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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung düngerechtlicher Vorschriften

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung düngerechtlicher Vorschriften (Sächsische Düngerechtsverordnung – SächsDüReVO) Vom 15. No

vember 2022 Auf Grund – des § 13 Absatz 2 und des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 3 der Düngeverordnung vom

  1. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), von denen § 13 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 10 neu gefasst und § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom
  2. April 2020 (BGBl. I S. 846) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Düngegesetzes vom
  3. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), der durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom
  4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, und – des § 1 Absatz 1 Nummer 16 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom
  5. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5), der durch die Verordnung vom
  6. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 735) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft § 1 Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung

(1)1 Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat erfolgt die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten aufgrund des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 2 und 3 der Düngeverordnung und der AVV Gebietsausweisung vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2). 2 Ausgewiesen werden die landwirtschaftlichen Feldblöcke in den mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 2 Nummer 1 der AVV Gebietsausweisung. 3 In der Anlage sind die Nummern der Feldblöcke angegeben.
(2)Die Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete sowie der Zuschnitt der Feldblöcke und die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem „InvekoS Online GIS“ dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de . § 2 Zusätzliche abweichende Vorschriften nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung In den mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 1 Absatz 1
  1. darf abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Ausbringen der Gehalt dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
  2. hat abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. § 3 Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung 1 Aufzeichnungen, zu denen Betriebsinhaber nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 der Düngeverordnung verpflichtet sind, sind der zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin in elektronischer Form mitzuteilen. 2 Die zuständige Behörde bestimmt in ihrer Anforderung Vorgaben an das Datenformat und die einzuhaltende Frist für die Datenübergabe. § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  3. Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der in § 2 genannten Anforderungen auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht vorlegen kann,
  4. Aufzeichnungen, zu denen Betriebsinhaber nach § 3 Satz 1 verpflichtet sind, der zuständigen Behörde nicht auf deren Anforderung hin in elektronischer Form mitteilt. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt am 30. November 2022 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Sächsische Düngerechtsverordnung vom
  1. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 750) außer Kraft. Dresden, den
  2. November 2022 Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.