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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die dienstliche Beurteilung der Besc

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Vom

  1. Oktober 2020 I. Anwendungsbereich Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. II. Verhältnis zu tarifvertraglichen Vorschriften Die tarifvertraglichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. III. Anwendbarkeit der für die Beamten geltenden Vorschriften über die dienstliche Beurteilung Für die Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft finden die Sächsische Beurteilungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 504) sowie die Verwaltungsvorschrift des SMUL zur Sächsischen Beurteilungsverordnung vom
  3. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 10), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  4. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. IV. Regelbeurteilungen Die Beurteilungen der Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9b TV-L finden zeitgleich mit den Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der ersten oder der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 statt, deren Besoldungsgruppe der jeweiligen Entgeltgruppe des Beschäftigten entspricht. Die Beurteilungen der Beschäftigten mit vergleichbarer Entgeltgruppe sind mit den Regelbeurteilungen der Beamtinnen und Beamten in einer gemeinsamen Beurteilungskommission zu erörtern. V. Ausnahmen Von der Regelbeurteilung werden ausgenommen:
  5. Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 9a TV-L eingruppiert sind,
  6. befristet Beschäftigte, die am Beurteilungsstichtag insgesamt weniger als zwei Jahre beschäftigt waren und
  7. Beschäftigte während der Probezeit. Für Beschäftigte, die nach den Entgeltgruppen 1 bis 9a TV-L vergütet werden, kann auf Antrag eine Regelbeurteilung erstellt werden. VI. Bewährungseinschätzung in der Probezeit Alle neu eingestellten Beschäftigten erhalten spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit eine Beurteilung, ob sie sich in der Probezeit bewährt haben (Bewährungseinschätzung). VII. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom
  8. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 12), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), außer Kraft. Dresden, den
  10. Oktober 2020 Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.