die Wörter „das durch Artikel 30 des Gesetzes vom
Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom
der ab dem
den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.“ Artikel 2
krafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Kraft. Dresden, den 17. August 2020 Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.