die Stadt Leipzig und andere Gemeinden ( Eingliederungsgesetz Leipzig ) Artikel 2 Änderung des Kreisgebietsreformgesetzes § 3 des Sächsischen Gesetzes zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG ) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 198), wird wie folgt geändert: 1.
Nummer 4 Buchst. b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. 2. Nach Nummer 4 Buchst. b wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) vom bisherigen Landkreis Leipzig die Städte Schkeuditz und Taucha.“ 3.
Nummer 8 werden die Wörter „mit Sitz des Landratsamtes
Leipzig“ durch die Wörter „mit Sitz des Landratsamtes
Borna“ ersetzt. 4. Nummer 8 Buchst. a wird wie folgt gefaßt: „a) vom bisherigen Landkreis Leipzig die Gemeinden Großlehna Großpösna Kitzen Markranstädt Zwenkau.“ 5.
Nummer 12 Buchst. e wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
1 wird die Angabe „
5 wird die Angabe „
die Stadt Leipzig und andere Gemeinden ( Eingliederungsgesetz Leipzig ) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 475) entsprechend.
den Städten Schkeuditz und Taucha unter entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom
folge der Zuordnung der Städte Schkeuditz und Taucha zum Landkreis Delitzsch ihr Mandat verlieren, treten
den Kreistag des Landkreises Delitzsch über, soweit ihrer Partei oder Wählervereinigung nach Absatz 2 Sitze zustehen.
der Reihenfolge der von ihnen bei der Kreistagswahl am 12. Juni 1994 erreichten Stimmenzahlen verteilt. Soweit danach noch Sitze vorhanden sind, werden sie auf die Bewerber aus den Wahlvorschlägen im Gebiet des Landkreises Delitzsch
der Reihenfolge der von ihnen bei der Kreistagswahl am 12. Juni 1994 erreichten Stimmenzahlen verteilt.
den Kreistag eintreten, erfolgt unverzüglich nach der Verkündung dieses Gesetzes durch den Kreistag. Diese Personen sind ergänzend zu Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b des Wahlrechtlichen Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 630) Mitglieder des besonderen Ausschusses. Artikel 6 Erweiterung des Kreistages im Landkreis Muldentalkreis
den Gemeinden Borsdorf und Panitzsch unter entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 bis 4 KomWG verteilt.
folge der Zuordnung der Gemeinden Borsdorf und Panitzsch zum Landkreis Muldentalkreis ihr Mandat verlieren, treten
den Kreistag des Landkreises Muldentalkreis über, soweit ihrer Partei oder Wählervereinigung nach Absatz 2 Sitze zustehen.
der Reihenfolge der von ihnen bei der Kreistagswahl am 12. Juni 1994 erreichten Stimmenzahlen verteilt. Soweit danach noch Sitze vorhanden sind, werden sie auf die Bewerber aus den Wahlvorschlägen im Gebiet des Landkreises Muldentalkreis
der Reihenfolge der von ihnen bei der Kreistagswahl am 12. Juni 1994 erreichten Stimmenzahlen verteilt.
den Kreistag eintreten, erfolgt unverzüglich nach der Verkündung dieses Gesetzes durch den Kreistag. Diese Personen sind ergänzend zu Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b des Wahlrechtlichen Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsrefom vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 630) Mitglieder des besonderen Ausschusses. Artikel 7 Keine Wahl des Landrates Eine Wahl des Landrates
den Landkreisen Delitzsch und Muldentalkreis findet anläßlich dieses Gesetzes nicht statt. Artikel 8
krafttreten; Außerkrafttreten Artikel 1 §§ 2, 4, 8, 9, 11 bis 14, 16 und 18 Abs. 6 sowie Artikel 5 und 6 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes
Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999
Kraft. Artikel 1 § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 tritt am
nern
Vertretung Arnold Vaatz Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung 1 Artikel 8 Satz 2 neu gefasst durch § 60 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553, 561)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.